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StPO III: Nichtherausgabe von (Mess)Unterlagen, oder: Einstellung, denn Durchsuchung ist unangemessen

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Und dann noch das dritte Posting mit dem AG Dortmund Beschl. v. 14.12.2023 – 729 OWi-260 Js 2315/23-135/23. Der kommt, wie man am Aktenzeichen sieht, aus einem Bußgeldverfahren. Ich stelle ihn hier aber trotzdem vor, den OWi-Entscheidungen habe ich im Moment sehr wenig und Einstellung passt zu StPO, auch wenn es um eine Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG geht.

Folgender Sachverhalt: Der Verteidiger hatte schon bei der Verwaltungsbehörde Rohmessdaten und Bedienungsanleitung zu dem Messgerät, das bei der dem Verfahren zugrunde liegenden Messung verwandt worden war, verlangt. Die Unterlagen sind aber nicht herausgegeben worden. In der Hauptverhandlung hat das AG dann der Polizei (?) aufgegeben, die Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Passiert ist wieder nichts. Und damit war dann für das AG „Schluss mit lustig“. Es hat das Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt,

„Die Polizei hat nicht entsprechend der richterlichen Verfügung im letzten Hauptverhandlungstermin Rohmessdaten und Bedienungsanleitung für den Verteidiger zur Verfügung gestellt, obgleich bereits im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde ein entsprechender Anspruch im Rahmen des Rechts auf ein faires Verfahren geltend gemacht wurde.

Eine neuerliche Fortsetzung der Hauptverhandlung und Durchsuchung des Polizeipräsidiums zur Datenverschaffung erschien unangemessen. „

Zwei Anmerkungen:

1. Warum ist eine Durchsuchung des Polizieprädisiums „unangemessen“? Sonst ist man doch auch nicht so zaghaft. Hätte auch sicherlich Erziehungspotential 🙂 .

2. Und was ist mit der Auslagenentscheidung? Warum muss die Betroffene ihre eigenen Auslagen tragen? Ich sehe keine Begründung, die für § 467 Abs. 4 StPO reichen würde.

Und dann – muss mal wieder sein <<Werbemodus an>>: Voraussichtlich im März/April wird die 7. Auflage des OWi-Handbuchs erscheinen. Und außerdem kommt dann auch das „Verkehrsrechtspaket“ neu. Vorbestellungen sind – wie immer – auf meiner HP möglich, und zwar hier.

OWi I: VerfGH Rheinland-Pfalz zum fairen Verfahren, oder: Nichtherausgabe von Case-List und Statistikdatei

Smiley

Ich beginne den neuen Monat November mit OWi-Entscheidungen.

An der Spitze steht der VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 27.10.2022 – VGH B 57/21 – zur Frage der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren bei Nichtherausgabe von Case-List und Statistikdatei im Fall eine Geschwindigkeitsüberschreitung.

Das AG hat den Betroffenen am 04.02.2019 (sic!) wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 34 km/h zu einer Geldbuße von 120 EUR verurteilt. Die Messung wurde mit dem in einen Anhänger (Enforcement Trailer) eingebauten Messgerät PoliScan FM1 der Firma Vitronic vorgenommen. Die Verteidigung hatte bereits vor der Hauptverhandlung u.a. die Zurverfügungstellung der Statistikdatei mit Case-List sowie die Reparatur-, Wartungs- und Eichnachweise beantragt. In der Hauptverhandlung hat der Verteidiger den Antrag auf Einsicht in die Messunterlagen wiederholt, verbunden mit einem Aussetzungsantrag.

Das OLG Koblenz – Einzelrichter – hat den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mit Beschl. v. 06.06.2019 als unbegründet verworfen. Der daraufhin erhobenen Verfassungsbeschwerde hat der VerfGH mitVerfGH Rheinland-Pfalz, Urt. v. 15.01.2020 – VGH B 19/19 – teilweise stattgegeben. Das OLG Koblenz habe gegen die Rechte des Betroffenen auf effektiven Rechtsschutz und auf den gesetzlichen Richter verstoßen, indem es willkürlich die Rechtsbeschwerde nicht zur Fortbildung des Rechts zugelassen und die Sache nicht dem BGH im Wege der Divergenzvorlage zur Entscheidung vorgelegt habe.

Das OLG Koblenz ließ daraufhin die Rechtsbeschwerde zu, hob das Urt. des AG v. 04.02.2019 auf und verwies die Sache an das AG zurück. Dieses verurteilte den Betroffenen mit Urt. v. 18.01.2021 erneut – diesmal unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer zu einer Geldbuße von 80 EUR. Der Betroffene stellte erneut einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde und rügte u.a. die Verletzung des Einsichtsrechts in die begehrten Messunterlagen sowie die Verwendung eines die Rohmessdaten löschenden Geschwindigkeitsmessgerätes. Das OLG Koblenz verwarf den Zulassungsantrag mit Beschl. v. 26.07.2021 als unbegründet.

