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Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten, oder: Unbedingter oder bedingter Auftrag, das ist die Frage

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Die zweite Gebührenentscheidung, das OLG Koblenz, Urt. v. 25.08.2022 – 7 U 559/22 -, nimmt zum Entstehen der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG Stellung. Das ist eine Frage, die die Strafrechtler nicht tangiert, aber sie kann im Zivilverfahren von Bedeutung sein.

Im entschiedenen Fall geht es um vorgerichtliche Anwaltskosten. Der Klägerhatte mit Kaufvertrag vom 07.05.2016 einen Gebrauchtwagen Porsche Macan S 3.0 V6 TDI Euro 6 erworben. Das LG hat die Beklagte zur Rücknahme des Fahrzeugs Zug-um-Zug gegen Zahlung eines Betrages von 55.255,03 EUR nebst Zinsen verpflichtet. Den als Nebenforderung geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Freistellung von seinen vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.994,04 EUR hat es hingegen abgewiesen.

Mit der Berufung wird geltend gemacht, der deliktisch geschädigte, rechtsunkundige Kläger habe einen Anspruch auf Freistellung von seinen vorgerichtlichen Anwaltskosten. Das verfasste Aufforderungsschreiben sei zweckmäßig gewesen, ein unbedingter Klageauftrag habe nicht vorgelegen.

Das hatte beim OLG keinen Erfolg:

„Die nach §§ 516 ff ZPO statthafte und zulässige Berufung des Klägers hat unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (III ZR 205/17, Urteil vom 15.08.2019, juris Rn. 43-44 m. w. Nachw.; VI ZR 353/20, Urteil vom 22.06.2021 juris Rn. 7-8; VI ZR 354/20, Urteil vom 30.07.2021, juris Rn. 25 und VII ZR 320/21, Urteil vom 24.02.2022 juris Rn. 24) keinen Erfolg.

Ob eine vorprozessuale anwaltliche Zahlungsaufforderung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auslöst oder als der Vorbereitung der Klage dienende Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVG zum Rechtszug gehört und daher mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegolten ist, ist eine Frage der Art und des Umfangs des im Einzelfall erteilten Mandats. Erteilt der Mandant den unbedingten Auftrag, im gerichtlichen Verfahren tätig zu werden (vgl. Vorbemerkung 3 Abs. 1 Satz 1 VV RVG), lösen bereits Vorbereitungshandlungen die Gebühren für das gerichtliche Verfahren aus, und zwar auch dann, wenn der Anwalt zunächst nur außergerichtlich tätig wird. Für das Entstehen der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist dann kein Raum mehr. Anders liegt es, wenn sich der Auftrag nur auf die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts beschränkt oder der Prozessauftrag jedenfalls unter der aufschiebenden Bedingung erteilt wird, dass zunächst vorzunehmende außergerichtliche Einigungsversuche erfolglos bleiben. Ein lediglich (aufschiebend) bedingt für den Fall des Scheiterns des vorgerichtlichen Mandats erteilter Prozessauftrag steht der Gebühr aus Nr. 2300 VV RVG nicht entgegen (vgl. BGH, aaO).

Der Kläger behauptet hier zwar, seine Bevollmächtigten zunächst nur mit der außergerichtlichen Durchsetzung seiner Ansprüche beauftragt zu haben, bleibt den hierfür erforderlichen Beweis jedoch schuldig. Dem vom Kläger als Anlage K7 vorgelegten außergerichtlichen Aufforderungsschreiben vom 13.02.2020 ist keine Vollmacht beigefügt. Allerdings gleichen Aufbau und Diktion des Aufforderungsschreibens, mit dem die Erstattung des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung binnen einer Woche gefordert wurde, bereits derart der späteren Klageschrift, dass von einem unbedingten Klageauftrag auszugehen ist.

