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Corona II: Ausbleiben des Angeklagten und Aussetzung der Hauptverhandlung, oder: Was sagen Gerichte?

Bild von Patrick Schwarz auf Pixabay

Und im zweiten Posting dann zwei weitere Entscheidungen mit Corona-Bezug.

Zunächst der LG München I, Beschl. v. 04.01.2021 – 15 Qs 46/20. Der Angeklagte war zu einem Fortsetzungstermin in der auf seinen Einspruch gegen einen Strafbefehl anberaumten Hauptverhandlung nicht erschienen. Begründung: Bei ihm sei eine Testung auf Covid19 durchgeführt worden. Das AG hat das als nicht genügend angesehen und den Einspruch verworfen. Das LG München I hat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt:

„Die Beschwerde ist auch begründet. Nach Ansicht der Kammer ist dem Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da das Nichterscheinen im Hauptverhandlungs-termin unverschuldet war. Nach § 412, § 392 Abs. 7 S. 1 i.V.m. § 44 S. 1 StPO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, den Einspruchstermin wahrzunehmen. Der Angeklagte war durch das Telefax seines Rechtsanwaltes vom 26.10.2020 mit den beigefügten Unterlagen ausreichend entschuldigt. Aufgrund der geschilderten Symptome und der Entnahme eines Abstrichs bestand bis zur Mitteilung des Testergebnisses für den Angeklagten eine Quarantänepflicht. Überdies darf das Gerichtsgebäude ohnehin nur von fieberfreien Personen ohne akute respiratorische Symptome betreten werden. Auch das Nichterscheinen des Verteidigers war ausreichend entschuldigt. Zwar war insoweit eine Isolierung bzw. Quarantäne ärztlich bzw. behördlich nicht angeordnet worden. Tatsächlich bestand aber insbesondere aufgrund der mehrstündigen gemeinsamen Autofahrt des Verteidigers mit dem Angeklagten wenige Tage vor Auftreten der Symptome beim Angeklagten ein nicht unerhebliches Risiko einer COVID-19 Infektion auch beim Verteidiger. Bis zum Vorliegen des Testergebnisses des Angeklagten war eine freiwillige Isolierung des Verteidigers sinnvoll und bei einer Risikoabwägung auch geboten.“

Die zweite Entscheidung kommt dann mit dem LG Stralsund, Beschl. v. 18.01.2021 – 23 Kls 17/20 jug. – vom anderen Ende der Republik. Der Beschluss behandelt die Aussetzung der Hauptverhandlung, wenn wegen der Corona-Pandemie eine hinreichende räumliche Distanzierung der Prozessbeteiligten bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Öffentlichkeit im Verhandlungssaal nicht zu gewährleisten ist. Und: Er setzt in einem Verfahren mit dem Vorwurf des versuchten Totschlags Haftbefehle gegen einige der Angeklagten außer Vollzug.

Die Aussetzung ist m.E. auf der Grundlage der vom LG in dem Beschluss geschilderten räumlichen Umstände auf jeden Fall gerechtfertigt. Bis zu 34 Personen auf knapp 117 m² Schwurgerichtssaal ist einfach zu viel. Was nicht geht, geht nicht. Und: Die Außervollzugsetzung der Haftbefehle ist/war dann die zwingende Folge.

Impressionen, oder: (M)ein Tag im NSU-Verfahren – nicht viel los

20160114_130909_001In der vergangenen Woche musste ich nach München. Freitag war Seminartag in einem FA-Kurs für Strafrecht. Also war die Gelegenheit günstig und ich bin einen Tag eher angereist, um dann am Donnerstag mal am NSU-Verfahren teilnehmen zu können. Allein schon, um später mal sagen zu können: Ich bin dabei gewesen, nun besser: Ich war auch mal da.

Und es hat geklappt. Auch am Donnerstag war „Verhandlungs-„ (?)/Sitzungstag. Keine plötzliche Absetzung dieses Hauptverhandlungstermins. Und ich bin hingegangen, obwohl der strahlend blaue Himmel und die klare Luft in München auch Lust auf andere Aktivitäten in der bayerischen Landeshauptstadt gemacht hätten.

Hier dann meine Eindrücke/Impressionen, oder eben: (M)ein Tag im NSU-Verfahren (vgl. im Übrigen auch u.a. den „Zeit-Online-Blog“ hier).

Der Einlass: Ohne Probleme. Nun ja, es war der 255. Hauptverhandlungstag. Die Wachtmeisterei hat also inzwischen Erfahrung mit dem Einlass von Zuhörern. Schön die Handys abgeben, offenbar u.a. damit nicht fotografiert werden kann. Nun ja: Die Pressevertreter haben Handys. Fotografieren die nicht oder ist die Gefahr da geringer?

