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AG Hoyerswerda wie das AG Mannheim, oder: PoliscanSpeed wegen Verstoß gegen Bauartzulassung unverwertbar

entnommen wikimedia.org Urheber KarleHorn

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Gerade hereingekommen ist der AG Hoyerswerda, Beschl. v. 15.12.2016 – 8 OWi 630 Js 5977/16, dem Kollegen Kaden aus Dresden herzlichen Dank. Und den Beschluss will ich dann meinen Lesern nicht zu lange vorenthalten.

Es geht mal wieder um PoliscanSpeed. Und das AG Hoyerswerda macht es genauso wie das AG Mannheim im  AG Mannheim, Beschl. v. 29.11.2016 – 21 OWi 509 Js 35740/15 –, den ich hier ja auch schon vorgestellt hatte (vgl. Mal wieder Poliscan Speed, oder: Verstoß gegen Bauartzulassung = keine Verurteilung/Einstellung). Ebenso wie der Kollege in Mannheim sagt der Kollege in Hoyerswerda nämlich: PoliscanSpeed ist nicht (mehr) standardisiert. Ich muss die Messung daher überprüfen und das kann ich nicht und deshlab stelle ich ein:

„Wenn es dem Sachverständigen mit dem entsprechenden technischen Sachverstand, auf Grund fehlender Herstellerinformationen zum Ablauf des Messverfahrens schon nicht gelingt das Messverfahren exakt darstellen zu können, kann es dies dem Gericht in der aktuellen Besetzung – auf Grund des fehlenden technischen Sachverständnisses – erst recht nicht gelingen.

Aufgrund dessen ist es in dieser Konstellation dem Gericht nicht möglich, ohne das Vorliegen eines standardisierten Messerfahrens, hier die mit der Messung ermittelte Geschwindigkeit dem Betroffenen zur Last zu legen und darauf eine Verurteilung zu stützen.

Aufgrund der Vorgaben der neuen Eichordnung und der Erkenntnisse, die hier in diesem Verfahren, insbesondere auch aus dem Parallelverfahren des Amtsgerichts Mannheim bekannt geworden sind, zu dieser Art der Bauartzulassung geht das Gericht auch davon aus, dass Abweichungen des Messbereiches von 20 – 50 m hier nicht unter den Tisch fallen können, weil diese ggf. gering sind, insoweit ist auf das formelle Eichverfahren Bezug zu nehmen und auch auf die entsprechenden Vorgaben zur Bauartzulassung.

In den entsprechenden Zulassungsunterlagen ist ein Messbereich von 20 – 50 m eindeutig vorgegeben worden, Abweichungen davon bedeuten also, dass das Messgerät außerhalb der entsprechenden Bauartzulassung arbeitet und somit hier nicht von dieser getragen werden kann und als standardisiertes Messverfahren für das Gericht somit nicht zur Verfügung steht.

Der Sachverständige führte darüber hinaus aus, dass von diesen 1163 Messdaten, die hier im konkreten Fall für die Ermittlung der Geschwindigkeit des Betroffenen herangezogen worden sind, lediglich 5 Daten genau abgespeichert worden sind zu der Messung. Auch aufgrund dessen wird es dem Gericht nicht möglich sein, hier eine entsprechende Messwertbildung selber vorzunehmen.

Das Gericht vertritt darüber hinaus die Auffassung, dass es unverhältnismäßig wäre, weitere Ermittlungshandlungen zur Meßwertbildung durchzuführen. Insbesondere weil von den 1163 Messdaten 1158 gar nicht mehr zur Verfügung stehen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass das grundsätzliche Problem der Darstellbarkeit der Meßwertbildung dadurch nicht gelöst würde. Auch die Durchführung von Durchsuchungs- und Beschlagnahmen, weiteren Zeugenver-nehmungen würden hier auch nicht dazu führen, dass das Gericht in der Lage wäre, die Mes-sung anhand von Erkenntnissen, die sich daraus ergeben würden, im Rahmen eines nicht standardisierten Messverfahren entsprechend für eine Verurteilung sicher darstellen zu können.

Es obliegt auch nicht dem Gericht, hier Maßnahmen zu treffen, die der Hersteller des Gerätes treffen muss, um eine bauartkonforme Zulassung des Geräts wieder zu erreichen bzw. den Vorgaben der Eichordnung und der Konformität zu entsprechen. Somit können Maßnahmen des Gerichts nicht auf eine Wiederherstellung eines standardisierten Messverfahrens abzielen, sondern allenfalls darauf abzielen, hier eine Messwertbildung plausibel auch außerhalb eines standardisierten Messverfahrens darstellen zu können. Dies ist aus physikalischen Gründen und aus Gründen des physikalischen Unverständnisses des Gerichts jedoch nicht möglich.“

Das AG hat nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt. Den Betroffenen und seinen Verteidiger wird es freuen. M.E. ist die Einstellung aber nicht richtig, sondern der Betroffene hätte frei gesprochen werden müssen. Denn,wenn das AG dem Betroffenen die Geschindigkeitsmessung nicht nachweisen kann, muss es ihn frei sprechen. Die Einstellung ist dann der falsche Weg. Vor allem auch deshalb, weil damit (wieder) ein OLG – dieses Mal das OLG Dresden – außen vorbleibt. Wäre doch schön, mal von einem OLG zu der Frage was zu hören.

Aber: Ich will nicht zu viel meckern. Denn es bleibt natürlich die Freude über die Einstellung und das sich dann ggf. doch weiter abzeichnende Ende des standardisierten Messverfahrens PoliscanSpeed. Na ja, ein bisschen Überzeugungsarbeit wird man da bei den OLG nocht brauchen.