Schlagwort-Archive: Ausgang

Ferien aus dem Knast – Knasturlaub

© Marcito - Fotolia.com

Es ist schon ein paar Tage her, da ging die Meldung über den Ticker, dass einige Bundesländer die Haftregeln für die Häftlinge lockern wollen. So soll lebenslänglich verurteilten Straftätern bereits nach fünf Jahren im Gefängnis ein Langzeitausgang von bis zu 21 Tagen gewährt werden, um einer vollständigen Isolierung von der Außenwelt entgegenzuwirken.

Der Vorschlag ist Teil eines Reformgesetzes für den Strafvollzug. Diesen Gesetzentwurf gibt es schon länger, aufgestellt ist er unter der Führung der Länder Berlin und Thüringen. Sein Ziel ist es, die Chancen von Häftlingen auf eine Wiedereingliederung in ein normales Leben zu verbessern sowie Haftstandards und Betreuungsansätze zu modernisieren. Rheinland-Pfalz, Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, das Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen wollten das Paket in Landesgesetze übernehmen, dabei aber auch Änderungen einbauen.

Hat natürlich viel Ärger und Aufsehen gegeben, die Bild-Zeitung titelt mit „Aufstand gegen Knasturlaub für Mörder„. Allerdings wird dabei wohl übersehen, dass immer noch bestimmte Voraussetzungen für einen „Knasturlaub“ vorliegen müssen und die/eine Beurlaubung nicht automatisch erfolgt. Abgewogener daher hier.

Hafturlaub für Beschaffung wichtiger Unterlagen zu gewähren

Die Beschaffung wichtiger Unterlagen für das Finanzamt, die nicht durch Schriftverkehr zu erhalten sind, stellt nach Auffassung des OLG Zweibrücken, Beschl. v. 27.05. 2010 – 1 Ws 103/10 Vollz. regelmäßig einen wichtigen Grund für Gewährung von Urlaub oder Ausgang im Sinne des Strafvollzugsgesetzes dar.

Allein dieser Umstand muss aber nicht zwingend zu der Gewährung von Sonderurlaub führen, vielmehr besteht insoweit nur ein Anspruch des Gefangenen auf  messensfehlerfreie Entscheidung der Justizvollzugsanstalt hierüber. Wird der Zeitaufwand für die Beschaffung der Unterlagen auf 30-40 Stunden geschätzt, erscheint es aber sogar möglich, den Gefangenen auf die Inanspruchnahme seines Regelurlaubes zu verweisen, da dieser der Wiedereingliederung des Gefangenen in die Gesellschaft dienen soll und es von dem Gefangenen zu erwarten ist, dass er während des Regelurlaubs – wie jeder andere Bürger auch – normale und alltägliche geschäftliche Angelegenheiten wie die Erstellung einer Steuererklärung erledigt.