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Auch der Verkehrsrechtler muss die Auswirkungen einer „Bedarfsgemeinschaft“ kennen?

© Gina Sanders - Fotolia.com

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Auch der Verkehrsrechtler muss die Auswirkungen einer „Bedarfsgemeinschaft“ kennen? Nun, warum, wird sich manch einer fragen. Die Antwort liegt auf der Hand. Denn eine „Bedarfsgemeinschaft“ kann bei der Frage, über welches Einkommen der Angeklagte verfügt, und damit für die Bemessung der Tagessatzhöhe einer verhängten Geldstrafe von Bedeutung sein. In dem Zusammenhang spielen eben nicht nur die „Einnahmen“ des Angeklagten eine Rolle, sondern auch seine „Ausgaben“. Und dazu gehören auch Unterhaltszahlungen/-verpflichtungen. An der Stelle haben dann häufig auch familien-/sozialrechtliche Fragen Bedeutung, wie der KG, Beschl. v. 07.03.3024 – (3) 122 Ss 14/14 (25/14) – in einem Verfahren wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) (noch einmal) zeigt, eine Rolle.

Da ging es um die „Unterhaltsleistungen“ und die Frage, ob die anzurechnen waren oder auch nicht, die der Angeklagte gegenüber seiner Lebensgefährtin erbrachte, mit der er in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenlebte. Dazu hatte das AG keine ausreichenden Feststellungen getroffen, so dass das KG das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben hat. Hier die Leitsätze der Entscheidung des KG:

1. Unterhaltsleistungen des Angeklagten an eine „bedürftige“ Person (§ 9 SGB II), mit der er in einer Bedarfsgemeinschaft lebt (§ 7 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 3c SGB II), sind keine gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen.

 2. Bei der Bemessung der Tagessatzhöhe (§ 40 Abs. 2 Satz 2 StGB) sind solche Unterhaltsleistungen gleichwohl zu berücksichtigen, wenn die „bedürftige Person“ wegen der bestehenden Bedarfsgemeinschaft und des Einkommens des Angeklagten keinen oder nur einen gekürzten Anspruch auf Sozialleistungen hat (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II).

 3. Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Angeklagte mit einer „bedürftigen“ Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebt und diese faktisch unterhält, muss der Tatrichter Feststellungen im Urteil treffen, ob und in welcher Höhe diese Person ohne das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft Anspruch auf staatliche Sozialleistungen haben würde.