Schlagwort-Archive: Autofahrt

„Kostümiert mit dem Auto ins Büro“ – Darf ich?

entnommen wikimedia.org "Rosenmontagszug 2014 2" by Superbass - Own work. Licensed under CC BY-SA 4.0 via Wikimedia Commons -

entnommen wikimedia.org
„Rosenmontagszug 2014 2“ by Superbass – Own work. Licensed under CC BY-SA 4.0 via Wikimedia Commons –

Heute ist Rosenmontag. Und ich habe natürlich gesucht nach einem Posting, das zu Rosenmontag passt. Irgendeine schöne neue Entscheidung zur Karnevalszeit. Aber es scheint nichts zu geben, was man nicht bereits kennt und/oder, was nicht schon zig-mal gelaufen ist. In vielen Blogs und immer wieder. Alles „olle Kamellen“; mit dem Suchwort „Kamelle“ war ich übrigens angefangen und war dann zu „olle Kamelle“ gekommen 🙂 . Also: Lasse ich es lieber und greife für das Posting zurück auf einen Beitrag bei LTO, der dort in der vergangenen Woche unter dem Titel: 11 Dinge, die man zu Karneval wissen muss,  gelaufen ist. Da nehme ich nun nicht alle 11 (!! 🙂 ) Dinge, sondern die Nr. 2 unter der Überschrift: Kostümiert mit dem Auto ins Büro. Passt ganz gut, da die Nr. 2 einen verkehrsrechtlichen Bezug hat. Da heißt es;

„Aus Gründen der Zeitersparnis könnte man dort natürlich gleich kostümiert vorfahren. Doch Vorsicht! Darf man sich überhaupt kostümiert hinters Steuer setzen? Was, wenn man mit den Clownsschuhen nicht richtig an die Pedale kommt oder die Augenklappe die Sicht verdeckt? Kann einem die Polizei also die Verkleidung im Auto verbieten?

Grundsätzlich spricht nichts dagegen, sich im Kostüm hinter das Steuer zu setzen – allerdings muss die Verkehrssicherheit gewährleistet sein. Das beurteilt sich nach § 23 Straßenverkehrsordnung (StVO), dem Auffangtatbestand des Gesetzes.

Ein Autofahrer muss immer in der Lage sein, den Wagen sicher zu führen. Nach Abs. 1 S. 1 der Vorschrift ist der Fahrzeugführer dafür verantwortlich, dass seine Sicht und sein Gehör nicht beeinträchtigt werden. Somit dürfen beispielsweise Masken die Sicht der Karnevalisten nicht einschränken. Die Augenklappe sollte man also lieber am Zielort aufsetzen, die Perücke kann man hingegen wohl ruhig auflassen, wenn man zwischen den lila Fransen noch etwas sieht.

Die Clownsschuhe kann man sogar ruhig anlassen, sofern man vorsichtig fährt und keinen Unfall baut. Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg hat hier nämlich schon bei High Heels und Flip Flops für Klarheit gesorgt (Beschl. v. 15.11. 2006, Az. 2 Ss OWi 577/06, Beschl. v. 11.01.2007, Az. 3 Ss OWi 1796/06 und Beschl. v. 04.04.2007, Az. 3 Ss OWi 338/07). Das Fahren ohne oder mit ungeeigneten Schuhen verstoße gegen keine gesetzliche Regelung und könne daher –zumindest bei privaten Fahrten – nicht verboten werden.

All das nutzt dem maskierten Fahrer allerdings nichts, wenn es aufgrund seiner Maskierung zu einem Unfall kommt. Dann greift nämlich die erfolgsqualifizierte Grundregel des § 1 Abs. 2 StVO und es drohen ein saftiges Bußgeld, zivilrechtliche Haftungsansprüche und vielleicht sogar strafrechtliche Konsequenzen.“

Wie immer/häufig kann man sagen: Es kommt darauf an.