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Haft III: Voraussetzungen der Auslieferungs(haft), oder: Beiderseitige Strafbarkeit bei einer Trunkenheitsfahrt?

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Die letzte Entscheidung des heutigen Tages kommt aus dem Auslieferungsrecht, also ggf. Auslieferungshaft 🙂 . Das OLG Celle hat aber im OLG Celle, Beschl. v. 22.02.2023 – 2 AR (Ausl) 45/22 – die beantragte Auslieferung für unzulässig erklärt.

Betrieben wurde das Verfahren von den polnischen Justizbehörden auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts Poznan wegen der Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung. Das AG Grodzisk Wielkopolski hat den Verfolgten am 19.06.2013 zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Verfolgte war in der Hauptverhandlung nicht anwesend. Inzwischen ist die gewährte Strafaussetzung zur Bewährung durch Beschluss des AG Nowy Tomysl vom 13.11.2018 widerrufen. Die Freiheitsstrafe ist von dem Verfolgten noch vollständig zu verbüßen.

Nach den Angaben in dem Europäischen Haftbefehl führte der Verfolgte bei der ihm zur Last gelegten Straftat am 25.3.2013 gegen 17.25 Uhr in der S. K. in der Ortschaft N. T. in der W. W. ein Kraftfahrzeug und stand hierbei ausweislich der bei ihm durchgeführten Atemalkoholkontrolle und der festgestellten Atemalkoholkonzentration von 0,56 mg/l unter Alkoholeinfluss. Auf Nachfrage der GStA haben die polnischen Justizbehörden mit Schreiben im Auslieferungsverfahren mitgeteilt, dass sich aus den der Verurteilung des Verfolgten zugrundeliegenden Aktenvorgängen keine Anhaltspunkte für einen Fahrfehler des Verfolgten zum Tatzeitpunkt ergeben hätten.

Die GStA hat beantragt, über die Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden. Sie erachtet die Auslieferung für unzulässig, da es bei der dem Europäischen Haftbefehl zugrunde liegenden abgeurteilten Tat des Verfolgten an der nach § 3 Abs. 1 IRG erforderlichen beiderseitigen Strafbarkeit fehle. Das OLG hat die Entscheidung über den Antrag der GStA im Hinblick auf das beim BGH anhängige Vorlageverfahren 4 ARs 13/21 zunächst zurückgestellt. Es hat jetzt dann festgestellt, dass die Auslieferung des Verfolgten unzulässig ist:

„2, Die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Vollstreckung der in dem o.g. Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts Poznan vom 01.02.2022 bezeichneten Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgericht Grodzisk Wielkopolski vom 19.06.2013 (Az. VII K 376/13) ist unzulässig.

Die Zulässigkeit der Auslieferung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung setzt nach § 3 Abs. 1 IRG voraus, dass die dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegende Tat des Verfolgten auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, oder bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre. Dies gilt auch, wenn dem Ersuchen ein Europäischer Haftbefehl zugrunde liegt (vgl. § 81 Nr. 1 IRG; Art. 4 Nr. 1 des Rahmenbeschlusses Europäischer Haftbefehl). Das Erfordernis der Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit entfällt nur dann, wenn es sich um eine sog. Katalogtat i.S. von Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses handelt.