Bei der in dem Schreiben enthaltenen Aussage: „Zurzeit ist unserem Mandanten noch an einer gütlichen Einigung gelegen. Wir stellen Ihnen daher anheim, einen für unseren Mandanten akzeptablen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten.“ handelt es sich um eine auf die Erstattungsfähigkeit der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach o. g. Rechtsprechung abzielende prozesstaktische Formulierung, ohne tatsächlichen Hintergrund, was bereits durch den Nachsatz „Sollten wir bis zum vorgenannten Zeitpunkt keine Rückmeldung von Ihnen erhalten, werden wir unserem Mandanten die klageweise Durchsetzung der berechtigten Ansprüche zu empfehlen haben.“ verdeutlicht wird.

Dem Aufforderungsschreiben vom 13.02.2020 ist damit nicht zu entnehmen, dass der Kläger seine Prozessbevollmächtigten zunächst lediglich mit seiner außergerichtlichen Vertretung beauftragt oder ihm nur einen bedingten Klageauftrag erteilt hat.

Auch der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 22.06.2021, Aktenzeichen VI ZR 353/20 (juris Rn. 7) ausgeführt, dass die Würdigung dieser Umstände als unbedingter, keine zusätzliche außergerichtliche Gebühr auslösender Klageauftrag einen Rechtsfehler nicht erkennen lässt.

Gegenteiliges hat der Kläger auch im Rahmen der Berufungsbegründung nicht aufgezeigt, so dass das Rechtsmittel mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen war.“

Altes oder neues Recht nach dem KostRÄnG 2021?, oder: Auftrag für gerichtliches Verfahren nur bedingt

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Am „Gebührenfreitag“ stelle ich dann zunächst den OLG Celle, Beschl. v. 22.09.2022 – 1 Ws 51/22 – vor. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

In Rahmen eines gegen den Angeklagten u.a. wegen des Verdachts der Begehung eines versuchten Tötungsdeliktes zum Nachteil des Geschädigten der Staatsanwaltschaft geführten Ermittlungsverfahrens legitimierte sich der Rechtsanwalt gegenüber der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 14.12.2020 für den Geschädigten und beantragte zunächst Akteneinsicht. Die vom Geschädigten unterzeichnete schriftliche Vollmacht datiert vom 16.12.2020 und ermächtigte den Rechtsanwalt zur außergerichtlichen und gerichtlichen Erledigung für alle Instanzen, insbesondere die Verteidigung in einem Strafverfahren einschließlich der Vorverfahren. Im weiteren Verfahrensgang wurde der Rechtsanwalt noch im Ermittlungsverfahren mit Beschluss 23.2.2021 als Beistand des Geschädigten nach §§ 397a Abs. 1, 406h Abs. 3 StPO bestellt.

Am 29.03.2021 hat die Staatsanwaltschaft dann Anklage zum Schwurgericht erhoben. Die Anklage wurde mit Beschluss vom 06.05.2021 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Mit demselben Beschluss hat das LG den Geschädigten als Nebenkläger unter Beiordnung des Rechtsanwalts zu.

Mit Urteil vom 22.09.2021 wurde der Angeklagte vom LG zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde; darüber hinaus wurden ihm u.a. die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt. Der Beschwerdeführer nahm an mehreren Hauptverhandlungsterminen teil und legte nachfolgend Revision gegen das am 22.09.2021 verkündete Urteil des Schwurgerichts ein.

Nach Verfahrensbeendigung beantragte der Rechtsanwalt gegenüber der Staatskasse die Festsetzung seiner im Ermittlungsverfahren, erstinstanzlichen Verfahren sowie Revisionsverfahren entstandenen Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 6.657,34 EUR. Er legte dabei für sämtliche Verfahrensabschnitte die Gebührensätze in der ab dem 01.01.2021 geltenden Fassung des RVG zugrunde. Die UdG brachte hingegen unter Verweis auf die Vorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG die Gebührensätze für sämtliche Verfahrensabschnitte in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung in Ansatz und setzte die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen lediglich auf 5.883,36 EUR fest. Die hiergegen eingelegte Erinnerung des Rechtsanwalts wies das LG als unbegründet zurück. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, dass bereits im Jahr 2020 ein unbedingter Auftrag sowohl für das Ermittlungsverfahren als auch das gerichtliche Verfahren vorgelegen hätte und daher für die gesamte Vergütung des Beschwerdeführers nach § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG das bisherige Recht anzuwenden sei.