Die Zuhörer: Viele waren außer mir auch nicht da. Nur noch ein Rentnerehepaar 🙂 und einige jüngere Zuhörer, die offenbar aus zeitgeschichtlichem Interesse dauerhaft/oft an der Hauptverhandlung teilnehmen. Und natürlich:

Die Presse: Ja, Presse war auch am 255. Hauptverhandlungstag reichlich da, mehr als Zuhörer. Sie hat eifrig in die Laptops gehämmert, wobei ich mich gefragt habe: Was eigentlich? Denn so spannend war der Tag nun wirklich nicht (dazu gleich mehr). Unter den Pressevertretern dann auch die „Grand Dame“ des Strafverfahrens (?) Gisela Friedrichsen vom Spiegel. Die aber ohne Laptop, sondern klassisch mit einem Block 🙂 .

Die Verteidigung: Ja, die Verteidigung war natürlich auch da. Und – in meinen Augen – deutlich zu sehen: Zwei Lager. Zuerst kommt der (neue) Verteidiger M. Grasel, der sich gleich auf seinen Platz setzt, dort aber, da sonst fast noch niemand im Sitzungssaal ist, ein wenig verloren wirkt. Das merkt er dann auch wohl selbst und geht dann doch lieber noch einmal raus. Dann kommen die „Altverteidiger“, die am anderen Ende der ersten Reihe der Reihen, in denen die Angeklagten und ihre Verteidiger sitzen, Platz nehmen. Eine deutliche Trennung zwischen „alt“ und „neu“ ist unverkennbar, denn es bleibt zwischen ihnen ein Platz frei. Man nimmt sich auch kaum zur Kenntnis. Und ein freier Platz bleibt auch noch, als dann die Angeklagte B. Zschäpe da ist. Nun der ist sicherlich für den nicht anwesenden Wahlverteidiger Borchert reserviert.

Die Angeklagte B. Zschäpe: Ja, die kommt und scherzt dann gleich mit ihrem neuen Verteidiger. „Abgeschirmt“ wie in der Vergangenheit wird sie nicht mehr, muss sie aber auch nicht, da ja keine Presse (mehr) im Saal ist, die fotografiert. Auffällig: Sie würdigt die „alten Verteidiger“ keines Blickes.

Die anderen Angeklagten: Ich kann/konnte sie von meinem Platz aus nicht sehen.

Die Nebenklägervertreter: Ja, sie sind auch da. M.E. nicht alle, aber doch eine ganze Menge, wie auch die Kameraeinstellung der im Saal gefertigten und auf zwei Leinwände überspielten Filmaufnahmen zeigt.

Die Bundesanwaltschaft: Die ist natürlich auch da. Drei Mann/Frau stark, in roten Roben. Hatte ich noch nie; war ja auch nicht in einem Staatsschutzsenat (Gott sei Dank!).

Das Gericht: Der Senat kommt – etwas verspätet. Geschickt gemacht „der Einzug. Denn man kommt durch zwei Türen: Durch die linke Tür die „ordentliche Besetzung des Senats“, durch die rechte die beiden Ergänzungsrichter. So vermeidet man einen Stau beim Eintritt. Nun ja. Und dann:

Die Verhandlung: Da gibt es nicht viel zu berichten – weshalb ich ja auch die anderen Dinge so breit dargestellt habe. Ich hatte allerdings auch nicht damit gerechnet, dass es ein spektakulärer Hauptverhandlungstag werden würde. Denn es ging – das war nach dem Vortag, an dem sich der Angeklagte R. Wohlleben zur Sache eingelassen hatte (vgl. den „Zeit-Online-Blog“ hier) – um dessen weitere Befragung.

Und der Vorsitzende war redlich bemüht, aus dem Angeklagten noch etwas mehr „heraus zu kitzeln“, als er am Vortag erklärt hatte. Da kam aber nicht viel. Die Wendungen: „Daran erinnere ich mich nicht“, oder: „Das weiß ich nicht mehr“, „Ich erinnere nicht“, sowie: „Wenn ich dazu etwas sagen würde, wäre es Spekulation“ und auch: „Ich habe keine eigene Erinnerung, sondern nur aufgrund der Akten.“, war vorherrschend. Dementsprechend mühsam war die Einvernahme des Angeklagten. Was mir auffiel. Immer, wenn es „ans Eingemachte ging“, nämlich um die Beziehungen zu Beate Zschäpe, Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt, wurde es „dünn“. Und gerade die Punkte – wann und wo hat man sich wie oft warum getroffen – interessierten aber den Vorsitzenden. Lassen wir hier dahin gestellt, wie das Gericht damit und mit der Einlassung vom Vortag umgeht/umgehen wird.