Die vorliegend in dem Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts Poznan vom 01.02.2022 näher beschriebene Tat des Verfolgten, welche seiner Verurteilung durch das Amtsgericht Grodzisk Wielkopolski vom 19.06.2013 zugrunde lag, stellt keine Katalogtat im vorgenannten Sinne dar. Daher wäre die Auslieferung des Verfolgten nur zulässig, wenn die Tat auch nach deutschem Recht strafbar wäre. Auf der Grundlage des in dem Europäischen Haftbefehl mit-geteilten Tatgeschehens käme insoweit lediglich eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Ver-kehr gemäß § 316 StGB in Betracht. Voraussetzung hierfür wäre in objektiver Hinsicht, dass sich der Verfolgte zur Tatzeit im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit befunden hat. Diese wäre tatbestandlich nur dann gegeben, wenn bei dem Verfolgten eine relative oder absolute Fahruntüchtigkeit vorgelegen hätte. Ob dies der Fall war, ist anhand des in dem Europäischen Haftbefehl mitgeteilten Tatgeschehens, das zu der dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden Verurteilung geführt hat, zu prüfen. Aus dem mitgeteilten Sachverhalt ergeben sich insoweit über die auf der Grundlage der gemessenen Atemalkoholkonzentration von 0,56 mg/l festgestellte Alkoholisierung des Verfolgten hinaus keine Anhaltspunkte für einen alkohol-bedingten Fahrfehler. Die Annahme einer relativen Fahruntüchtigkeit kommt deshalb nicht in Betracht. Daher müsste tatbestandlich eine absolute Fahruntüchtigkeit bei ihm vorgelegen haben. Dies wäre nur bei einer festgestellten Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 o/oo zu bejahen. Nach den Angaben in dem Europäischen Haftbefehl wurde dem Verfolgten jedoch weder eine Blutprobe zwecks Ermittlung der Blutalkoholkonzentration entnommen noch sind Feststellungen zu Art und Menge des von ihm vor der Tat konsumierten Alkohols getroffen worden. Seine Verurteilung beruht allein auf der zum Tatzeitpunkt gemessenen Atemalkoholkonzentration von 0,56 mg/l. Indes reicht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte der Messwert der Atemalkoholkonzentration allein für die Feststellung der Blutalkoholkonzentration nicht aus. Denn er bietet nach derzeitigem Stand der medizinischen Wissenschaft und Forschung nicht die in einem Strafverfahren erforderliche Sicherheit für die Bestimmung des Wertes der Blutalkoholzentration (vgl. BGH, NStZ 1995, 539; KG, DAR 2008, 273; OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.04.2009 – 2 Ss 159/09 –, juris; OLG Naumburg, Beschl. v. 05.12.2000 – 1 Ws 496/00 – juris; Kudlich in BecKOK StGB, 55. Edition, Stand 01.11.2022, § 315c Rd. 27 mwN). Eine hohe Atemalkoholkonzentration stellt allenfalls ein starkes Indiz für eine Fahruntüchtigkeit dar, lässt aber die Annahme einer absoluten Fahr-untüchtigkeit nicht zu (vgl. OLG Stuttgart, aaO). Für eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB bedarf es deshalb zumindest eines weiteren, tragfähigen Indizes für die Fahruntüchtigkeit des Täters. Da im vorliegenden Fall des Verfolgten jedoch – wie bereits ausgeführt – neben dem Wert der Atemalkoholkonzentration keine weiteren ihn belastenden Indizien festgestellt worden sind, scheidet eine Strafbarkeit der ihm in dem Europäischen Haft-befehl zur Last gelegten Tat nach § 316 StGB aus.

Nach alledem steht der Auslieferung des Verfolgten an die polnischen Justizbehörden das Zulässigkeitshindernis der fehlenden beiderseitigen Strafbarkeit nach § 3 Abs. 1 IRG entgegen.“

Corona II: Zulässigkeit eines Nasen-/Rachenabstrichs, oder: Covid-19-Test vor der Auslieferung

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Und als zweite Entscheidung dann der OLG Brandenburg, Beschl. v. 03.11.2021 – 1 AR 29/21 (S). Ergangen ist die Entscheidung in einem Auslieferungsverfahren. Die Generalstaatsanwaltschaft hatte gemäß §§ 81a StPO i.V.m. 77 IRG beim Verfolgten die Entnahme eines Nasen- und Rachenabstrichs sowie die Vornahme eines COVID-19-Tests anzuordnen, damit dieser nach Rumänien ausgeliefert werden kann. Das OLG hat angeordnet:

„1. Mit dem Europäischen Haftbefehl des Amtsgerichts Constanta vom 14. Juli 2021 (Az. 4531/212/2020) ersuchen die rumänischen Behörden um Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Vollstreckung der durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Constanta vom 24. Februar 2021 (Nr. 206/24.02.2021) wegen Diebstahls (Art. 228 Abs. 1 des rumänischen StGB) erkannten Freiheitsstrafe von sechs Monaten.

