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Urteil I: Berichtigung der Urteilsformel, oder: Tatbestandsverwechselung ist kein Verkündungsversehen

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Ich stelle heute dann Entscheidungen rund um das Urteil vor – Urteilverkündung, Urteilsgründe usw.

Und ich beginne den Reigen mit dem schon etwas älteren BGH, Beschl. v. 11.11.2020 – 2 StR 48/20. In dem geht es um die Urteilberichtigung. Das LG hatte die Angeklagte u.a. wegen  falscher Verdächtigung verurteilt. Dagegen die Revision, die Erfolg hatte:

„2. Die Feststellungen tragen einen Schuldspruch wegen falscher Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 1 StGB nicht. Es fehlen insoweit hinreichende Feststellungen zur inneren Tatseite, insbesondere zur Absicht der Angeklagten bei ihrer Beschuldigtenvernehmung ein behördliches Verfahren gegen den Geschädigten einzuleiten.

Soweit das Landgericht in den Urteilsgründen – abweichend vom Urteilstenor – ausführt, dass die Verurteilung nicht wegen falscher Verdächtigung, vielmehr wegen Vortäuschens einer Straftat nach § 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB erfolgt sei und es sich bei der Formulierung im Tenor um ein „Schreibversehen“ handele, ist dies einer Berichtigung nicht zugänglich.

a) Eine Berichtigung der Urteilsformel nach Abschluss der mündlichen Urteilsverkündung kommt nur bei einem offensichtlichen Schreib- bzw. Verkündungsversehen in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1953 – 1 StR 508/52, BGHSt 5, 5, 8 f.; Senat, Urteil vom 8. November 2017 – 2 StR 542/16, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 6 Rn. 17 mwN). Bei dieser Prüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen, um zu verhindern, dass mit einer solchen Berichtigung eine unzulässige inhaltliche Abänderung des Urteils verbunden ist (vgl. Senat, Urteil vom 14. Januar 2015 – 2 StR 290/14, NStZ-RR 2015, 119, 120). Insbesondere ist in Ansehung der überragenden Bedeutung der Urteilsformel, die – anders als die schriftlichen Urteilsgründe – bei Verkündung schriftlich vorliegen muss, bei einer Berichtigung der Urteilsformel Zurückhaltung geboten (vgl. Senat, Urteil vom 8. November 2017 – 2 StR 542/16, aaO). Ein der Berichtigung zugängliches offensichtliches Verkündungsversehen kann nur angenommen werden, wenn sich der Fehler ohne Weiteres aus solchen Tatsachen ergibt, die für alle Verfahrensbeteiligten – auch ohne Berichtigung – klar zu Tage liegen und der auch nur entfernte Verdacht einer späteren inhaltlichen Änderung des verkündeten Urteils ausgeschlossen ist, die Berichtigung also lediglich dazu dient, die äußere Übereinstimmung der Urteilsformel mit der tatsächlich beschlossenen herzustellen.

b) Gemessen hieran liegt bei einer möglichen Verwechselung des in der Urteilsformel bezeichneten Tatbestandes kein offensichtliches Verkündungsversehen vor (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 1952 – 5 StR 480/52, BGHSt 3, 245, 247; Beschluss vom 22. Januar 1981 – 1 StR 642/80, bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1983, 208, 212). Trotz der Ausführungen des Landgerichts in den Urteilsgründen und des Umstands, dass in der Liste der angewendeten Vorschriften § 145d StGB aufgeführt ist, vermag der Senat nicht mit der für ein offensichtliches Verkündungsversehen erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass das Auseinanderfallen von Schuldspruch und Urteilsgründen auf einem bloßen Verkündungsversehen beruht.“

„Judex non calculat“, oder: „Zählfehler“ dürfen berichtigt werden.

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In die 22. KW. geht es mit dem BGH, Beschl. v. 25.04.2019 – 1 StR 41/19. In meinen mal wieder eine „Kopfschüttel-Entscheidung“. Nicht der Beschluss des BGH, sondern das zugrunde liegende Urteil des LG Schweinfurt. Denn: Die dortige 1- Strafkammer – „1 KLs“ kann nicht zählen bzw. hat zumindest nicht sorgfältig gezählt, als es den Angeklagten geurteilt hat, dass der Angeklagte des „Betruges in 92 Fällen und des versuchten Betruges in vier Fällen schuldig ist.“

Es waren nämlich – wie der GBA und ihm folgend der BGH festgestellt hat – weniger Fällen, und zwar 92 Fälle des vollendeten und nur drei Fälle des versuchten Betruges. Dementsprechend hat der BGH den Schuldspruch abgeändert:

„Die vom Senat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts vorgenommene Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich der Anzahl der Taten ist zulässig, weil es sich um ein offensichtliches Verkündungsversehen in dem Sinne handelt, dass dem Landgericht nur ein Fehler bei der Zählung der abgeurteilten Fälle unterlaufen ist. Ein solcher Zählfehler darf berichtigt werden, wenn er für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich ist und seine Behebung darum auch nicht den entfernten Verdacht einer inhaltlichen Änderung des Urteils begründen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. August 2017 – 2 StR 362/16 Rn. 3 und vom 22. November 2016 – 1 StR 471/16 Rn. 2, jeweils mwN). So liegt es hier. Da das Landgericht ausweislich der Feststellungen nur drei Fälle des versuchten Betruges und nicht vier festgestellt und abgeurteilt hat, kann ausgeschlossen werden, dass sich der Tenorierungsfehler auf den Strafausspruch ausgewirkt hat.“

Richtig zu zählen, kann doch nicht so schwierig sein. Oder doch?

Keine Berichtigung eines BGH-Beschlusses, oder: Auch der BGH macht Fehler

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Auch beim BGH wird nur mit Wasser gekocht. Das war mein Gedanke beim Lesen des BGH, Beschl. v. 15.01.2019 – 4 StR 56/16. Warum? Nun, der BGH hat in seinem BGH, Beschl. v. 17.03.2016 – 4 StR 56/16 – einen Fehler gemacht. In dem Beschluss hatte er das angefochtene Urteil des LG Frankenthal im Adhäsionsausspruch ergänzt, die weiter gehende Revision als unbegründet verworfen und der Angeklagten die Kosten des Rechtsmittels auferlegt. Allerdings hatte er vergessen, der Angeklagten auch die Kosten der Nebenklägerin aufzuerlegen. Das hatte jetzt nachträglich die Nebenklägerin beantragt. Sie ist damit beim BGH gescheitert:

„Bei seiner Entscheidung über die Revision der Angeklagten hat es der Senat versehentlich versäumt, der Angeklagten auch die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Neben- und Adhäsionsklägerin aufzuerlegen. Dieser Fehler, der die Entscheidung selbst und nicht nur deren Verlautbarung betrifft, ist einer Berichtigung nicht zugänglich (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Januar 1999 – 1 StR 577/98, NStZ-RR 2000, 39; vgl. Ott in KK-StPO, 7. Aufl., § 260 Rn. 13 mwN). Eine nachträgliche inhaltliche Änderung der Kostenentscheidung des – grundsätzlich nicht abänderbaren (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2015 – 4 StR 24/15, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluss 6 mwN) – Senatsbeschlusses vom 17. März 2016 ist rechtlich ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2012 – 4 StR 631/11, NStZ-RR 2012, 159; vom 24. Juli 1996 – 2 StR 150/96, NStZ-RR 1996, 352; vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 464 Rn. 8, 12 mwN).“

Es beruhigt (?), dass auch beim BGH Fehler gemacht werden. Die Nebenklägerin natürlich nicht, denn sie bleibt auf ihren Kosten sitzen.

Ich komme auf die Entscheidung am Freitag im RVG-Rätsel noch einmal zurück. Denn daran knüpfen sich gebührenrechtliche Fragen 🙂 .

Die Berichtigung der Kostenentscheidung gilt, auch wenn es dem Bezirksrevisor nicht gefällt.

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Als zweite Entscheidung am „Gebührenfreitag“ dann mal wieder ein Beschluss, in dem es um die nachträgliche Berichtigung einer Kostenentscheidung geht. Das LG verwirft die Berufung der Staatsanwaltschaft. Im Verwerfungsurteil werden aber die notwendigen Auslagen der Angeklagten nicht der Staatskasse auferlegt. Die Berufungskammer erkennt das „Versehen“ und berichtigt ihren Beschluss, womit übrigens auch die Staatsanwaltschaft einverstanden war. Das AG lehnt dann dennoch die Festsetzung der Gebühren für die Berufung ab mit der Begründung: Keine Kostengrundentscheidung. Dem schließt sich im Beschwerdeverfahren (natürlich) der Bezirksrevisor an mit der Begründung: Nachträgliche Berichtigung war nicht zulässig.

Das LG Traunstein sieht es im Beschwerdeverfahren dann anders und setzt im LG Traunstein, Beschl. v. 23.08.2018 – 2 Qs 87/18 – dann die Gebühren fest:

1. Es liegt eine ausreichende Auslagengrundentscheidung nach dem Tenor des Berufungsurteils in Form des Berichtigungsbeschlusses der 3. Strafkammer des Landgerichts Traunstein vor.

