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Zusatzzeichen „Lieferverkehr frei“, oder: Gehört dazu auch das Abholen oder Bringen von Personen?

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Author: Mediatus

Recht frisch ist der OLG Bamberg, Beschl. v. 09.07.2018 – 3 OLG 130 Ss 58/18, der noch einmal zur Bedeutung des Zusatzzeichens „Lieferverkehr frei“ in der StVO Stellung nimmt. Ergangen nicht in einem Bußgeldverfahren, sondern in einem Strafverfahren, in dem offenbar einem Taxifahrer eine Nötigung (§ 240 StGB) vorgeworfen worden ist.

Aus der nur knapp mitgeteilten Entscheidung (etwas mehr Sachverhalt wäre schön OLG Bamberg) entspricht:

„Die Verwerflichkeit der Gewaltanwendung i.S.v. § 240 II StGB folgt schon aus dem vom Angekl. verfolgten Zweck, die Fahrt in der Fußgängerzone zu erzwingen. Denn es war mit dem von ihm geführten Taxi nicht erlaubt, die nach den tatrichterlichen Feststellungen mit dem Zusatzzeichen nach § 39 Abs. 3 StVO „Lieferverkehr gestattet“ (vgl. Nrn. 1026 – 35 des Anhangs zu § 39 StVO) beschilderte Fußgängerzone zu befahren. Aus Wortsinn und gängigem Sprachgebrauch des gesetzlich nicht definierten Begriffs des „Lieferverkehrs“ i.S.d. Zusatzzeichens ergibt sich, dass mit der stichwortartigen Umschreibung nur der Transport von Gegenständen, insbesondere von Waren oder Gütern, jedoch nicht das Abholen oder Bringen von Personen gemeint ist (st.Rspr., vgl. schon OLG Düsseldorf, Beschl. v. 05.04.1984 – 5 Ss [OWi] 37/84 = VRS 67 [1984], 151; BVerwG, Urt. v. 08.09.1993 – 11 C 38/92 = BVerwGE 94, 136 = NJW 1994, 1080 = NZV 1994, 125; BayObLG, Urt. v. 07.02.1995 – 2 St RR 239/94 = VersR 1995, 810 und KG, Beschl. v. 16.03.1999 – 2 Ss 38/99 [bei juris]; ferner OLG Jena, Beschl. v. 17.07.2012 – 1 Ss Rs 67/12 = VRS 123 [2012], 235 und König, in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 39 StVO, Rn. 31a). […]“

Muss ich am Schild „Ende der Autobahn“ auf jeden Fall bremsen?

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Nachdem ja nun schon in vielen verkehrsrechtlich ausgerichteten Blogs über den OLG Hamm, Beschl. v. 24.11.2015 – 5 RBs 34/15 – berichtet worden ist, will ich das dann auch jetzt (endlich) tun. Er hat eine Fallkonstellation zum Gegenstand, die m.E. wahrscheinlich gar nicht so oder in ähnlicher Form gar nicht so selten sein wird.

Das AG hatte den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung – 76 km/h anstelle der nach Auffassung des AG innerorts zulässigen 50 km/h – verurteilt. Die Feststellung, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb einer geschlossenen Ortschaft erfolgt sei, hatte das AG auf der Grundlage getroffen, dass der Betroffene eingeräumt habe, nach Verlassen der zuvor von ihm befahrenen BAB 52 ein Verkehrsschild mit dem Zeichen 330.2 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO („Ende der Autobahn“) wahrgenommen und passiert zu haben. Angesichts dieses Schildes habe sich der Betroffene – so das AG – „an der allgemeinen Regel aus § 3 Abs. 3 StVO orientieren und mithin eine Geschwindigkeitsobergrenze von 50 km/h einhalten“ müssen. Das Amtsgericht hat angenommen, dass vor diesem Hintergrund das Vorhandensein eines weiteren, die Geschwindigkeit regelnden Schildes bzw. eines Ortseingangsschildes irrelevant sei.

Das OLG sieht das anders und hat das AG-Urteil aufgehoben. Denn:

„Das Amtsgericht hat die Feststellungen zur Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts und zum dazugehörigen Fahrlässigkeitsvorwurf allein darauf gestützt, dass der Betroffene eingeräumt habe, nach Verlassen der BAB 52 ein Verkehrsschild mit dem Zeichen 330.2 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO („Ende der Autobahn“) wahrgenommen und passiert zu haben. Jedoch zeigt dieses Zeichen lediglich an, dass die besonderen Regelungen für die Autobahn fortan nicht mehr gelten. Die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung kommt dem Zeichen 330.2 hingegen nicht zu (vgl. bereits OLG Düsseldorf, VRS 64, 460, 461). Vor diesem Hintergrund hätte das Amtsgericht aufklären müssen, ob entweder tatsächlich ein Ortseingangsschild aufgestellt war (und ggfs. wo genau) oder aber der Charakter einer geschlossenen Ortschaft offensichtlich und eindeutig gewesen ist. Denn wenn eine Ortstafel fehlt, beginnt die geschlossene Ortschaft da, wo die eindeutig geschlossene Bauweise erkennbar anfängt (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 1996, 247; OLG Düsseldorf, a.a.O.; Burmann, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl., § 3 StVO Rdnr. 61). Feststellungen hierzu, die eine Verurteilung des Betroffenen wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts tragen könnten (s. etwa OLG Schleswig, NZV 1993, 39), sind nicht ausgeschlossen.“

Schönes Schmankerl 🙂 .