Der Verfolgte befindet sich aufgrund des Auslieferungshaftbefehls des Senats vom 18. August 2021 in der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel. Der Senat hat durch Beschluss vom 11. Oktober 2021 die Auslieferung des Verfolgten nach Rumänien zum Zwecke der Vollstreckung der durch Urteil des Amtsgerichts Constanta vom 24. Februar 2021 (Nr. 206/24.02.2021) erkannten Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie der durch Urteil des Amtsgerichts Constanta vom 28. November 2012 (Nr. 1532/28.11.2012) erkannten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten für zulässig erklärt und die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg, die Auslieferung des Verfolgten nach Rumänien zum Zwecke der Vollstreckung wegen der in dem Europäischen Haftbefehl des Amtsgerichts Constanta vom 14. Juli 2021 (Az. 4531/212/2020) bezeichneten strafbaren Handlungen zu bewilligen, nach vollinhaltlicher Überprüfung gerichtlich bestätigt.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt mit Verfügung vom 03. November 2021, beim Verfolgten die Entnahme eines Nasen-und Rachenabstrich sowie die Vornahme eines COVID-19-Tests anzuordnen.

II.

Der Senat entscheidet antragsgemäß.

Der Verfolgte soll am 05. November 2021 am Flughafen Berlin-Brandenburg den rumänischen Behörden übergeben werden. Hierzu wurde er aufgefordert, den zur Auslieferung erforderlichen COVID-19-Test durchführen zu lassen. Dies hat der Verfolgte verweigert. Der Verfolgte weist zwar derzeit keine Symptome für eine COVID-19-Erkrankung auf, die Bundespolizei hat jedoch mitgeteilt, dass die Auslieferung nur mit einem negativen Test möglich sei, weshalb die Testung zur Durchführung der Auslieferung geboten ist. Der damit verbundene Eingriff ist insbesondere zur Sicherstellung der Auslieferung und Vermeidung von Ansteckungsrisiken für Mitreisende und in den aufnehmenden Justizvollzugsanstalten unter Berücksichtigung der geringen Eingriffsintensität nicht unverhältnismäßig. Zur verzögerungsfreien Durchführung der Auslieferung und im Hinblick auf die klare Sachlage ist eine vorherige Anhörung des Verfolgten nicht veranlasst (§ 33 Abs. 4 S. 1 StPO, § 77 IRG, vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.02.2021, Ausl. 301 AR 117/20).“

Nun ja, da hätte man sich dann vielleicht doch ein paar Worte zu den Voraussetzungen des § 81a StPO gewünscht.

Ausl II: Überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Strafvollstreckung im Inland, oder: Stay here

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Bei der zweiten Entscheidung zum Auslieferungsrecht handelt es sich um den OLG Brandenburg, Beschl. v. 07.07.2021 – 1 AR 13/21 (S). Gegenstand der Entscheidung ist die Überprüfung einer Entscheidung der Generalsstaatsanwalt, einem Auslieferungsersuchen nicht nachzukommen.

Das OLG weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des EuGH Art. 6 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 3 lit. g und Abs. 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung dahin auszulegen ist, dass eine Staatsanwaltschaft eines Mitgliedstaates, die im Rahmen der Ausübung ihrer Entscheidungsbefugnisse eine Einzelweisung seitens der Exekutive erhalten kann, keine „vollstreckende Justizbehörde“ ist. Dies macht zwar weder das Tätigwerden der Generalstaatsanwaltschaft nach den Vorschriften des IRG noch die Vorschriften des IRG als solche rechtswidrig, jedoch sind die Regelungen des IRG im Lichte dieser Rechtsprechung rahmenbeschlusskonform dahin auszulegen, dass der Generalstaatsanwaltschaft übertragenen Entscheidungen zur Auslieferung in jedem Einzelfall gerichtlicher Überprüfung und Bestätigung bedürfen. Das gilt auch dann, wenn diese Entscheidungen im Einzelfall in der Ablehnung einer Auslieferung als unzulässig oder in der Geltendmachung von Bewilligungshindernissen besteht.