Gemäß §§ 464 StGB ist im Urteil darüber zu entscheiden, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind (Absatz 1) und wer die notwendigen Auslagen trägt (Absatz 2). Unterbleibt eine ausdrückliche Kostenentscheidung so trägt die Staatskasse die Kosten, eine Nachholung ist unzulässig, beim Fehlen einer ausdrücklichen Auslagenentscheidung verbleiben die notwendigen Auslagen bei demjenigen, dem sie entstanden sind (Meyer-Goßner/Schmitt, § 464 StPO Rz. 12).

Im vorliegenden Fall ist aber eine Kosten- bzw. Auslagenentscheidung durch die 3. Strafkammer des Landgerichts Traunstein im Urteil vom 20.04.2017 nicht vollständig unterblieben, sondern das Gericht hat entschieden, dass die Berufung kostenpflichtig verworfen wird. Damit hat das Landgericht eine, wenn auch unzureichende bzw. unvollständige Entscheidung über die Kosten getroffen. Nach einhelliger Meinung kann eine Kostenentscheidung aber auch ausgelegt werden.

Eine ausdrückliche Kostenentscheidung ist zwar auch dann erforderlich, wenn sich die Kostenfolge einer gerichtlichen Maßnahme unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Denn nicht die materielle Rechtslage, sondern erst der gerichtliche Ausspruch bildet als Kostentitel die Grundlage der Kostenfestsetzung. Es gibt allerdings keinen Grund, weshalb der Ausspruch über eine Kostenentscheidung im Urteil nicht auslegungsfähig sein sollte. Die Auslegung ist nach dem Gewollten und den Gesetzesnormen vorzunehmen. Hier ergibt sich, dass das Berufungsgericht eine Kostenentscheidung treffen wollte und diese auch getroffen hat, allerdings hat es eine Formulierung verwendet, die nicht zwischen den Kosten der Staatskasse und den notwendigen Auslagen unterscheidet, wie es üblich ist. Andererseits ergibt sich aus der klaren gesetzlichen Regelung des § 467 Abs. 1 StPO, dass die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last fallen, soweit der Angeschuldigte freigesprochen wird.

§ 467 Abs. 1 StPO zieht die notwendigen kostenrechtlichen Konsequenzen aus der Unschuldsvermutung des Artikel 6 Abs. 2 EMRK (vgl. Gieg in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Auflage 2013, Randnr. 1). Ausfluss dieser Unschuldsvermutung ist nicht nur, dass der Beschuldigte, der freigesprochen wurde, so anzusehen ist, als wäre nie ein Strafverfahren gegen ihn geführt worden, welches den Verdacht einer Straftat beinhaltete, sondern auch, dass er ebenso von allen finanziellen Nachteilen, welche mit dem gegen den freigesprochenen Beschuldigten geführten Strafverfahren im Zusammenhang stehen, freigestellt werden muss. So hat er gegebenenfalls auch Anspruch auf Entschädigung nach dem Strafverfolgungsentschädigungsgesetz.

Aber auch die Kosten im Zusammenhang mit der Führung des Verfahrens vor Gericht hat ein Freigesprochener nicht zu tragen. Dies wird deswegen in § 467 Abs. 1 StPO klar gesetzlich festgestellt. Wenn ein Angeklagter auf Kosten der Staatskasse freigesprochen wird, hat diese Kostenentscheidung den objektiven Erklärungswert, dass die Staatskasse den Freigesprochenen umfassend finanziell zu entlasten hat, also auch seine notwendigen Auslagen zu tragen hat (vgl. OLG Düsseldorf, 12.01.1994, 2 Gs 593/93 und OLG des Landes Sachsen-Anhalt vom 17.01.2001, 1 Gs 13/01). Dieser Erklärungswert ist aber auch bei einer Formulierung, wie im vorliegenden Fall, wonach die Berufung kostenpflichtig verworfen wird, gegeben. Jedem Angehörigen der entsprechenden Verkehrskreise, sei es Staatsanwalt, Richter, Rechtsanwalt und auch Rechtspflegern ist ohne Weiteres klar, dass bei einer Verwerfung einer Berufung als kostenfällig die Kosten der Staatskasse zugewiesen werden, einschließlich der Kosten auch der notwendigen Auslagen. Dies folgt auch aus der eindeutigen Regelung des § 467 Abs. 1 StPO. Jede andere Ansicht oder Auslegung wäre lebensfremd und würde die Rechte eines Freigesprochenen in nicht nachvollziehbarer und für die rechtstreue Bevölkerung unverständlicher Weise benachteiligen.

…..