Das Ganze endete dann nach ca. 90 Minuten in einer Kaffeepause, die sich m.E. alle verdient hatten. Danach sollte es dann mit dem Vorhalt eines Vermerks der Ermittlungsbehörden aus Band 588 der Akten (?) weiter gehen. Den hatte die Verteidigung des Angeklagten Wohlleben aber offenbar nicht in den ihr überlassenen Akten, so dass erst eine Kopie beschafft werden musste. Also nochmals Pause und dann nochmals rund 30 ermüdende Minuten mit „Das weiß ich nicht mehr“, „Ich erinnere nicht“, usw. Danach dann Mittagspause.

Und ich räume ein: Den Nachmittag habe ich mir dann nicht mehr angetan, da habe ich den blauen Himmel in München an anderer Stelle genossen. Ich hatte/habe mir aber einen Eindruck verschafft. Sicherlich nur eine Momentaufnahme eines ganz unspektakulären Tages – aber mehr hatte ich auch nicht erwartet. Wenn es spektakulär gewesen wäre oder die Möglichkeit bestanden hätte, dass es das würde, wäre auch sicherlich der Andrang größer gewesen und ich hätte um 08.45 Uhr wahrscheinlich keinen Platz mehr bekommen.

Was bleibt als Fazit: Nun wie in allen Großverfahren gibt es auch im NSU-Verfahren Höhepunkte – größere und kleinere – vielleicht heute mal wieder mit der Beantwortung der Fragen des Senats durch B. Zschäpe bzw. die Verlesung der Antworten durch ihren „neuen“ Verteidiger -, aber eben auch viel „Klein Klein“, das der StPO und ihrem Verfahren geschuldet ist. Das war vorauszusehen.

Ein Punkt hat mir dann allerdings doch zu denken gegeben, der aber an sich nicht konkret mit dem NSU-Verfahren zu tun, aber für mich besonders auffällig war. Da sitzen – mit den Ergänzungsrichtern – sieben Richter auf der Richterbank. Da wir am OLG sind einmal R 3 und sechsmal R 2, also R 15 (lassen wir die Bundesanwaltschaft mal außen vor). Und alle schreiben eifrig mit, was gefragt wird und wie der Angeklagte geantwortet hat. Das müssen übrigens dann auch die Vertreter der Bundesanwaltschaft und die Verteidiger und Nebenklägervertreter. Also ein Gerichtssaal voller „Schreiber“ – ich wähle nicht „Schreiberlinge“, weil das abwertend wäre. Da fragt man sich dann doch, ob es da nicht bessere und wahrscheinlich auch billigere Methoden/Möglichkeiten gibt. Und ob in strafverfahrensrechtlichen Hauptverhandlungen nicht wirklich ein Wortprotokoll oder sogar ein „audiovisuelles Protokoll“ geführt werden sollte. Das würde vieles vereinfachen. Der „Bericht der Expertenkommission zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Allgemeinen Strafverfahrens und des jugendgerichtlichen Verfahren“ schlägt dazu unter Punkt D 13 ja auch eine Prüfung dieser Frage vor. Nun, für das NSU-Verfahren dürfte das zu spät kommen.

Der Ausblick: Alles in allem: Ein interessanter Tag in einem Verfahren, das nun erst mal bis September 2016 weiter terminiert ist. Ob es darüber hinaus weiter geht. Wer will das heute sagen (können)?

Vom OP-Tisch in die U-Haft?

Vom OP-Tisch in die U-Haft? Nun, ganz so schlimm war es nicht mit dem, was eine kleine Strafkammer des LG Essen angeordnet/verfügt/beschlossen hat. Aber ganz weit davon entfernt ist man nicht, wenn man den OLG Hamm, Beschl. v. 25.02.2013 – III 5 Ws 74/13 – III liest.

Was ist passiert? Der Angeklagte ist wegen gefährlicher Körperverletzung angeklagt worden, wird von dem Vorwurf aber frei gesprochen. Die Staatsanwaltschaft legt Berufung ein. Das LG beraumt HV-Termin auf den 14.02.2013 an, zu dem der Angeklagte ordnungsgemäß geladen wird.  Am 13.02.2013 zeigt der Verteidiger des Angeklagten dem Gericht an, dass sich der Angeklagte ab dem 14. 02. 2013 für mehrere Tage in stationäre Behandlung in das Marienhospital Bottrop begeben werde. Tatsächlich ist der Angeklagte auch am 14. 022013 unter Vollnarkose im Darmbereich operiert worden. Ausweislich einer vom Kammervorsitzenden noch am selben Tage eingeholten Äußerung des behandelnden Arztes war die Operation zwar medizinisch indiziert, sie hätte jedoch nicht sofort, sondern auch zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden können. Der Angeklagte habe – so die weitere Erklärung des Arztes – den Operationstermin für den 14. 02.2013 mit dem Krankenhaus abgestimmt, ohne auf die am selben Tage stattfindende Berufungshauptverhandlung hinzuweisen.