Und das OLG nimmt dann zur Versagung der Bewilligung der Auslieferung gemäß § 83b Abs. 2 Nr. 2 IRG durch die GStA Stellung. Beantragt war die Auslieferung eines Polen nach Polen wegen einer Unterhaltspflichtverletzung. Geltend gemacht worden ist das Überwiegen eines schutzwürdigen Interesses an der Strafvollstreckung im Inland:

„2. In der Sache führt die vollinhaltliche Überprüfung der von der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg avisierte Versagung der Bewilligung der Auslieferung gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 2 IRG zu deren Bestätigung durch den Senat.

a) Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Polen zur Strafvollstreckung stellt sich weiterhin dem Grunde nach als zulässig dar. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 26. April 2021 festgestellt, dass die Auslieferungsfähigkeit und die beiderseitige Strafbarkeit gegeben seien und auch sonst keine Gründe bestehen, von einer Unzulässigkeit der Auslieferung auszugehen. Wegen der Einzelheiten hierzu wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Senatsentscheidung verwiesen. Aufklärungswürdig wären indes noch die näheren Umstände der Ladung zur Hauptverhandlung, die letztlich mit einer Abwesenheitsverurteilung des Verfolgten endete. Darauf kommt es vorliegend jedoch nicht an, da die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beabsichtigt, die Bewilligung der Auslieferung zu versagen.

b) Selbst bei unterstellter Zulässigkeit der Auslieferung bestehen nach vollinhaltlicher gerichtlicher Überprüfung keine Zweifel an der Richtigkeit der von der Generalstaatsanwaltschaft beabsichtigten Entschließung, deren Bewilligung wegen Vorliegens eines Bewilligungshindernisses nach des § 83b Abs. 2 Nr. 2 IRG zu versagen.

Dazu hat die Generalstaatsanwaltschaft am 1. Juli 2021 ausgeführt:

„Der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg beabsichtigt [.], die Bewilligung der Auslieferung zu versagen, da die Voraussetzungen des § 83b Absatz 2 Nummer 2 IRG vorliegen und das hierdurch eröffnete Ermessen auf der Rechtsfolgenseite nach Abwägung aller für und wider sprechenden Gründe dahingehend ausgeübt werden soll, den Verurteilten nicht auszuliefern, sondern – durch gesonderte, von der zuständigen Staatsanwaltschaft zu betreibende – Übernahme der Strafvollstreckung die Strafe in Deutschland zu vollstrecken.

Dass der Verfolgte nach dem Wortlaut der Vorschrift seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und dass er seiner Auslieferung nicht zu gerichtlichem Protokoll nicht zugestimmt hat, bedarf dabei keiner näheren Darlegung.

Darüber hinaus überwiegt auch sein schutzwürdiges Interesse an der Strafvollstreckung im Inland. Nach seinem glaubhaften und detailreichen Vortrag vor dem Amtsgericht Zossen und – über seinen Beistand – gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft, der durch die polizeilichen Ermittlungen gestützt wird und insgesamt plausibel erscheint, lebt der Verfolgte seit nunmehr neun Jahren dauerhaft, ohne Unterbrechung und offenbar auch ausschließlich in Deutschland, nämlich in L. in B. pp.

Dabei geht er seit geraumer Zeit auch einer in Vollzeit ausgeübten sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit aus. Er ist in Deutschland ausweislich des Bundeszentralregisterauszugs unbestraft.

In Polen hat er – mit Ausnahme seiner dort lebenden Mutter – hingegen nach seinem nicht widerlegten Vortrag weder materiellen Besitz noch persönliche Kontakte.

