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Verteidiger aufgepasst: Ganz wichtige StPO-Änderungen bei den Anwesenheitsrechten, oder: Jetzt darf ich dabei sein

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Wir erleben gerade wieder ein Phänomen, das am Ende einer BT-Legislaturperiode immer zu beobachten ist. Die Gesetzesänderungen überschlagen sich, alles getreu dem Satz: Am Abend werden die Faulen fleißig. Nachdem wir nun gerade vor ein paar Tagen am 24.08.2017 das Inkrafttreten vom „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ vom 17.08.2017 (BGBl I, S. 3202) „feiern“ konnten (vgl. dazu Änderungen/Neuerungen in StPO/StGB/StVG, oder: Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen für Verteidiger und auch Sondermeldung: Die Änderungen der StPO 2017 sind da – und dazu gleich ein Ebook)  ist gestern (05.09.2017) ein weiteres Gesetz veröffentlicht worden, das heute, also am 06.09.2017, in Kraft tritt.

Es ist „Zweite Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts v. 27.8.2017“ (BGBl I, S. 3295). Das hat während des Gesetzgebungsverfahrens (vgl. dazu die BT-Drucks. 18/9534) leider nicht so viel Aufmerksamkeit erfahren – auch von mir nicht -, was allerdings dem Inhalt des Gesetzes nicht ganz gerecht wird. Es muss zwar nicht die Geschichte der StPO neu geschrieben werden, aber das Gesetz hat es – wie man sagt – dann doch „in sich“.

Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.10.2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 1) . Das nur, damit der „Bundesheiko“ nicht sagt, die Neuregelungen seien „auf seinem Mist gewachsen“. Der Anstoß kommt vielmehr aus Brüssel.

Das vorab und nun zu den wesentlichen Neuregelungen:

Bei Gegenüberstellungen ist dem Verteidiger des Beschuldigten bisher ein Anwesenheitsrecht nicht eingeräumt worden. § 58 Abs. 2 StPO in nun aber geändert. Nach § 58 Abs. 2 Satz 2 StPO ist bei einer Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten die Anwesenheit von dessen Verteidiger jetzt gestattet ist. Dies gilt ohne Einschränkung sowohl für Vernehmungsgegenüberstellungen als auch für Identifizierungsgegenüberstellungen. Weiterhin ist in § 58 Abs. 2 Satz 3 StPO sichergestellt worden, dass der Verteidiger vor dem Termin benachrichtigt wird, um von seinem Anwesenheitsrecht Gebrauch machen zu können. Wie für Vernehmungen des Beschuldigten in § 168c Ab. 5 Satz 3 StPO geregelt, besteht nach § 58a Abs. 2 Satz 4 StPO aber kein Anspruch auf Verlegung eines Termins bei Verhinderung.

In § 136 Abs. 1 Satz 3 und 4 StPO ist jetzt eine Verpflichtung des Vernehmenden normiert, den Beschuldigten, der vor der Befragung einen Verteidiger befragen möchte, bei der Herstellung des Kontakts zu einem Verteidiger durch die Zurverfügungstellung allgemeiner Informationen zu unterstützen. Danach sind dem Beschuldigten, Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren, auf bestehende anwaltliche Notdienste ist er hinzuweisen.

Für die mitlesesenden potentiellen Vernehmenden: Erforderlich ist nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 18/9534, s. 22) das ernsthafte Bemühen, den Beschuldigten bei der Kontaktaufnahme etwa durch die Übergabe von Anwaltsverzeichnissen bzw. Strafverteidigerlisten oder insbesondere durch den Hinweis auf Verteidigernotdienste zu unterstützen. Also keine „Pseudo-Hilfe“.

Informations- und Hinweispflichten

In § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO wird jetzt auch auf die neuen § 136 Abs. 1 Satz 3 u. 4 StPO verwiesen. Damit gelten die vorstehenden Informations- und Hinweispflichten betreffend Verteidiger und anwaltliche Notdienste auch für polizeiliche Vernehmungen.

Anwesenheitsrecht des Verteidigers

Die StPO sah bislang für Beschuldigtenvernehmungen im Ermittlungsverfahren ein Anwesenheitsrecht des Verteidigers nur für richterliche (§ 168c Abs. 1 StPO) und staatsanwaltschaftliche (§ 163a Abs. 3 S. 2 StPO i.V.m. § 168c Abs. 1 StPO) Vernehmungen vor. Ein Recht auf Teilnahme an einer polizeilichen Vernehmung des Beschuldigten hatte der Verteidiger nicht. An der Stelle hat nun § 163a Abs. 4 StPO eine ganz wesentliche Änderung erfahren. Es wird nämlich jetzt auf § 168c Abs. 1 und 5 StPO verwiesen. Dort ist das Anwesenheitsrecht des Verteidigers (Abs. 1) und das Recht auf Benachrichtigung (Abs. 5) geregelt. Das gilt im selben Umfang jetzt auch bei einer polizeilichen Vernehmung.

Und: Nach § 163a Abs. 4 Satz 3 StPO i.V.m. § 168c Abs. 1 StPO soll dem Verteidiger und der Staatsanwaltschaft nach der Vernehmung des Beschuldigten Gelegenheit gegeben werden, sich zu erklären oder Fragen an den Beschuldigten zu stellen. Durch einen Verweis auf § 241 Abs. 2 StPO in § 168c Abs. 1 Satz 3 StPO ist es möglich, dass der Polizeibeamten, der die Vernehmung leitet, ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen wie auch der Richter bei Vernehmungen des Angeklagten in der Hauptverhandlung zurückweisen kann.

Na, das ist doch mal was. Die Polizei wird sich freuen, wenn in Zuknft – und zwar ab heute (!) – die Beschuldigten bei Vernehmungen in Begleitung ihres Verteidigers erscheinen. M.E. schon ein ganz wesentlicher Schritt zur „Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten“. Vernehmung ohne Verteidiger geht nicht mehr. Und auch die o.a. Informations- und Hinweispflichten sind für die Praxis von Bedeutung. Dazu gibt/gab es ja auch schon Rechtsprechung des BGH, die in die Richtung ging (vgl. BGHSt 42, 15 und BGHSt 42, 170).

Und zum Schluß: Ein Ebook wird es zu den Änderungen von mir nicht geben. Das gibt es nur zum „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“. Ich nutze dann <<Werbemodus an>> dieses Posting, um noch einmal auf dieses Ebook „Effektivere und praxistauglichere Ausgestaltung des Strafverfahrens?  Die Änderungen in der StPO 2017 – ein erster Überblick“ hinzuweisen. Das stellt die seit dem 24.08.2017 durch das „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ vom 17.08.2017 (BGBl I, S. 3202) geltenden Änderungen in der StPO vor. Das Ebook kann man auf der Bestellseite meiner Homepage bestellen. >>Werbemodus aus>>.