Dagegen wendet sich der Betroffene erneut mit der Landesverfassungsbeschwerde und rügt die Verletzung des Rechtsstaatsprinzips in Gestalt des Rechts auf ein faires Verfahren, des Willkürverbots und der Garantie eines effektiven Rechtsschutzes.

Die hat zum Teil Erfolg. Ich stelle hier jetzt mal nicht die recht umfangreiche Begründung des VerfGH ein, sondern zitiere aus der PM, und zwar wird dort ausgeführt:

„Auch diese Verfassungsbeschwerde hatte nun Erfolg. Allerdings verstoße das Urteil des Amtsgerichts Wittlich nicht schon deshalb gegen das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 77 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV –), weil dem Beschwerdeführer keine Einsichtnahme in die Case-List bzw. Statis¬tikdatei ermöglicht worden sei. Zwar folge aus dem Recht auf ein faires Verfahren im Grundsatz der Anspruch des Betroffenen eines Bußgeldverfahrens, Kenntnis auch von solchen Inhalten zu erlangen, die – wie etwa die Case-List bzw. Statistikdatei – nicht zur Buß-geldakte genommen wurden, da hierdurch dem Gedanken der „Waffengleich¬heit“ Rech¬nung getragen werde. Allerdings bestehe ein solcher Anspruch nicht unbe¬grenzt, da gerade im Bereich massenhaft vorkommender Ordnungswidrigkeiten eine sach¬gerechte Eingrenzung des Informationszugangs erforderlich sei. Das Einsichts¬recht bestehe nur für eine solche Information, die im Zusammenhang mit dem jeweiligen Ord¬nungswidrigkeitenvorwurf stehe und eine erkennbare Relevanz für die Verteidigung auf¬weise. Ein Dokument, dem bei objektiver Betrachtung ganz offensichtlich keine Bedeu¬tung für die Verteidigung zukomme, müsse daher nicht zur Verfügung gestellt werden, auch wenn der Betroffene dies anders beurteile. Die Case-List bzw. Statistik¬datei gebe zwar Auskunft über die Anzahl der vom Messgerät in einem bestimmten Zeitraum ins¬gesamt festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitungen und der erfass¬ten Fahrzeuge, diese Informationen ließen aber ersichtlich keine Rückschlüsse auf die Messgenauig¬keit bzw. Messrichtigkeit der (nicht annullierten) konkreten Einzelmessung zu. Selbst eine hohe Annullationsrate gebe keinen Hinweis auf fehlerhafte oder auffäl¬lige Messun¬gen. Sie sei vielmehr gerade Ausdruck einer funktionierenden Qualitätsprüfung durch das Gerät selbst.

Die Verfassungsbeschwerde sei aber deswegen erfolgreich, weil dem Beschwerdefüh¬rer keine umfassende Auskunft zu den Reparatur- und Wartungsunterlagen des kon¬kreten Messgerätes – auch über den Tag der Messung hinaus – erteilt worden sei. Anders als die Case-List bzw. Statistikdatei seien diese Informationen zur Aufdeckung einer Funktionsbeeinträchtigung des Messgerätes nicht schlechthin ungeeignet. Dies habe der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz bereits mit Beschluss vom 13. Dezember 2021 – VGH B 46/21 – (Pressemitteilung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz Nr. 8/2021 vom 15. Dezember 2021) entschieden. Das Amtsgericht Wittlich habe diese Rechtsprechung in seiner Entscheidung vom Januar 2021 aber naturgemäß noch nicht berücksichtigen können.“

Ob das alles so richtig ist und dem BVerfG, Beschl. v. 12.11.2020 – 2 BvR 1616/19 – entspricht, kann man m.E. bezweifeln. Man kann nur hoffen, dass das BVerfG bald in dem nun schon lange anhängigen Verfahren 2 BvR 1167/20 nochmals einiges zur Sache sagt und dann hoffentlich endlich Ruhe eintritt. Allerdings: Viel Hoffnung habe ich nicht, wenn ich mir den Verfahrensverlauf in diesem Verfahren anschaue. Das AG darf dann jetzt sicherlich zum dritten Mal entscheiden, wenn das OLG nicht wieder mauert 🙂 .

Akteneinsicht a la AG Lüdinghausen, oder: Das Gericht ist „dankbar“ für den Antrag des Verteidigers bzw.: Papier auf den Tisch

© digitalstock - Fotolia.com

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Wann liest man schon mal in einem Gerichtsbeschluss, dass das Gericht „dankbar“ für einen Antrag des Verteidigers auf gerichtliche Entscheidung ist?. Im AG Lüdinghausen, Beschl. v. 21.12.2015 – 19 OWi 227/15 (b) – hat das AG – offenbar in weihnachtlicher Vorfreude – aber so formuliert und sich eben beim Verteidiger für seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung bedankt.