Entscheidendes Gewicht kommt dem Umstand zu, dass die neunjährige Tochter des Verfolgten, obwohl in Polen geboren, mit dem Verfolgten und ihrer Mutter, der Lebensgefährtin des Verfolgten, in einer gemeinsamen Wohnung in L. lebt und dort in der dritten Klasse die Grundschule besucht. Auch wenn es hierzu an näherem Vortrag fehlt, ist davon auszugehen, dass die Tochter W. erst recht keinerlei soziale Bezüge nach Polen hat. Eine Auslieferung des Verfolgten würde somit das Auseinanderreißen der Familie zur Folge haben.

Ein gewisses negatives Gewicht kommt dem Umstand zu, dass der Verfolgte auch nach neun Jahren in Deutschland offenbar nur rudimentär deutsch spricht. Dies spricht nicht für seine soziale Verwurzelung in Deutschland. Andererseits ist zu beachten, dass er als Lagerstaplerfahrer eine ‚nicht-kommunikative‘ Berufstätigkeit ausübt und daher im Beruf wenig Gelegenheit hat, deutsch zu sprechen. Da seine Lebensgefährtin Polin ist, gilt dasselbe für das familiäre Leben. Da keine gesetzliche Pflicht zum Erlernen der deutschen Sprache besteht und es bekannt ist, dass es auch Menschen gibt, denen das Erlernen einer fremden Sprache besonders schwerfällt, kommt diesem Umstand jedoch letztlich kein übermäßiges Gewicht zu.

Zwar ist der Verurteilte Staatsangehöriger des ersuchenden Staates, was üblicherweise im Rahmen der erforderlichen Abwägung stets für eine Auslieferung ins Gewicht fällt. Dieser Grundsatz, aus dem ohnehin kein Automatismus abzuleiten ist, kann indes für Unionsbürger wie den Verfolgten allenfalls mit Einschränkungen gelten.

Denn die insbesondere durch die im EUV verankerten Ziele der Union und die Grundrechte und Grundfreiheiten der Unionsbürger geprägte Unionsverfassung gebietet es, so weit wie möglich von einer Diskriminierung von Unionsbürgern (im Vergleich zu deutschen Staatsangehörigen), die sich, wie der Verfolgte, aus einem anderen Mitgliedstaat stammend, in Deutschland beruflich und familiär dauerhaft niederlassen, abzusehen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil die Aufgabe der ursprünglichen Staatsangehörigkeit und der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit – anders als bei Drittstaatsangehörigen – bei Unionsbürgern regelmäßig nicht als Beleg für eine soziale Verwurzelung in Deutschland herangezogen werden kann, da das Institut der Unionsbürgerschaft gerade geschaffen wurde, um in einem anderen Staat als ihrem Heimatstaat niedergelassenen Unionsbürgern auch ohne Wechsel der Staatsangehörigkeit weitgehend gleiche Rechte mit den Staatsangehörigen des Niederlassungsstaates zu gewähren.

Die vorgenannten Umstände, die sowohl hinsichtlich der tatbestandlichen, als auch hinsichtlich der Rechtsfolgenseite des § 83b Abs. 2 Nummer 2 IRG in Betracht zu ziehen sind (SLGH/Zimmermann, 6. Aufl. 2020, IRG § 83b Rn. 47-52), sprechen für ein deutliches Interesse am Verbleib des Verurteilten in seinen sozialen Bezügen im Inland, dem weder herausragende Interessen Deutschlands, noch Polens, noch solche der internationalen Strafrechtspflege allgemein, an einer Strafvollstreckung gerade in Polen, gegenüberstehen. ……“

Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls, oder: Zu geringe Höchststrafe im ersuchenden Staat

entnommen wikimedia.org

Die zweite auslieferungsrechtliche Entscheidung kommt dann mit dem KG, Beschl. v. 12.03.2019 – (4) 151 AuslA 28/19 (29/19) – aus Berlin. Es geht um die Problematik der Mindesthöchststrafe bei Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls, und zwar:

