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Auch „Ikonen“ können irren – Fehler auf Burhoff- Online

© Alex White - Fotolia.com

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Neulich hatte mich ein Kollege als „Ikone“ im Gebührenrecht bezeichnet. Na ja, tut ja gut, aber ist vielleicht dann doch ein wenig hoch aufgehängt. Und ob der Kollege den Begriff auch gewählt hätte, wenn er da schon von dem (peinlichen) Fehler gewusst hätte, der mir unterlaufen ist? Wahrscheinlich nicht.

Ja, peinlicher Fehler, und zwar in dem gestern auf meiner Homepage veröffentlichten Beitrag aus VRR 8/2015, S. 3: Klarstellung/Änderungen im RVG ab 25. 7. 2015. 

Dazu ist dann gestern auch ein Newsletter gelaufen, den ein richterlicher Kollege heute morgen gelesen hat. Und er ist dann sofort auf den Fehler gestoßen. Und er schreibt mir:

„…gerne lese ich Ihre Beiträge und Veröffentlichungen, so auch den neu eingestellten Beitrag zur Klarstellung/Änderungen im RVG ab 25. 7. 2015.

Ich habe jedoch eine Verständnisfrage und würde mich freuen, wenn Sie mir auf die Sprünge helfen könnten.

In Teil III. des Beitrages stellen Sie drei Beispiele dar, wie sich die Änderung der Gebührenstufe auf die Vergütungsabrechnung des Anwalts auswirkt.

In Beispiel 1 gehen Sie von einer Geldbuße von 60,– EUR aus und sagen, der Anwalt könne nach Stufe 1 abrechnen. Zum Verständnis: Handelt es sich bei der Stufe eins um die Gebühren Nrn. 5101, 5107 VV-RVG? Wenn ja, warum kann der Anwalt nur nach dieser Stufe abrechnen? Ich hätte ihm die Gebühren Nrn. 5103, 5109 VV-RVG zuerkannt…“

So etwas liest man als Autor nun gar nicht gern, und schon gar nicht als „Ikone“ 🙂 . Aber es nutzt ja nichts, man muss es prüfen. Und das habe ich. Und der Kollege hatte Recht. Da hat sich wirklich ein Fehler in den Beitrag eingeschlichen. Grudn: Man sollte dann doch hin und wieder doch mal wieder ins Gesetz gucken. Und dann würde man feststellen, dass es in der Nr. 5101 VV RVG heißt: „… von weniger als…“. Und 60 € bzw. 40 € sind nicht nicht „…. weniger als“.

Also ist/war Reparatur angesagt. Die habe ich dann bei meinem Webmaster auch schon in Auftrag gegeben. Es muss in dem Beitrag an der fraglichen Stelle nämlich heißen:

„Beispiel 1:

Gegen den Betroffenen wird am 1. 8. 2015 ein Bußgeldverfahren eingeleitet und eine Geldbuße von 50 EUR festgesetzt. In dem Bußgeldverfahren wird er von Rechtsanwalt R verteidigt.

Rechtsanwalt R rechnet nach den neuen Gebührenstufen ab. Es entstehen also die Gebühren nach den neuen Gebührengrenzen. Abgerechnet wird nach der Stufe 1.

Änderungen zum alten Recht in Form einer Schlechterstellung ergeben sich für Rechtsanwalt R insoweit, als er im Zeitraum vom 1. 5. 2014 bis zum 24. 7. 2015 in diesen Fällen nach der zweiten Gebührenstufe abrechnen konnte. Die Gebührengrenze lag bis dahin bei (nur) 40 EUR. Jetzt fallen nur noch Gebühren nach der 1. Stufe an.

Beispiel 2

Gegen den Betroffenen wird am 1. 12. 2015 eingeleitet und eine Geldbuße von 50 EUR festgesetzt. In dem Bußgeldverfahren wird er von Rechtsanwalt R verteidigt.

Rechtsanwalt R rechnet nach den neuen Gebührenstufen ab. Es entstehen also die Gebühren nach den neuen Gebührengrenzen. Abgerechnet wird nach der Stufe 1

Änderungen in Form einer Schlechterstellung zum alten Recht ergeben sich für Rechtsanwalt R insoweit, als er bis zum 24. 7. 2015 in diesen Fällen (auch) nach der zweiten Gebührenstufe abrechnen konnte.“

In der Tat peinlich, vor allem weil der Beitrag mit dem Fehler auch noch an anderen Stellen läuft. Das ließ sich nicht mehr aufhalten.

Bei dem Kollegen habe ich mich natürlich pflichtschuldigst bedankt. Er hat mir darauf noch einmal geantwortet: Ich bin froh, dass Sie meine Anfrage nicht falsch verstanden haben 🙂 .“ Rückfrage/Gegenfrage: Warum sollte ich? Auch „Ikonen“ können irren. Und dann muss man den Irrtum beseitigen/richtig stellen. Wo ist das Problem? Und das habe ich dann jetzt auch hier getan. Sorry.

Berichtigungsbeschluss? Vorsicht und nur ausnahmsweise…

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Wir hatten ja vor einiger Zeit das Posting zur Rechtsbeugung (vgl. hier Rechtsbeugung: Heimliche “Nachbearbeitung” der Urteilsgründe – Finger weg) zum das BGH, Urt. v. 18.07.2013 – 4 StR 84/13. Nicht um eine nachträgliche Änderung, dann auch noch heimlich, geht es im BGH, Beschl. v. 16.07.2013 – 4 StR 144/13, sondern um einen zulässigen Berichtigungsbeschluss. Aber auch da gilt: Vorsicht und nur ausnahmsweise.

