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Strafzumessung: Der Referendar, der Vorbereitungsdienst und das Strafverfahren

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Folgender Sachverhalt im landgerichtlichen Urteil:

Die Angeklagte und zwei Mitangeklagte, im Tatzeitraum sämtlich Studenten, hatten sich Anfang des Jahres 2008 zum Zwecke des künftigen gemeinschaftlichen und arbeitsteiligen Anbaus erheblicher Mengen von Marihuana zusammengeschlossen, um jeweils ihren jährlichen Marihuanabedarf abzudecken. In den Jahren 2008 und 2009 konnten sie mehrere Kilogramm ernten. Sie fileen auf und es wurde ein Strafverfahren eingeleitet, das mit einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe endete. Dagegen legt der Angeklagte Revision ein, mit der er geltend macht, es seien vom LG bei der Strafzumessung  die Auswirkungen der Verurteilung auf sein Berufsleben nicht ausreichend berücksichtigt worden. Das hat der 1. Strafsenat in BGH, Beschl. v. 12.01.2012 – 1 StR 559/11 anders gesehen, und:

Im Übrigen brauchte die Strafkammer hier die in Betracht zu ziehenden Wirkungen der Strafe, die für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB; hierzu z.B. BGH, Beschluss vom 3. November 2009 – 4 StR 445/09 mwN), nicht breiter als geschehen zu erörtern. Hierbei ist – unbeschadet der Frage nach etwaigen Mitteilungs- oder Offenbarungspflichten – auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte R. seinen Vorbereitungsdienst in Kenntnis des gegen ihn wegen bandenmäßigen wegen bandenmäßigen Anbaus von Betäubungsmitteln geführten Strafverfahrens angetreten hat. Auch deshalb brauchte die Strafkammer in einem Wegfall der Anwärterbezüge oder der in dieser Zeit erworbenen (allenfalls sehr geringen) Versorgungsanwartschaften hier keinen bestimmenden und daher erörterungsbedürftigen Strafzumessungsgrund zu sehen (vgl. auch Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 4. Aufl., Rn. 430 ff. mwN).

Wer sich in Gefahr begibt,…