„Die österreichischen Behörden haben durch Übermittlung eines Europäischen Haftbefehls und Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) um die Festnahme des Verfolgten zum Zwecke der Auslieferung zur Strafverfolgung ersucht. Der Verfolgte ist am 14. Februar 2019 in Berlin gemäß § 19 IRG vorläufig festgenommen worden. Bei seiner am folgenden Tag durchgeführten richterlichen Vernehmung nach den §§ 22, 28 IRG hat er die Begehung der ihm zur Last gelegten Straftaten pauschal bestritten, sich mit der vereinfachten Auslieferung (§ 41 IRG) nicht einverstanden erklärt und auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes (Art. 27 RbEuHb) nicht verzichtet. Der Senat hat mit Beschluss vom 20. Februar 2019 die Auslieferungshaft gegen den Verfolgten angeordnet. Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Berlin erklärt er die Auslieferung des Verfolgten für (überwiegend) zulässig (§ 29 Abs. 1 IRG).

1. Der Europäische Haftbefehl der Staatsanwaltschaft K. vom 13. Februar 2019 – 3 ST 37/17t – entspricht den Anforderungen des § 83a Abs. 1 IRG. Er weist aus, dass gegen den Verfolgten zum selben Aktenzeichen eine gerichtlich bewilligte Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft K. vom 6. April 2017 besteht, mit welcher dem Verfolgten Vergehen des Gebrauchs fremder Ausweise, des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls, des versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls, des schweren Betruges und der Urkundenunterdrückung zur Last gelegt werden. Ihm wird folgendes vorgeworfen:

a) Am 6. März 2017 soll er in W.einen fremden Ausweis, nämlich den auf die Personalie V R lautenden belgischen Personalausweis mit der Nummer xx, dadurch im Rechtsverkehr gebraucht haben, als wäre er für ihn ausgestellt, dass er ihn anlässlich des Eincheckens in das Hotel „E“ und der Eintragung in das Gästebuchblatt dem Hotelpersonal vorwies.

…..

2. Die Auslieferung des Verfolgten ist im Wesentlichen zulässig (§ 15 Abs. 2 IRG).

a) Bei den ihm zur Last gelegten Taten handelt es sich – mit Ausnahme der Tat zu a) – um auslieferungsfähige strafbare Handlungen (§§ 3, 81 IRG). Hinsichtlich der Taten zu b) und c) ist die beiderseitige Strafbarkeit gemäß § 81 Nr. 4 IRG nicht zu prüfen, da es sich nach dem Recht des ersuchenden Staates um Katalogtaten im Sinne des Art. 2 Abs. 2 RbEuHb handelt, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht sind. Die dem Verfolgten zur Last gelegten Taten zu a) und d) sind sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates (§§ 229, 231 österreichisches Strafgesetzbuch) als auch nach deutschem Recht (§§ 274, 281 StGB) strafbar; die Urkundenunterdrückung [oben d)] ist nach dem Recht des ersuchenden Staates (§ 229 öStGB) zudem mit einer freiheitsentziehenden Sanktion im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht (§ 81 Nr. 1 IRG).

b) Hingegen ist der Gebrauch fremder Ausweise [oben a)] nach § 231 öStGB nur mit einer Höchststrafe von sechs Monaten bedroht, sodass insoweit die Voraussetzungen des § 81 Nr. 1 IRG nicht vorliegen, der – die Regelung des Art. 2 Abs.1 RbEuHb übernehmend – die Auslieferung an die Androhung einer Höchststrafe von mindestens zwölf Monaten im ersuchenden Staat knüpft. § 3 Abs. 2 IRG, dessen Voraussetzungen gegeben wären, da § 281 Abs. 1 StGB eine Höchststrafe von einem Jahr vorsieht, wird insoweit durch § 81 Nr. 1 IRG eingeschränkt, da zur Bestimmung der Strafhöhe nunmehr einzig auf das Recht des ersuchenden Staates abgestellt wird (vgl. BT-Drucksache 15/1718, S. 16).