Es ging im Verfahren um eine/die „ausgepauckte“ Frage, nämlich die (Akten)Einsicht des Verteidigers in die Bedienungsanleitung des bei einer Messung verwendeten Messgerätes. Gemessen worden war mit einem Messgerät des Herstellers Vidit, VKS 3.0, Version 3.2.3 D. Dem Verteidiger wurde auf Antrag ein Code für die Bedienungsanleitung zur Verfügung gestellt, durch den online Einsicht in die Bedienungsanleitung genommen werden konnte. Eine Zurverfügungstellung in Papierform hatte die Verwaltungsbehörde abgelehnt, da die Übersendung infolge des Umfanges der zu übersendenden Bedienungsanleitung mit zu großem Aufwand verbunden sei. Dem Verteidiger reichte das nicht, er wollte Papier in den Händen halten. Und: Er hat beim AG Lüdinghausen, das offenbar darüber verärgert ist, ein offenes Ohr gefunden. Das hat – eben mit Dank – verfügt, dass dem Verteidiger die Bedienungsanleitung für das Messgerät entweder in Papierform oder in digitaler Form durch Vorlage einer PDF-Datei oder einer anderen mit üblichen Lesegeräten und Leseprogrammen zu öffnenden Datei zur Verfügung zu stellen ist:

„Mittlerweile ist anerkannt, dass die Bedienungsanleitung ohne Verletzung des Urheberrechtes Verteidigern im Wege der Akteneinsicht zur Verfügung gestellt werden kann und muss. Sinn der Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung ist bekanntermaßen die von allen Verfahrensbeteiligten vorzunehmende Prüfung der Messung anhand der Bedienungsanleitung. Hierfür ist es vor allem erforderlich, dass die Bedienungsanleitung bei Bedarf stets für den Prüfenden zur Hand ist. Es ist hier schon ärgerlich genug, dass im hiesigen Gericht dem zuständigen Dezernenten in der Sitzung kein Papierformular der Bedienungsanleitung zur Verfügung steht und dementsprechend in der Sitzung die Bedienungsanleitung nicht nachvollzogen werden kann. Insofern ist das Gericht dankbar für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Verteidigers. Auch für den Verteidiger ist es wichtig, sich in der Sitzung — bei Bedarf auch ohne eine Onlinezugang – durch einen Laptop oder einen Tablet-Computer — mit einer in Papierform vorhandenen Bedienungsanleitung zu versehen, um die Messung zu prüfen. Alle anderen Messgerätehersteller haben dies eingesehen. Die Übersendung von Bedienungsanleitungen ist hier gang und gäbe und mittlerweile auch vollkommen unproblematisch möglich. Leider kann das Gericht die Bedienungsanleitung für das Messgerät auch nicht zur Verfügung stellen. Das Gericht geht aber davon aus, dass der Messgerätehersteller durchaus selbst auch ein Interesse an einer Prüfbarkeit von Messungen seiner Messgeräte hat. Insoweit war antragsgemäß die Zurverfügungstellung der Anleitung anzuordnen.“

Was mir nicht so ganz einleuchtet/klar ist:

  • Hat das AG die Bedienungsanleitung denn nun auch nicht im PDF Format o.Ä.?
  • Und wieso ist der Beschluss im „Erzwingungshaftverfahren“ ergangen? So weit sind wir doch noch gar nicht.

(Akten)Einsicht im Bußgeldverfahren – die Hürden in der Rechtsbeschwerde sind (zu) hoch

© M. Schuppich - Fotolia.com

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Nachdem die mit der (Akten)Einsicht im Bußgeldverfahren zusammenhängenden Fragen Rechtsprechung und Literatur – und auch dieses Blog 🙂 – lange beschäftigt haben, ist seit einiger Zeit einigermaßen Ruhe eingekehrt. Nur vereinzelt gibt es noch Entscheidungen, meist dann von den OLG, die sich mit Rechtsbeschwerdefragen befassen. So dann jetzt vor kurzem z.B. der OLG Braunschweig, Beschl. v. 12.05.2014, 1 Ss (OWi) 34/14, der – wie andere OLG auch – die Hürden hoch legt. M.E. zu hoch, aber da nutzt das Lamentieren nicht, man muss als Verteidiger die Rechtsprechung der OLG kennen und umsetzen. Hier dann die Leitsätze der Entscheidung:

„1. Wird einem Betroffenen vom Tatrichter die Einsicht in die Bedienungsanleitung eines Geschwindigkeitsmessgeräts versagt, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren regelmäßig vorzutragen, welche Tatsachen sich aus der Bedienungsanleitung hätten ableiten lassen und welche Konsequenzen sich für die Verteidigung hieraus ergeben hätten (§ 79 Abs. 3 OWiG i. V. m. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO).

