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Rollstuhlfahrer: Ohne Beckengurt ==> kein Mitverschulden…..

RolstuhlAm vergangenen Donnerstag habe ich über den BVerfG, Beschl. v. 24.03.2016 – 1 BvR 2012/13 berichtet (vgl. Behindertenparkplatz, oder: Schwerbehinderung als Mitverschulden?). Dazu hat mich ein Kollege darauf hingewiesen, dass das BVerfG sich vor kurzem in einerm anderen Beschluss ebenfalls mit einer Behinderung und einem darauf gestützten Mitverschulden befasst hat. Stimmt, den Beschluss hatte ich übersehen. Der hing zwar in meinem Blogordner, aber, wie gesagt, übersehen. Dabei hätte er thematisch gut gepasst. Ich liefere ihn dann aber hier jetzt nach.

Es ist der BVerfG, Beschl. v. 10.06.2016 –1 BvR 742/16. In ihm geht es um das Verbot der Benachteiligung Behinderter gem. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG bei der Würdigung der Frage eines Mitverschuldens nach § 254 BGB. Das BVerfG hat ein Urteil des AG Bretten aufgehoben. Es ging um die Schmerzensgeldklage eines Rollstuhlfahrer, der aufgrund einer Muskelatrophie, einem sich kontinuierlich fortsetzenden Muskelschwund und damit einhergehendem Verlust körperlicher Kraft an den Rollstuhl gebunden ist. Sein Elektrorollstuhl verfügt über einen Beckengurt, der dazu dient, den Rollstuhlfahrer zu sichern, wenn dieser in seinem Rollstuhl sitzend in Kraftfahrzeugen transportiert wird. Im November 2014 überquerte der Kläger&/Rollstuhlfahrer – ohne den Beckengurt geschlossen zu haben – in seinem Rollstuhl sitzend auf dem Weg zu seiner Schule einen Fußgängerüberweg (§ 42 Abs. 2 StVO, Zeichen 350). Dabei wurde er von dem Beklagten des AG-Verfahrens mit seinem Pkw angefahren, fiel durch die Kollision aus dem Rollstuhl und zog sich dabei eine linksseitige Schädelprellung zu. Das AG hat seiner Klage stattgegeben, aber ein Mitverschulden von 1/3 angerechnet.Das Schmerzensgeld sei jedoch nach § 254 Abs. 1 BGB um einen Mitverschuldensanteil des Beschwerdeführers von einem Drittel zu reduzieren, da dieser den Beckengurt seines Rollstuhls nicht angelegt gehabt habe. Zwar bestehe keine dahingehende Rechtspflicht; jedoch habe der Beschwerdeführer durch das Nichtanlegen des Beckengurts eine Obliegenheitsverletzung begangen, die er sich anspruchsmindernd anrechnen lassen müsse. Einem Geschädigten sei es grundsätzlich freigestellt, auf Vorkehrungen zum Schutz seiner Rechtsgüter zu verzichten; er müsse dann aber die Kürzung seines Schadensersatzanspruchs hinnehmen.

Das BVerfG sieht es anders und meint: