Schlagwort-Archive: Beisichführen

StGB III: Diebstahl mit Waffen, oder: Baseballschläger im Rucksack

entnommen: openclipart.org

Und die dritte Entscheidung des Tages, das BGH, Urt. v. 14.08.2019 – 5 StR 5/19 – hat u.a. auch eine landgerichtliche „Raubverurteilung“ zum Gegenstand. Das LG hatte festgestellt:

„In einem Supermarkt entwendeten die Angeklagten in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken zwei Paletten mit Getränkedosen, indem der Angeklagte N. die nahe der Eingangstür gestapelten Paletten an sich nahm, der vor der Tür wartende Angeklagte S. den Öffnungsmechanismus der Tür aktivierte und so dem Angeklagten N. ein Entkommen ermöglichte. Die mit ihrer Beute zu Fuß flüchtenden Angeklagten wurden von einer Mitarbeiterin der Filiale verfolgt. Den Angeklagten gelang es, einen kleinen Teil der Getränkedosen in einen Plastikbeutel umzupacken. Dabei wurden sie von der Zeugin gestört. Sie rannten davon, wobei N. den mit den Dosen gefüllten Plastikbeutel trug. Als er strauchelte, ließ er den Plastikbeutel fallen. Die Zeugin hatte sich ihm unterdessen bis auf zwei Meter genähert. Der Angeklagte N. ergriff eine Getränkedose und warf sie „nicht sonderlich kräftig“ in Richtung der Zeugin, wobei er zumindest billigend in Kauf nahm, sie zu treffen und zu verletzen. Der Zeugin gelang es, dem Wurf auszuweichen. Die gefüllte Getränkedose flog „in Beinhöhe“ in etwa einem halben Meter Abstand an ihr vorbei. Nach der wenig später erfolgten Festnahme der Angeklagten wurde auf deren Fluchtweg ein Baseballschläger aufgefunden.“

Das LG hatte insoweit nur wegen Diebstahls verurteilt. Dazu der BGH im BGH, Urt. v. 14.08.2019 – 5 StR 5/19:

„Das Landgericht hat zwar rechtsfehlerfrei eine räuberische Beutesicherungsabsicht verneint. Zu Unrecht gelangt es im Rahmen der rechtlichen Würdigung aber zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für einen Diebstahl mit Waffen gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB nicht vorliegen. Es geht dabei davon aus, dass der Baseballschläger dem Angeklagten S. zuzuordnen ist und er ihn auch – wahrscheinlich im Rucksack des Angeklagten N. , den er während der Tatausführung trug, – bei sich hatte (UA S. 73). Es lasse sich jedoch im Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zweifelsfrei nachweisen, dass der Angeklagte S. überhaupt eine Gelegenheit gehabt habe, den Baseballschläger einzusetzen.

Für das Beisichführen im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB ist indes nicht maßgeblich, ob der Täter in der konkreten Tatsituation eine Gelegenheit zum Einsatz des gefährlichen Werkzeugs hat oder sich dies nach seinem Tatplan vorstellt. Erforderlich und genügend ist vielmehr, dass er das gefährliche Werkzeug zu irgendeinem Zeitpunkt des Tatherganges derart bei sich hat, dass er sich seiner jederzeit bedienen kann (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1959 – 5 StR 377/59, BGHSt 13, 259, 260). In subjektiver Hinsicht ist notwendig, dass der Täter den Gegenstand bewusst gebrauchsbereit bei sich führt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2002 – 5 StR 117/02, NStZ-RR 2003, 12). Dass beides der Fall war, liegt nach den Feststellungen nahe.

cc) Allerdings ist die Beweiswürdigung des Landgerichts, auf deren Grundlage es die Zuordnung des Baseballschlägers zum Angeklagten S. vornimmt, rechtsfehlerhaft. Es stützt sich maßgeblich auf DNA-Spuren des Angeklagten an dem Schläger, ohne den Darlegungsanforderungen zum DNA-Gutachten durch eine biostatistische Wahrscheinlichkeitsaussage zu genügen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 28. August 2018 – 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187, 189 mwN).“

Kleineres Klappmesser – große Wirkung?

entnommen wikimedia.org Urheber User Gigaset

entnommen wikimedia.org
Urheber User Gigaset

Ein (kleineres [?]) Klappmesser von 8,4 cm Klingenlänge spielt in dem Verfahren OLG Naumburg, Beschl. v. 17.05.2016 – 2 RV 39/16 – eine große Rolle. Der Angeklagte hatte das nämlich bei einem Diebstahl in der Tasche und ist deswegen nicht nur wegen Diebstahls, sondern wegen Diebstahls mit Waffen nach § 244 StGB verurteilt worden. So einfach ist/war das aber nicht. Das OLG hat aufgehoben und nur wegen Diebstahls verurteilt:

„…. Die Feststellungen des Amtsrichters lassen eine Verurteilung wegen Diebstahls mit Waffen nicht zu. Deswegen ist der Schuldspruch des angefochtenen Urteils – schon auf die Sachrüge hin – abzuändern.

