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Wenn es auf der BAB-Abfahrt „kracht“ – wie wird gehaftet?

entnommen wikimedia.org Urheber Dirk Vorderstraße

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Im OLG Hamm, Urt. v. 03.06.2016 – 7 U 14/16 – geht es um die Schadensverteilung nach einem Verkehrsunfall auf der Gabelung einer BAB-Abfahrt mit in etwa folgendem Sachverhalt:

Die Ehefrau des Klägers befuhr mit seinem PKW Peugeot 407 die Abfahrt Paderborn-Elsen der BAB 33, die sich im weiteren Straßenverlauf ohne vorfahrtsregelnde Verkehrszeichen gabelt. Im Bereich der Gabelung kam es zur streifenden Kollision zwischen dem vorausfahrenden klägerischen Fahrzeug und einem von der Erstbeklagten gesteuerten Taxi. Der Unfall ereignete sich, weil das Taxi zur rechtsseitigen Vorbeifahrt am Fahrzeug des Klägers in den rechten Schenkel der Gabelung angesetzt hatte, als die Ehefrau des Klägers ebenfalls diesen Schenkel der Gabelung ansteuerte. Das LG hatte die Klage abgewiesen. Das OLG sagt: Stoßen ein vorausfahrendes und ein nachfahrendes Fahrzeug beim Rechtsüberholen des Nachfahrers auf der Gabelung einer Autobahnabfahrt zusammen, kommt eine hälftige Haftung beider Beteiligten für den Unfallschaden in Betracht, wenn der Vorausfahrer seiner Rückschaupflicht nicht genügt und der Nachfahrer verkehrswidrig rechts zu überholen versucht hat:

„c) Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge führt zur hälftigen Haftung. Beide Fahrzeugführerinnen haben den Unfall zu gleichen Teilen verursacht. Die Zeugin N hat durch ihre mittige Fahrweise den Anschein geweckt, eher links bzw. geradeaus in den Gabelungsast zu fahren. Aufgrund dieser Fahrweise und der Straßenbreite, die im Bereich der Gabelung 5,70 m erreicht und daher die Möglichkeit eröffnet, dass zwei Fahrzeuge nebeneinander fahren können, war sie gehalten, den rückwärtigen Verkehr besonders aufmerksam zu beobachten, bevor sie nach rechts fuhr. Der Beklagten zu 1) ist vorzuhalten, dass sie sich zum Rechtsüberholen entschlossen hat, obwohl die Zeugin N nicht durch Setzen des linken Blinkers signalisiert hatte, die andere Spur weiter befahren zu wollen. Letzteres hat die Beklagte vielmehr nur aufgrund der mittigen Fahrweise der Zeugin vermutet.“