Für eine akzessorische Auslieferung (§ 4 IRG) ist entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft Berlin kein Raum, da dessen tatbestandliche Voraussetzungen bei einer § 81 Nr. 1 IRG nicht genügenden Strafandrohung im ersuchenden Staat nicht gegeben sind. Anders als Art. 2 Abs. 2 EuAlÜbk sieht auch der RbEuHb keine diesbezügliche Regelung für die akzessorische Auslieferung vor. Einer weiteren Anwendung des Art. 2 Abs. 2 EuAlÜbk auch im Verfahren der Auslieferung nach dem RbEuHb (erwogen in BT-Drucksache 16/7654, S. 5) steht Art. 31 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 RbEuHb in Verbindung mit der Erklärung der Bundesrepublik Deutschland vom 9. November 2010 (BGBl. II 2011, S. 66) entgegen, wonach das EuAlÜbk im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten nur anwendbar ist, wenn der RbEuHb nicht anwendbar ist. Der Umstand, dass die Auslieferung wegen der Tat vom 6. März 2017 vorliegend nach den Regelungen des RbEuHb nicht zulässig ist, eröffnet nach Auffassung des Senats nicht den nach dieser Erklärung noch verbleibenden Anwendungsbereich des EuAlÜbk, da anderenfalls der RbEuHb umgangen würde. Eine abweichende Verfahrensweise bedürfte eines (europäischen) gesetzgeberischen Aktes und seiner nationalen Umsetzung.“

Auslieferung in die Türkei, oder: Nicht wegen einer politischen Straftat

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Author David Benbennick

Die zweite Entscheidung, der KG, Beschl. v. 29.08.2018 – (4) 151 AuslA 59/17 (40/18), betrifft eine Auslieferung an die Türkei, und zwar wegen einer politischen Straftat. DasKG hat die Auslieferung als unzulässig angesehen:

„1. Das auf diplomatischem Weg mit Verbalnote der Botschaft der Republik Türkei vom 11. Mai 2017 – 2017/36481099-Berlin BE/12386453 – übermittelte Auslieferungsersuchen der Staatsanwaltschaft in E. vom 20. Oktober 2016 entspricht zwar hinsichtlich des Übermittlungsweges sowie in seiner Form und seinem Inhalt den Anforderungen des Art. 12 EuAlÜbk. Es beinhaltet unter anderem eine Abschrift der anwendbaren Bestimmungen des türkischen Strafgesetzbuches und beglaubigte Abschriften des Urteils des 4. Kriminalgerichts in E. vom 31. Oktober 2012 (Aktenzeichen 2012/19, Urteilsnummer 2012/9) und des – dieses bestätigenden – Beschlusses des Berufungsgerichts vom 23. Dezember 2013 (Aktenzeichen 2013/16659, Urteilsnummer 2013/16700) nebst Rechtskraftbescheinigungen, wonach der Verfolgte – neben bedingten Freiheitsstrafen, hinsichtlich derer die Auslieferung nicht begehrt wird – zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, einem Monat und 15 Tagen verurteilt wurde, die noch in voller Höhe zu vollstrecken ist. Es wird weiter mitgeteilt, dass gegen den Verfolgten ein Vollstreckungshaftbefehl der Staatsanwaltschaft in E. vom 6. März 2014 – 2014/1-969 – besteht, der dem Ersuchen gleichfalls in beglaubigter Abschrift beigefügt ist. Nach den in einer qualitativ minderwertigen, teilweise unverständlichen Übersetzung mitgeteilten und deshalb auf Veranlassung der Generalstaatsanwaltschaft Berlin zum Teil neu übersetzten Urteilsfeststellungen hatte der Verfolgte, der selbst nicht der PKK angehörte, am 20. März 2012 im Zentrum von E. an einer nicht genehmigten Newroz-Feier teilgenommen, zu der in der PKK nahestehenden Medien aufgerufen worden war und in deren Verlauf Propaganda für die PKK gemacht wurde. Mehrfachen Aufforderungen zur Auflösung der Versammlung soll er keine Folge geleistet und sich einer Gruppe angeschlossen haben, die die Sicherheitskräfte mit Steinen bewarf (an anderer Stelle des Urteils heißt es, der Verfolgte habe eine Getränkekiste aus Kunststoff geworfen). Der Verfolgte soll hierdurch die Terrororganisation PKK unterstützt haben. Dass die Steinwürfe bzw. das Werfen der Getränkekiste zu Verletzungen geführt hätten, ist nicht festgestellt.