Die dagegen gerichtete Beschwerde des Rechtsanwalts hatte Erfolg. Das OLG hat zugunsten des Rechtsanwalts auch die über den zuerkannten Betrag hinausgehenden 739,47 EUR zuerkannt:

„2. In der Sache kann der angefochtene Beschluss – soweit dieser noch mit der Beschwerde angefochten wird – keinen Bestand haben. Denn dem Beschwerdeführer steht über den zuerkannten Betrag von 5.883,36 EUR hinaus noch ein Vergütungsanspruch in Höhe von 739,47 EUR zu.

Im Einzelnen:

a) Gegenstand des Beschwerdeverfahren sind allein die für das gerichtliche sowie Revisionsverfahren festgesetzten Kosten, da der Beschwerdeführer die erfolgte Kostenfestsetzung für die im Ermittlungsverfahren angefallenen Gebühren mit seiner Beschwerde nicht weiter angegriffen hat und der Senat diesbezüglich mithin auch nicht zu einer Entscheidung berufen ist.

b) Für die Beurteilung der Frage, ob für das gerichtliche Strafverfahren altes oder neues Gebührenrecht anzuwenden ist, sind zwar sowohl die Urkundsbeamtin als auch das Land-gericht zutreffend davon ausgegangen, dass sich dies maßgeblich danach richtet, ob dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nach § 60 Abs. 1 S. 1 RVG ein unbedingter Auftrag zur Durchführung vor oder nach dem 1. Januar 2021 (Inkrafttreten des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2021 – KostRÄG 2021) erteilt worden war. Bei der Beurteilung ist jedoch unberücksichtigt geblieben, dass es sich nach § 17 Nr. 10 a RVG bei einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und dem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren um verschiedene Angelegenheiten handelt (vgl. Volpert, StraFo 2021, 188, 189; Burhoff in: Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, Angelegenheiten §§ 15 ff. Rn. 105, 142).

So geht das Landgericht zwar zu Recht davon aus, dass bereits im Jahr 2020 eine umfassende Vertretung des Geschädigten im Ermittlungsverfahren sowie in einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren durch den Geschädigten beauftragt worden war. Denn hierfür sprachen schon die Gesichtspunkte, dass gegen den Angeklagten ein Haftbefehl ergangen war und eine zeitnahe Anklageerhebung zu erwarten war. Auch hat der Beschwerdeführer bereits mit Schriftsatz vom 4. Januar 2021 die Bestellung als Beistand nach § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO und die Zulassung als Nebenkläger im Namen des Geschädigten beantragt, was belegt, dass er mit einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren in absehbarer Zeit rechnete.

Trotz dieser umfassenden Beauftragung durch den Geschädigten sowohl für das Ermittlungsverfahren als auch ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren handelt es sich vorliegend ungeachtet der zeitgleichen Beauftragung nach § 17 Nr. 10a RVG gebührenrechtlich um verschiedene Aufträge und nicht um einen Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit (Gerold/Schmidt, RVG § 60 Rn. 6, beck-online).

c) Ein unbedingter Auftrag zur Erledigung der Vertretung des Geschädigten in einem gerichtlichen Verfahren vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2021 lag hin-gegen gerade nicht vor, sodass die Vorschrift des § 60 Abs. 1 S. 1 RVG vorliegend nicht zum Tragen kam.

Zum Zeitpunkt der Auftragsannahme durch den Beschwerdeführer Ende des Jahres 2020 lagen vielmehr gleichzeitig ein unbedingter Auftrag für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und ein bedingter Auftrag für ein nachfolgendes Strafverfahren vor. Letzteres stand unter der Bedingung einer Anklageerhebung durch die Strafverfolgungsbehörde, sodass für die gebührenrechtliche Betrachtung nach § 60 Abs. 1 S. 1 RVG der spätere Zeitpunkt des Bedingungseintritts maßgeblich war (vgl. Volpert in: Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Buß-geldsachen, §§ 60 f. Übergangsvorschriften Rn. 13; Toussaint/Toussaint, 52. Aufl. 2022, RVG § 60 Rn. 9).