Nachdem der Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung nicht erschienen war, hat die Kammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Verhaftung des Angeklagten angeordnet und den Haftbefehl sowohl auf §§ 329 Abs. 4 S. 1, 230 StPO als auch auf § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO (Fluchtgefahr) gestützt.  Dagegen die Haftbeschwerde, die beim OLG Hamm Erfolg hatte:

Das OLG Hamm hat einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gesehen.

 Zwar ist das Landgericht mit Recht von einem unentschuldigten Ausbleiben des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung ausgegangen (§ 329 Abs. 1 StPO). Denn eine Operation ist kein Entschuldigungsgrund, wenn sie – wie im vorliegenden Fall – aufschiebbar ist (vgl. nur Meyer-Goßner, StPO, 55.. Aufl., § 329 Rdnr. 26 m. w. Nachw.). Auch ist unter Zugrundelegung des vom Senat eingesehenen (und der Ladung beigefügten) Vordrucks „StP 223° von einer ordnungsgemäßen Ladung des Angeklagten auszugehen, und zwar einschließlich des Hinweises auf eine Verhaftung als mögliche Folge eines unentschuldigten Fernbleibens.

 Jedoch ist eine Verhaftung nach §§ 329 Abs. 4, 230 StPO mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht mehr zu vereinbaren, wenn bei verständiger Würdigung aller Umstände die Erwartung gerechtfertigt wäre, dass der Angeklagte in der neu anzuberaumenden Hauptverhandlung erscheinen wird (vgl. BVerfGE 32, 87, 93 f.; • BVerfG NJW 2007, 2318, 2319; NJW 2001, 1341, 1342; Paul, in: Karlsruher Kommentar StPO, 6. Aufl., § 329 Rdnr. 21; Meyer-Goßner, a.a.O., Rdnr. 45). Hiervon ist im vorliegenden Fall auszugehen.

 Das Landgericht hat die Erwartung, dass der Angeklagte zu einer noch anzuberaumenden (neuen) Hauptverhandlung nicht erscheinen werde, allein mit dem Vorgehen des Angeklagten, den Operationstermin gerade für den Tag der Berufungshauptverhandlung abzustimmen, begründet. Sicherlich liegt es auf der Hand, dass der Angeklagte die notwendig gewordene Operation mit Blick auf die anstehende Verhandlung vor dem Landgericht bewusst „ausgenutzt“ und den OP-Termin ganz gezielt auf den Tag der Berufungshauptverhandlung hat ansetzen lassen. Indes begründet allein dieses Verhalten nicht die berechtigte Besorgnis, der Angeklagte werde auch zu zukünftigen Terminen nicht erscheinen. Immerhin hat sich der Angeklagte dem vorliegenden Verfahren bislang gestellt und ist insbesondere auch zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung erschienen. Das Amtsgericht hat den Angeklagten auf der Grundlage der dort stattgefundenen Beweisaufnahme – namentlich nach Vernehmung des Geschädigten selbst – vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung freigesprochen, so dass der Angeklagte der Hauptverhandlung in der Berufungsinstanz sogar — jedenfalls aus seiner Erwartungshaltung heraus – etwas „gelassener‘ entgegen sehen mag. Hinzu kommt; dass sich die vorliegende Situation einer aus medizinischer Sicht tatsächlich indizierten Operation nicht beliebig herbeiführen bzw. wiederholen lassen wird.

 Vor allem aber hätte das Landgericht die Möglichkeit eines Vorführbefehls als milderes Mittel näher in Betracht ziehen müssen. Insoweit kommt es nicht allein darauf an, ob der Angeklagte seine Vorführung am 14. Februar 2013— wie das Landgericht näher ausführt — „selbst vereitelt“ hat. Entscheidend ist, ob sich das Erscheinen in einer noch anzuberaumenden (neuen) Hauptverhandlung durch einen Vorführbefehl — als milderes Mittel — sicherstellen lässt. Hierfür sprechen die bereits vorgenannten Gesichtspunkte.

M.E. zutreffend, allerdings kann man m.E. die Frage der Entschuldigung durch einen OP-Termin auch anders sehen. Aber, wenn es so bei Meyer-Goßner steht, dann ist es Gesetz. Jedenfalls hat das OLG Recht, wenn es die Verhältnismäßigkeit des Vorgehens des LG verneint. Es gibt7gab mildere Mittel. Das Vorgehen des LG hatte für mich ein wenig den Anschein einer „Strafaktion“.