Nach den Urteilsausführungen hatte der Angeklagte bei der von ihm eingestandenen Diebstahlshandlung ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von 8,4 cm in seiner rechten Jackentasche bei sich getragen (UA S. 4). Seine nachvollziehbare Einlassung, er habe „mit keiner Silbe an das sich seiner Jackentasche befindliche Messer gedacht“; … „erst im Büro des Detektives sei es ihm eingefallen, dass er ein Messer bei sich habe„ (UA S. 4 unten), hat der Amtsrichter im Rahmen der Beweiswürdigung nicht widerlegen können. Die Annahme eines Tatvorsatzes im Hinblick auf das Beisichführen einer Waffe ist lediglich aufgrund der Länge des Messers hergeleitet worden (vgl. UA S. 5).

Diese Schlussfolgerung erscheint im vorliegenden Fall rechtsfehlerbehaftet. Denn ein Klappmesser von 8,4 cm Klingenlänge ist zwar ein generell gefährlicher Gegenstand; der Umstand, dass der Angeklagte in Besitz des Messers war und dieses in seiner Jackentasche mit sich führte, lässt jedoch nicht ohne Weiteres auf ein entsprechendes Bewusstsein (des Beisichführens) schließen.

a zum Vorstellungsbild des Angeklagten keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind und das Messer jedenfalls nicht derart lang war (Klingenlänge > 10 cm), dass sich für den Angeklagten das Mitsichführen des Messers jederzeit bewusst aufdrängen musste, ist der Angeklagte (nur) wegen Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB zu belangen.“

Das hat natürlich ganz erhebliche Auswirkungen auf die Strafzumessung. Denn die Strafe ist nicht mehr dem Strafrahmen des § 244 Abs. 3 StGB, sondern nur noch dem Rahmen des § 242 Abs. 1 StGB zu entnehmen.

Das berufsbedingt geführte Teppichmesser

© Stefan Rajewski – Fotolia.com

Der Angeklagte arbeitet als LKW-Fahrer bei bei einem Großimporteur für griechische Lebensmittel. Nach Dienstschluss entwendet er in einem Laden verschiedene Gegenstände. Bei dieser Tat – so stellt das AG Backnang, Urt. v. 03.05.2012 – 2 Ls 116 Js 102123/11 fest, „führte der Angeklagte, der zuvor regulär gearbeitet hatte, in seiner Hemdtasche ein zu seinen täglich verwendeten Arbeitsgegenständen gehörendes Teppichmesser mit einziehbarer Klinge mit sich, woran er jedoch bei der Tatausführung nicht dachte.“ Frage, die an sich ein Klassiker ist: Diebstahl mit Waffen i.S. des § 233 244 StGB. Das AG sagt: Nein, und begründet das wie folgt:

„Das Gericht hat geprüft, ob die Tat als Diebstahl mit Waffen gemäß § 244 Abs. 1 StGB zu qualifizieren ist; dies ist jedoch zu verneinen. Zwar stellt das vom Angeklagten mitgeführte Teppichmesser zweifelsohne ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB dar, es fehlt jedoch an einem hinreichend sicheren Nachweis für den erforderlichen Tatbestandsvorsatz. Das Beisichführen im Falle des § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB setzt subjektiv voraus, dass der Täter das gefährliche Werkzeug bewusst gebrauchsbereit bei sich hat. Hierbei genügt das allgemeine, noch auf keinen bestimmten Zweck gerichtete Bewusstsein, ein funktionsbereites Werkzeug zur Verfügung zu haben, das generell geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen. Bei Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens, die regelmäßig mitgeführt und durchweg in sozialadäquater Weise eingesetzt werden, liegt das Bewusstsein, das Werkzeug als gefährliches bei sich zu führen, aber eher fern (Fischer, § 244 StGB, Rn. 31).

Voraussetzung für eine Strafbarkeit wegen Diebstahls mit Waffen ist jedoch, dass der Täter das Bewusstsein hat, dass das mitgeführte Werkzeug im Falle eines – wenn auch nicht von vornherein für möglich gehaltenen oder sogar unerwünschten – Einsatzes gegen Menschen erhebliche Verletzungen verursachen kann. Dies versteht sich bei einem Teppichmesser, das der Angeklagte nach seiner unwiderlegten Einlassung bei seiner zum Tatzeitpunkt bereits seit zehn Jahren ausgeübten Erwerbstätigkeit täglich mit sich führt, um die von ihm als Fahrer ausgelieferten Pakete zu öffnen oder andere Verpackungs- und Sicherungsmaterialien durchzuschneiden, nicht von selbst (vergleiche hierzu auch den Beschluss des KG Berlin vom 31.10.2007, 1 Ss 422/07, für ein seit etwa einem Jahr gewohnheitsmäßig mitgeführtes Taschenmesser mit einer Klingenlänge von sechs Zentimetern).

Es ist dem Angeklagten nicht zu widerlegen, dass er derartige Messer seit Jahren täglich mit sich führt, weil er es für die Ausübung seiner Berufstätigkeit benötigt. Es lässt sich damit auch nicht belegen, dass ihm beim Betreten der Supermarkt-Filiale die Gebrauchsbereitschaft als gefährliches Werkzeug bewusst und nicht in den gedanklichen Hintergrund getreten war, zumal es sich bei einem Teppichmesser anders als etwa bei einem Klapp- oder Springmesser nicht um eine Waffe beziehungsweise einen waffenähnlichen Gegenstand handelt, sondern um ein vom Angeklagten seit Jahren täglich mitgeführtes und gebrauchtes Werkzeug handelt.“

 

Dabei befindet sich ein