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Zwangsmittel gegen den Zeugen – erlaubt oder nicht?

Zwangsmittel gegen einen Zeugen sind nicht nur grundsätzlich erlaubt (vgl. § 70 StPO), sondern möglicherweise sogar geboten. So kann man es aus dem BGH, Beschl. v. 28.12.2011 – 2 StR 195/11 ableiten. Dort geht der BGH davon aus, dass dann wenn der Zeuge grundlos die Aussage verweigert (Berufung hier auf § 55 StPO), die für die Überzeugungsbildung des Gerichts erhebliche Bedeutung hat, es die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gebieten kann,“ Anstrengungen nach § 70 StPO zu unternehmen, den Zeugen zu einer Auskunft zu bewegen„. Das hatte der BGH schon in StV 1983, 495 f. entschieden.

Aber aufgepasst:§ 70 StPO dient nicht der Erzwingung wahrheitsgemäßer Aussagen, sondern nur der Beantwortung der offenen Frage, die als wichtig angesehen wird….

Beugehaft bei unberechtigter Aussageverweigerung

Dre Kampf des Zeugen um sein Aussageverweigerungsrecht, geht er daneben und verweigert der Zeuge dann die Aussage dennoch, kann gegen ihn gem. § 70 StPO ein Zwangsmittel festgesetzt werden, also Ordnungsgeld oder Beugehaft. Wird dagegen Beschwerde eingelegt, stellt sich die Frage, welchen „Beurteilungsspielraum“ das Beschwerdegericht hat. Er ist nicht groß, wie der OLG Celle, Beschl. v. 18.05.2011 – 2 Ws 131/11 sagt. Der Leitsatz lautet insoweit:

„Ob es für eine vom Zeugen geltend gemachte Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung tatsächlich Anhaltspunkte gibt und der Zeuge sich auf § 55 StPO berufen kann, unterliegt der tatsächlichen Beurteilung und rechtlichen Würdigung durch den Tatrichter. Ihm steht insoweit ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Das Beschwerdegericht kann daher lediglich überprüfen, ob sich der Tatrichter innerhalb des ihm eröffneten Beurteilungsspielraums gehalten, den richtigen Entscheidungsmaßstab zugrunde gelegt oder ob er seine Entscheidung auf fehlerhafte Erwägungen gestützt hat.“