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Wo man nur „vorbeikommt“, wohnt man nicht, oder: Ersatzzustellung?

entnommen wikimedia.org Urheber: Sarang

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Ein Zustellungsproblem, mit dem die Praxis es m.E. häufiger zu tun haben wird, behandelt der LG Berlin, Beschl. v. 19.08.2016 – 537 Qs 47/16. Im entschiedenen Fall hatte die Problematik für den Angeklagten dann auch weit reichende Folgen. Es ging nämlich um die Wirksamkeit der Zustellung der Ladung zur Hauptverhandlung. Der Angeklagte war zur Hauptverhandlung nicht erschienen. Das AG hat dann Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO gegen ihn erlassen und sich wegen der Zustellung der Ladung auf das Zustellungs- und Empfangbekenntnis des zuständigen Polizeibeamten verlassen, über den die Ladung, nachdem diese dem Angeklagten zunächst nicht am angegebenen Wohnort zugestellt werden konnte, gelaufen war. Der Polizeibeamten hatte die Ladung in den Briefschlitz der Wohnungstür unter der Anschrift, unter der der Angeklagte melderechtliche erfasst war, eingeworfen und in einem Schreiben dem AG mitgeteilt, dass sich nach den Hausermittlungen der Angeklagte (zwar) nur zeitweise dort aufhalte, aber regelmäßig komme und sich die Post abhole, der Aufenthaltsort sei unbekannt. Das genügt dem LG Berlin im Beschwerdeverfahren gegen den Haftbefehl nicht:

„Voraussetzung für den Erlass eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO ist, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht genügend entschuldigt ausbleibt. Der Mangel einer genügenden Entschuldigung setzt voraus, dass der Angeklagte ordnungsgemäß gemäß §§ 35 Absatz 2 iVm 217 Absatz 1 StPO zu dem Termin zur Hauptverhandlung geladen wurde. Die Zustellung ist nach § 37 Absatz 1 StPO nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu bewirken. Grundsätzlich erfolgt die Zustellung durch Übergabe einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks an dem Ort, an dem die Person, der zugestellt werden soll, angetroffen wird, § 177 ZPO. Ersatzzustellungen sind unter den Voraussetzungen der §§ 178, insbesondere 180 ZPO, zulässig. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass die Zustellung an der Wohnung des Zustellungsadressaten erfolgt. Der Zustellungsadressat muss diese Wohnung zum Zeitpunkt der Zustellung tatsächlich für eine gewisse Zeit schon und noch bewohnen, d.h. dort seinen räumlichen Lebensmittelpunkt haben. Auf die Meldeverhältnisse kommt es insoweit nicht an (vgl. dazu Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage, Rdnr. 5, 6, 8, 9 zu § 37 StPO; Kammergericht, Beschluss vorn 1. November 2001 zu 2 AR 146/01, bei juris; Kammergericht, Beschluss vom 29. Oktober 2010 zu 3 Ws (B) 508/10 bei juris).

Es soll gewährleistet werden, dass der Adressat sicher und schnell von dem Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks Kenntnis erlangt, um ihm die Möglichkeit zu geben, seine rechtlichen Interessen unverzüglich wahrzunehmen.

So liegen die Dinge hier aber nicht.

Das zuzustellende Schriftstück, die Ladung zu dem Termin zur Hauptverhandlung, wurde dem Angeklagten nicht persönlich übergeben, sondern in den Briefschlitz einer Wohnung eingeworfen, in der er nicht seinen Lebensmittelpunkt hatte, mithin nicht wohnte. Die Hausermittlungen ergaben vielmehr, dass der Aufenthaltsort des Angeklagten unbekannt ist. Selbst wenn er regelmäßig an der Adresse „vorbeikommt“, wie der ermittelnde Polizeibeamte es niedergelegt hat, und seine Post abholt, ist damit eben nicht gewährleistet, dass der Angeklagte sicher und schnell von dem Inhalt des zuzustellenden Schriftstückes Kenntnis erlangt.“

Also: Wo man nur „vorbeikommt“, wohnt man nicht…..