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Wann ist ein Rechtsanwalt „arbeitsunfähig krank?“, oder: Ein bisschen Arbeit geht

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Auch Rechtsanwälte werden mal krank/arbeitsunfähig. So ein Rechtsanwalt, der deshalb bei seiner Versicherung Krankentagegeld geltend gemacht hat. Die hat nicht zahlen wollen, weil keine (dauernde) Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Insoweit hat sie dann auch beim OLG Celle im Zahlungsstreit mit dem Rechtsanwalt Recht bekommen. Das Lesen von Texten sei dem Rechtsanwalt nach einem eingeholten Sachverständigengutachten nicht unmöglich, sondern nur mit größerem Zeitaufwand verbunden. Hinsichtlich aller anderen Anwaltstätigkeiten (Mandantengespräche, Diktate, Auftreten vor Gericht) unterliege er keinen Einschränkungen. Dass er möglicherweise insgesamt nur ein oder zwei Mandate innerhalb einer Arbeitswoche bearbeiten könne, sei ohne Belang. Das hat der BGH im BGH, Urt. v. 03.04.2013 – IV ZR 239/11 – anders gesehen, und führt aus:

„2. …..Hierfür genügt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht, dass der Versicherte lediglich zu einzelnen Tätigkeiten in der Lage ist, die im Rahmen seiner Berufstätigkeit zwar auch anfallen, isoliert aber keinen Sinn ergeben. Dies schließt es aus, bei einem selbständig tätigen Rechtsanwalt, der eigenständig Mandate bearbeitet, nur auf einen Ausschnitt der dabei anfallenden Aufgaben, wie zum Beispiel das Führen von Mandantengesprächen, abzustellen. Vielmehr stellt die Fähigkeit zum flüssigen Lesen und Durcharbeiten von Texten regelmäßig eine Grundvoraussetzung für das Ausüben des juristischen Berufs dar; für den Beruf des Rechtsanwalts ist eine weitgehend erhaltene Lesefähigkeit unabdingbar. Nur so ist für den Rechtsanwalt – mag auch eine Übernahme von Mandaten nur in reduziertem Umfang möglich sein – die Fähigkeit zur umfassenden Bearbeitung dieser übernommenen Mandate und Vertretung des Mandanten gegeben.  …..

3. Nicht zu folgen ist der Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger könne zumindest ein bis zwei Mandate pro Woche bearbeiten, wenn er sich auf Mandate für „einfache Kündigungsschutzklagen“ und im Übrigen auf Rechtsgebiete beschränke, in denen eine Fortbildung durch Vorträge möglich sei, so dass sein Haftungsrisiko das gewöhnliche Maß nicht übersteige. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen, die an einen Rechtsanwalt bei seiner Berufsausübung nach gefestigter Rechtsprechung zu stellen sind, in grundsätzlicher Weise verkannt, weshalb die getroffenen Feststellungen die Annahme einer teilweise wiederhergestellten Arbeitsfähigkeit nicht zu tragen vermögen.

aa) Er ist insbesondere gehalten, die höchstrichterliche Rechtsprechung anhand der amtlichen Sammlungen und der einschlägigen Fachzeitschriften zu verfolgen (BGH, Urteile vom 23. September 2010 – IX ZR 26/09, WM 2010, 2050 Rn. 17 [für Steuerberater]; vom 21. September 2000 – IX ZR 127/99, NJW 2001, 675 unter II 1). Wer – wie der Kläger – fünf Jahre lang nicht gearbeitet und sich deshalb nicht auf dem Laufenden gehalten hat, muss die Entwicklung dieser Rechtsprechung zudem bei jedem einzelnen Mandat für die sich dort stellenden Fragen überprüfen. Die Übernahme des Mandats verpflichtet ihn, sich die Kenn tnis von der maßgeblichen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu verschaffen (Böhnlein in Feuerich/Weyland, BRAO 8. Aufl. § 43a Rn. 97). Insoweit ist vom Rechtsanwalt auch zu verlangen, dass er sich anhand aktueller Kommentierungen über die Rechtslage informiert (vgl. beispielhaft OLG Frankfurt am Main FamRZ 1991, 1047). Es liegt auf der Hand, dass die Erlangung der notwendigen Kenntnisse allein durch den Besuch einzelner Fortbildungsveranstaltungen, die in der Regel einen begrenzten Themenkomplex oder aktuelle Entwicklungen betreffen, nicht gewährleistet werden kann.

bb) Darüber hinaus muss der Rechtsanwalt auch an der Klärung des Sachverhalts mitwirken. Er wird sich zwar im Ausgangspunkt zunächst auf die Sachverhaltsdarstellung seines Mandanten verlass en können, der ihn zutreffend über die relevanten tatsächlichen Umstände zu informieren hat. Da ein Mandant aber als juristischer Laie in der Regel nicht zuverlässig beurteilen kann, worauf es rechtlich ankommt, hat der Anwalt gegebenenfalls nachzuhaken und mittels ergänzender Fragen die wirklich maßgeblichen Fakten zu ermitteln. Auch dabei wird er vielfach gezwungen sein, umfangreichere Urkunden und Texte, im Arbeitsrecht zum Beispiel einen Tarifvertrag oder Vertragsurkunden und behördliche Erlaubnisse, zu studieren und inhaltlich zu verarbeiten (vgl. BGH, Urteile vom 29. März 1983 – VI ZR 172/81, VersR 1983, 659 unter II 1 b bb; vom 15. Januar 1985 – VI ZR 65/83, VersR 1985, 363 unter II 2 a; vom 20. Juni 1996 – IX ZR 106/95, VersR 1997, 187 unter II 2 a m .w.N.).

cc) Des Weiteren übersieht das Berufungsgericht, dass ein Lesen von Schriftstücken selbst außerhalb von Recherchetätigkeiten jederzeit auch im Zusammenhang mit Mandantengesprächen und dem Auftreten vor Gericht erforderlich werden kann. So wird ein Mandant vielfach mit Korrespondenz, Verträgen und sonstigen Dokumenten zum Gespräch erscheinen, deren sofortige Durchsicht und erste Bewertung er erwartet. In der mündlichen Verhandlung vor Gericht muss der Anwalt darauf eingestellt sein, dass ihm vom Gericht oder vom Gegner Vorhaltungen anhand von Aktenbestandteilen oder sonstigen Schriftstücken gemacht werden, wozu eine Stellungnahme gefordert wird. Nicht selten legen auch Zeugen oder Sachverständige neue Unterlagen vor, die im Hinblick auf die Erklärungspflicht aus § 138 ZPO inhaltlich zur Kenntnis genommen werden müssen.