Die Anklageerhebung und damit die Überleitung in ein gerichtliches Strafverfahren erfolgte am 29. März 2021, sodass für die Kostenfestsetzung für das gerichtliche Verfahren das ab dem 1. Januar 2021 geltende Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zugrunde zu legen war.

d) Demgemäß steht dem Beschwerdeführer ein Vergütungsanspruch zu, der sich wie folgt berechnet:…..“

Wiedereinsetzung, eigenes Verschulden, oder: Ohne Auftrag muss der Verteidiger nichts tun.

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Wiedereinsetzungsfragen stellen sich im Strafverfahren häufiger. Meist gehen diese Fragen für die Angeklagten aber glimpflich aus, da ihnen ein Verschulden des Verteidigers nur ausnahmsweise zugerechnet wird bzw. die Rechtsprechung nur selten ein eigenes Verschulden des Angeklagten annimmt. Aber das ist nicht immer der Fall, wie der BGH, Beschl. v. 23.09.2015 – 4 StR 364/15 – zeigt.

Da war in einem BtM-Verfahren nach der Urteilsverkündung zwischen dem Angeklagten und dem Verteidiger nicht geklärt, ob denn nun Rechtsmittel eingelegt werden soll oder nicht. Der BGH geht jedenfalls davon aus, dass die Frage der Einlegung eines Rechtsmittels nicht unmittelbar nach der Urteilsverkündung verbindlich durch eine dahingehende Weisung der Angeklagten entschieden worden war und ihr er  Pflichtverteidiger in der Folgezeit dieser Weisung abredewidrig nicht nachgekommen wäre. Vielmehr war die endgültige Entscheidung noch von einer entsprechenden Willensäußerung der Angeklagten abhängig. In der Situation sagt der BGH, dass ein Angeklagter, der die definitive Zusage seines Verteidigers, ein Rechtsmittel einzulegen, noch nicht erhalten hat, während des Laufs der Einlegungsfrist nicht darauf vertrauen kann, dass dies gleichwohl geschieht. Wenn er es tut, liegt eigenes Verschulden vor. Und/denn:

„c) Vor diesem Hintergrund geht auch die Auffassung der neuen Wahlverteidigerin der Angeklagten fehl, ihr damaliger Pflichtverteidiger hätte rein vorsorglich Revision einlegen müssen, da mangels telefonischer Erreichbarkeit der Angeklagten eine definitive Klärung über die Rechtsmitteleinlegung innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht erfolgen konnte. Gerade weil die Frage der Revisionseinlegung noch offen war, war es Sache der Angeklagten, dafür Sorge zu tragen, dass ihr Verteidiger sie für eine Rücksprache erreichen konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 1996 – 2 StR 426/96, NStZ 1997, 95). Dass die Angeklagte, der die Wochenfrist zur Einlegung der Revision ausweislich ihrer eigenen Erklärung bekannt war, angenommen haben könnte, diese Frist sei eine reine Bedenkzeit und umfasse nicht zugleich die für den rein technischen Vorgang der Einlegung des Rechtsmittels erforderliche Zeitspanne, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Zwar war die Absendung des unter dem 12. März 2015 abgefassten, an die Postanschrift der Angeklagten in den Niederlanden gerichteten Schreibens ihres Pflichtverteidigers mit der Aufforderung, sich zur Frage der Einlegung der Revision nunmehr zu erklären, im Hinblick auf die am nächsten Tag ablaufende Frist ersichtlich verspätet und deshalb wenig sachdienlich. Das eigene Verschulden der Angeklagten wird dadurch aber nicht beseitigt (vgl. Senatsbeschluss vom 22. August 2012 – 4 StR 299/12).“

Tja, da kann man nur raten, dass eindeutige Absprachen getroffen werden. Und wenn nicht, nicht erst unmittelbar vor Fristablauf die Mandantin anschreiben :-). Ist „wenig sachdienlich“.