2. Die Auslieferung des Verfolgten ist unzulässig. Ihr steht das Verbot der Auslieferung wegen einer politischen Straftat (Art. 3 Abs. 1 EuAlÜbk; § 6 Abs. 1 IRG) entgegen.

Politische Taten sind (jedenfalls) solche, die dem Staatsschutzstrafrecht unterfallen. Sie sind Ausdruck einer Opposition gegen die Regierung, häufig vor dem Hintergrund außen- oder innenpolitischer Auseinandersetzungen (vgl. Vogel in Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen 3. Aufl., § 6 IRG Rn. 38 mwN). Die der Verurteilung – soweit die Auslieferung begehrt wird – zugrundeliegende Norm des Art. 314 des türkischen Strafgesetzbuches (Gesetz Nr. 5237) findet sich im Vierten Teil „Straftaten gegen Nation und Staat“ des Zweiten Buches des türkischen Strafgesetzbuches im Fünften Abschnitt „Straftaten gegen die Verfassungsordnung und ihr Funktionieren“ und gehört damit als Staatsschutzdelikt zu den politischen Straftaten (ebenso OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Juni 2017 – Ausl 301 AR 101/17 – [juris]). Auch das konkret vorgeworfene Tatgeschehen – die Teilnahme an einer Propagandaveranstaltung der in Opposition zur türkischen Regierung stehenden PKK und am Widerstand gegen die Auflösung der Versammlung – stellt sich unabhängig von der auch deutschem Recht entsprechenden Einordnung der PKK als Terrororganisation als ein politisches Handeln des Verfolgten dar.

Die abgeurteilte Tat unterfällt auch nicht einer der Ausnahmen des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Januar 1977. Weder handelt es sich um eine Katalogtat nach Art. 1 EuTerrÜbk – auch nicht in der Fassung des Art. 1 ZP-EuTerrÜbk – noch um eine schwere Gewalttat im Sinne des Art. 2 Abs. 1 EuTerrÜbk oder eine gegen Sachen gerichtete schwere und gemeingefährliche Tat im Sinne des Art. 2 Abs. 2 EuTerrÜbk. Eine schwere Tat im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und 2 EuTerrÜbk liegt nach Art. 2 des Gesetzes zum EuTerrÜbk vom 28. März 1978 (BGBl. II S. 321) nur vor, wenn die Tat bei Abwägung aller Umstände, insbesondere der Beweggründe des Täters sowie der Art ihrer Ausführung und ihrer verschuldeten Auswirkungen, kein angemessenes Mittel zur Erreichung des erstrebten Ziels ist, wobei als Regelbeispiele die Verursachung des Todes oder einer schweren Körperverletzung, die Gefährdung von Leben oder Gesundheit einer großen Zahl von Menschen oder die Tatbegehung auf grausame Weise oder mit gemeingefährlichen Mitteln genannt werden. Dies ist bei der – wovon nach den insoweit schweigenden Urteilsgründen auszugehen ist – folgenlosen Tat des Verfolgten ersichtlich nicht der Fall.

Die Verneinung eines sich aus Art. 3 Abs. 1 EuAlÜbk, § 6 Abs. 1 IRG ergebenden Auslieferungshindernisses käme im Übrigen nur in Betracht, wenn der allgemein-kriminelle Charakter der Tat deren politische Zielrichtung deutlich in den Hintergrund treten ließe (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 16. Februar 2018 – 20 OLGAusl 37/17 – [juris Rn. 16 mwN]). Auch dies ist vorliegend nicht der Fall, sodass es keiner Erörterung bedarf, ob für diesen Grundsatz über die Regelung des Art. 2 des Gesetzes zum EuTerrÜbk hinaus noch ein Anwendungsbereich besteht.“