3. Hinzu kommt im vorliegendem Fall, dass die 3. Strafkammer des Landgerichts Traunstein mit Beschluss vom 08.09.2017 den Tenor seines Urteils dahingehend berichtigt hat, dass die notwendigen Auslagen ebenfalls der Staatskasse zur Last fallen. Zwar ist umstritten, ob ein derartiger Berichtigungsbeschluss überhaupt zulässig ist, allerdings ist dieser Beschluss tatsächlich ergangen und wurde auch von keinem Beteiligten angefochten. Ergeht ein unzulässiger Nachtragsbeschluss und wird dieser rechtskräftig, so ist der Mangel geheilt (Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2010, § 464 Rn. 28 a. E.).

Die Beschwerdekammer sieht sich außer Stande, sich über diesen Beschluss hinwegzusetzen, da er existent ist und es sich hierbei nicht um einen willkürlichen oder nichtigen Beschluss handelt.

Die Vorsitzende der 3. Strafkammer hat der Beschwerde der Beschwerdeführerin abgeholfen, indem sie den ergänzenden Beschluss erlassen hat, § 311 Abs. 3 Satz 2 StPO. Dementsprechend wurde in einem Vermerk vom 30.11.2017 (BI. 177 d. A.) von der Vorsitzenden der 3. Strafkammer ausgeführt, dass mit der Berichtigung der Kostenentscheidung der Beschwerde gegen die Kostenentscheidung vom 23.08.2017 bereits faktisch abgeholfen worden sei, die Beschwerde gehe daher in Leere und auch eine Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag der pp sei nicht mehr veranlasst.“

Jetzt lassen wir mal die Frage dahingestellt, ob eine nachträgliche Berichtigung der Kostenentscheidung möglich ist oder nicht; die Frage wird von der wohl hM. verneint. Aber: Eine Auslegung und Klarstellung wird man als zulässig ansehen können und die hat die Berufungskammer hier vorgenommen. Aber darauf kam es m.E. im Kostenfestsetzungsverfahren auch gar nicht mehr an. Denn entscheidend ist – und darauf weist das LG ja auch unter 3. hin -, dass die Berufungskammer ihre Kostenentscheidung „berichtigt“ hatte. Und daran waren das AG und auch der Bezirksrevisor, auch wenn es ihm sicherlich nicht gefallen hat – warum eigentlich? – gebunden. Denn selbst wenn die „Berichtigung“ nicht zulässig war: Der dann vorliegende Fehler führt sicherlich nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses und damit zu dessen Unbeachtlichkeit. Auch wenn es dem Bezirksrevisor nicht gefällt.

„Berichtigung“ der gesetzlichen Neuregelungen in der StPO, oder: Kein „Heiko Maas Denkmal“

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Schon wieder eine Gesetzesänderung wird sich der ein oder andere Leser fragen bzw. was hat Heiko Maas denn noch verbrochen? Nein, ich kann ihn beruhigen. Keine Gesetzesänderung, aber eine Gesetzesberichtigung ist gestern im BGBl. verkündet worden, und zwar zum „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ vom 17.08.2017 (BGBl I, S. 3202), das am 24.08.2017 in Kraft getreten ist (vgl. dazu u.a. hier: Änderungen/Neuerungen in StPO/StGB/StVG, oder: Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen für Verteidiger).

Nur, dass kein Irrtum entsteht. Es ist nicht so, dass man im BMJV erkannt hat, dass es besser gewesen wäre, die ein oder andere Änderung zu unterlassen und man das jetzt korrigiert/repariert. Nein, das nicht. Aber irgendjemand hat (nachträglich) gut aufgepasst und festgestellt, dass (wahrscheinlich) bei der Verkündung des Gesetzes etwas schief gelaufen ist. Das kommt eben dabei heraus, wenn man an so vielen Schräubchen dreht. Und das hat man jetzt, wie es dann schamhaft im BGBl. I, S. 3630 heißt, „berichtigt.

Das ist nicht viel und die Geschichte der Gesetzesänderungen muss nicht umgeschrieben werden. Aber die Verlage, die möglicherweise schon neue Gesetzestexte drucken lassen, wird es sehr freuen. Berichtigt worden ist:

Unterschrieben hat die Berichtigung natürlich nicht der (Noch)Minister. Warum auch? Damit kann man sich nun wahrlich keine Denkmäler setzen.

Ein Gutes hat die Reparatur aber. Ich kann ganz ungezwungen und noch mal so neben 🙂 auf mein Ebook zu der gesetzlichen Neuregelung hinweisen. Nicht zur Berichtigung, sondern zu dem „Grundwerk“ 🙂 ; dazu dann hier Sondermeldung: Die Änderungen der StPO 2017 sind da – und dazu gleich ein Ebook.