2. Sofern eine konkrete Benennung dieser Tatsachen mangels Zugriffs auf die Bedienungsanleitung nicht möglich ist, muss sich der Rechtsbeschwerdebegründung jedenfalls entnehmen lassen, welche Anstrengungen der Verteidiger bis zum Ablauf der Frist zur Erhebung der Verfahrensrüge (= Rechtsbeschwerdebegründungsfrist) unternommen hat, um sich Einsicht in die Bedienungsanleitung zu verschaffen (Anschluss: OLG Celle, Beschluss vom 28.03.2013, 311 SsRs 9/13, zfs 2013, 412; OLG Celle, Beschluss vom 10.06.2013, 311 SsRs 98/13, zfs 2013, 652).“

Akteneinsicht a la AG Rüsselsheim – Verwaltungsbehörde muss Bedienungsanleitung einscannen

© Avanti/Ralf Poller

Die Flut von Entscheidungen, die sich mit der (Akten)Einsicht des Verteidigers im Bußgeldverfahren in die Bedienungsanleitung und andere Unterlagen befassen, hat ein wenig nachgelassen. Inzwischen sollten die damit zusammenhängenden Fragen an sich auch weitgehend geklärt sein, zudem „spielt die Musik“ derzeit an anderer Stelle, nämlich bei der Frage, wie umfangreich muss eine Rechtsbeschwerde, mit der die nicht ausreichende Akteneinsicht geltend gemacht wird, begründet sein (vgl. dazu z.B. Akteneinsicht a la OLG Celle: Da mutet man dem Betroffenen aber ein wenig viel zu…). Die ein oder andere Entscheidung, die mir von Kollegen dankenswerter Weise übersandt wird, behandelt aber doch immer noch mal wieder einen Aspekt, der neu ist, bzw. rückt das ein oder andere noch einmal in den Mittelpunkt. So z.B. der AG Rüsselsheim, Beschl. v. 09.04.2013 – 24 OWi 14/13. Seine Aussagen lassen sich wie folgt gekürzt zusammenfassen:

  1. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig.
  2. Akteneinsicht ist ggf. durch Hinzunahme der Bedienungsanleitung zur Akte und durch Übersendung an den Verteidiger zu gewähren.
  3. Ggf. ist die Bedienungsanleitung einzuscannen und an den Verteidiger zu übersenden.

Beim AG liest sich das dann zu den Punkten 2 und 3 dann so:

„Grundsätzlich besteht ein Einsichtsrecht des Verteidigers in die Bedienungsanleitung eines Geschwindigkeitsmessgerätes.

Dieses Recht ist dem Verteidiger auch durch Hinzunahme der Bedienungsanleitung zur Akte und Übersendung an diesen zu gewähren (so AG Bremervörde 06.09.2011, 11 OWi 91/1; AG Karlsruhe, Urteil vom 22.09.2011 – 1 OWl 127/11; AG Heidelberg, Beschluss vom 31.10.2011 – 3 OWi 510 Js; AG Ellwangen – 5 OWi 146/10; AG Düsseldorf, Urteil vom 20.09.2010, LG Ellwangen in DAR 2011, 418).

Der Überlassung der Bedienungsanleitung steht auch kein wichtiger Grund entgegen. Insbesondere ist es der Verwaltungsbehörde, gerade vor dem Hintergrund der Masse der Verfahren zumutbar, zumindest auf Antrag des Verteidigers Einsicht in die Bedienungsanleitung zu gewähren. Es besteht insofern die Möglichkeit die Bedienungsanleitungen einzuscannen und an den Verteidiger elektronisch zu übersenden. Im Vergleich zum Zeitaufwand, der für die Ablehnung des Antrages und der anschließenden gerichtlichen Entscheidung notwendig ist, vermag die Begründung der Verwaltungsbehörde nicht zu überzeugen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Gericht durch Nachfrage bei den Herstellern die Bedienungsanleitung per Email zugesandt und auch die Erlaubnis zur Weitergabe an Verfahrensbeteiligte erteilt bekommen hat. Dies trifft auch für die maßgebliche Bedienungsanleitung für das Gerät PoliScanSpeed zu.

Eine Anreise des Verteidigers vom Kanzleisitz in Münster zum Polizeipräsidium Südhessen in Darmstadt ist dagegen nicht zumutbar und würde dem Grundsatz eines fairen Verfahrens widersprechen.

Auch bezüglich des Beschilderungsplanes besteht ein Anspruch auf Akteneinsicht bzw. auf Hinzuziehung zur Akte. Aus dem Recht auf rechtliches Gehör folgt, dass diese Dokumente, die sich bei der Verwaltungsbehörde oder der Polizeidienststelle befinden, dem Verteidiger zur Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Einspruchs zugänglich zu machen sind.“