„Gegen die Wirksamkeit des Berichtigungsbeschlusses des Landgerichts vom 22. Oktober 2012 bestehen im vorliegenden Fall keine Bedenken. Die nachträgliche Berichtigung eines schriftlichen Urteils ist allerdings nur ganz ausnahmsweise bei offenbaren Versehen möglich. Es muss zweifelsfrei fest-stehen, dass sich hinter der Berichtigung nicht etwa eine nachträgliche sach-liche Änderung verbirgt. Daraus folgt, dass eine Berichtigung dann zulässig ist, wenn sie sich zwanglos aus Tatsachen ergibt, die für alle Verfahrensbeteiligten klar zu Tage liegen und jeden Verdacht einer späteren sachlichen Änderung ausschließen, wo also das Versehen schon ohne die Berichtigung offensichtlich ist (BGH, Urteile vom 3. Februar 1959 – 1 StR 644/58, BGHSt 12, 374, 377; vom 22. November 1960 – 1 StR 426/60 S. 2 f.; vom 29. Januar 1975 – 3 StR 165/74 S. 3 f.; vom 22. Januar 1981 – 4 StR 97/80 S. 4 f.; Beschluss vom 23. November 2004 – 4 StR 362/04 S. 3 f.).

So liegt der Fall hier. Wie im Berichtigungsbeschluss überzeugend dar-gelegt wird, war die Verurteilung wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall 8 der Urteilsgründe von der Strafkammer beraten und beschlossen worden. Unmittelbar vor der Urteilsverkündung ist die Strafkammer erneut in die Beweisaufnahme eingetreten und hat einen Hinweis zur möglichen rechtlichen Würdigung bezüglich dieses Falles gegeben. Die mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe verhielt sich ausdrücklich zu den tatsächlichen Feststellungen, den Strafzumessungsgesichtspunkten und der Einzelstrafe in diesem Fall. Durch die Berichtigung hat die Strafkammer lediglich die äußere Übereinstimmung zwischen dem Urteilsspruch und den Urteilsgründen im Sinne des wirklich Beschlossenen wieder hergestellt.“

Eine „Berichtigung“, die keine „Berichtigung“ ist, geht nicht….

Nicht immer hilft ein Berichtigungsbeschluss, um einen Fehler im Urteil zu beheben. Er hilft nur, wenn es sich um ein „offensichtliches Schreibversehen“ handelt. So der BGH, Beschl. v. 19.10.2011 – 1 StR 336/11 -, bei dem die Strafkammer eine „Divergenz“ zwischen der verkündeten Urteilsformel und den Urteilsgründen mit einem Berichtigungsbeschluss beseitigt hatte:

Der Berichtigungsbeschluss vom 9. Juni 2011 ist unwirksam, denn das vom Landgericht angeführte Schreibversehen ist nicht offensichtlich. Enthalten die Urteilsgründe – wie hier – für sich genommen rechtlich einwandfreie Strafzumessungserwägungen kann ein die Strafhöhe betreffender Widerspruch zwischen der verkündeten Urteilsformel und Urteilsformel sowie -gründen des schriftlichen Urteils nicht als offenkundiges, für alle klar zu Tage tretendes Fassungsversehen aufgefasst werden, das einer nachträglichen Berichtigung zugänglich wäre (BGH, Beschluss vom 25. Mai 2007 – 1 StR 223/07 mwN). Es liegt auch keine Fallgestaltung vor, bei der ohne Weiteres deutlich wird, dass der Tatrichter seine Ausführungen zur Strafzumessung in Wirklichkeit nicht auf die im schriftlichen Urteil, sondern auf die verkündete Urteilsformel bezeichnete Strafe bezogen hat und dass diese Strafe trotz der anders lautenden Urteilsgründe dem Beratungsergebnis entspricht (BGH, Beschluss vom 8. Juni 2011 – 4 StR 196/11 mwN).
Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, nötigt die bestehende Divergenz zwischen der Urteilsformel in dem allein maßgeblichen Sitzungsprotokoll (§ 274 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2001 – 2 StR 42/01; BGH, Beschluss vom 4. Februar 1986 – 1 StR 643/85) und den Urteils-gründen nicht stets zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung. Der Senat kann hier ausschließen, dass das Tatgericht auf eine noch niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als die von drei Jahren und sechs Monaten erkannt hätte, so dass der Senat auf diese niedrigere der beiden Strafen durcherkennt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2009 – 4 StR 340/09 mwN).

Gebracht hat es dem Angeklagten aber – wie zu lesen ist – insoweit nichts, da der BGH durcherkannt hat.

 

 

Der BGH als Zauberer, oder: Der Blick in die Zukunft…

Dass der BGH schnell sein kann, das weiß man. Dass der BGH auch in vielen Fällen in die Zukunft schauen kann und häufig die Revision deshalb verwirft, weil er trotz eines von ihm festgestellten Rechtsfehlers „sicher ausschließen“ kann, dass eine neue Verhandlung ein für den Angeklagten besseres Ergebnis bringen wird. Dass der BGH aber „zaubern kann“ bzw. so schnell ist und so weit/gut in die Zukunft schauen kann, wie er es uns in dem dem BGH, Beschl. v. 06.07.2011 – 2 StR 164/11 mitteilt, überrascht dann doch. Denn er hebt mit dem Beschl. v. 06.07.2011 ein Urteil des LG Aachen v. 24.11.2011 teilweise auf. Es heißt dort:

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juli 2011 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354a StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 24. November 2011 aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung entfällt. …“

Ich weiß, ich weiß, kann passieren. Überrascht dann beim BGH aber doch. Und gemerkt hat es bisher offenbar auch noch niemand, da auf der HP des BGH ein Berichtigungsbeschluss bisher nicht eingestellt ist