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StPO III: Mindestanforderungen an die Anklageschrift bei einer Tatserie, oder: Ausreichende Konkretisierung

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Und dann als dritte StPO-Entscheidung noch der BayObLG, Beschl. v. 24.06.2021 – 202 StRR 67/21 – zu den Mindestanforderungen an die Anklageschrift bei einer Tatserie. Dem BayObLG hat in einem Verfahren wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen die Anklageschrift teilweise nicht gefallen:

„1. Soweit die Angeklagte in den Fällen II. 1. bis 26. des Berufungsurteils jeweils wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen gemäß § 225 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt wurde, fehlt es an der Verfahrensvoraussetzung einer wirksamen Anklageerhebung, weil diese Fälle von der Anklageschrift vom 14.11.2018 nicht erfasst sind.

a) Eine Anklageschrift muss nach § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO die zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau bezeichnen, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs dargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist; sie muss sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen (vgl. nur BGH, Beschl. v. 27.02.2018 – 2 StR 390/17 bei juris m.w.N.). Bei einer Vielzahl von Straftaten im Rahmen einer Tatserie, die häufig erst nach längerer Zeit angezeigt werden, ist eine Individualisierung nach Tatzeit und exaktem Geschehensablauf oftmals nicht möglich. Die Taten als Verfahrensgegenstand werden in diesen Fällen durch die Festlegung des zeitlichen Rahmens der Tatserie, die Nennung der Höchstzahl der nach dem Anklagevorwurf innerhalb dieses Rahmens begangenen Taten, die Person des Tatopfers und die wesentlichen Grundzüge des Tatgeschehens bestimmt (st.Rspr., vgl. nur BGH a.a.O.; Beschl. v. 04.03.2021 – 2 StR 423/20; 09.09.2020 – 2 StR 291/20 jew. bei juris; Urt. vom 11.01.1994 – 5 StR 682/93 = BGHSt 40, 44 = MDR 1994, 399 = StV 1994, 226 = BGHR StPO § 200 Abs 1 S 1 Tat 6 = NStZ 1994, 350 = NJW 1994, 2556 = NStZ 1994, 591 und 29.07.1998 – 1 StR 94/98 = BGHSt 44, 153 = StV 1998, 580 = NJW 1998, 3788 = wistra 1998, 357 = StraFo 1999, 16 = BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 15).

b) Diesen Anforderungen wird die Anklageschrift in den Fällen II. 1. bis 26. des Berufungsurteils nicht gerecht. Zwar sind die jeweiligen Opfer und die Tatzeiträume in der Anklageschrift geschildert. Eine Nennung der Höchstzahl der in den jeweiligen Tatzeiträumen nach dem Anklagevorwurf begangenen Taten unterbleibt indes, was aber nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zur ausreichenden Konkretisierung in solchen Fällen unbedingt geboten ist (BGH a.a.O.). Nur so kann gewährleistet werden, dass der Tatrichter zu einer umfassenden Aufklärung des nicht durch die Zahl der Einzelakte, sondern wesentlich durch die Art und Weise der Tatbegehung, die Person des Opfers und den Tatzeitraum charakterisierten Gesamtgeschehens in der Lage ist (vgl. nur BGHSt 40, 44). Die Höchstzahl, von der die Staatsanwaltschaft ausging, kann auch nicht etwa mittelbar der Anklageschrift entnommen werden. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuleitungsschrift vom 04.06.2021 aus der Nennung der Tatzeiträume eine Höchstzahl ableiten will, indem die Wochentage zugrunde gelegt werden, kommt dies in der Anklageschrift gerade nicht zum Ausdruck. Es ist schon nicht dargelegt, dass die Angeklagte in den Tatzeiträumen ununterbrochen mit der Betreuung der jeweiligen Kinder befasst war, und überdies bleibt unklar, ob die Verabreichung von Speisen durch die Angeklagte einmal oder mehrfach am Tag erfolgte. Für eine Hochrechnung anhand der Wochentage bietet der Inhalt der Anklageschrift mithin keine hinreichende Grundlage. Die Unklarheit der Anklage wird im Übrigen noch dadurch verstärkt, dass einerseits jeweils von „mehreren“ Taten bzw. mehrfachen Wiederholungen zum Nachteil mehrerer Kinder die Rede ist, andererseits aber im Rahmen der rechtlichen Würdigung nur 6 Fälle der Misshandlung von Schutzbefohlenen genannt werden, ohne dass ersichtlich wäre, ob es sich hierbei um die Nennung einer Höchstanzahl, die aber wiederum mit der Schilderung der Tatvorwürfe nicht in Einklang stünde, handelt oder ob dies Folge einer unzutreffenden Einschätzung der Konkurrenzen ist…..“

Zusätzliche Verfahrensgebühr im BTM-Verfahren, oder: In der Anklage Einziehungsantrag

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Den heutigen RVG-Tag eröffne ich mit einem (kleinen) Beschluss des AG Stralsund. Das hat im AG Stralsund, Beschl. v. 03.09.2021 – 34 Ls 5/21 – zum Entstehen der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG in einem BtM-Verfahren Stellung genommen. Entschieden hat das AG über die Höhe des Gegenstandswertes. Es führt in dem Zusammenhang aus:

„In der Anklageschrift vom 30.03.2021 hat die Staatsanwaltschaft angekündigt, die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 1.060,- € zu beantragen.

Zwar wurde in der Hauptverhandlung durch Beschluss vom 05.07.2021 von einer Einziehungsentscheidung nach § 421 StPO abgesehen, einer Wertfestsetzung bedarf es jedoch gleichwohl, da die Verteidigergebühr nach Nr. 4142 VV RVG bereits bei Tätigkeiten des Anwalts entsteht, wenn eine Einziehung möglicherweise droht, was angesichts der Ankündigung in der Anklageschrift gegeben war.

Die Höhe richtet sich nach dem in der Anklageschrift angekündigtem Antrag.“

Klein, aber fein.

StPO I: Wirksamkeit der Anklage beim Vorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt

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Heute dann mal ein wenig StPO.

Und ich beginne mit dem schon etwas älteren BGH, Urt. v. 11.03.2020 – 2 StR 478/19. Es nimmt noch einmal zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße/wirksame Anklageschrift (§ 200 StPO) Stellung. Die Staatsanwaltschaft hatte gegen den Angeklagten wegen des Vorwurfs des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB Anklage erhoben. Das LG hat das Verfahren durch Urteil gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt. Hiergegen richtete sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die Erfolg hatte:

„Dem angefochtenen Urteil liegt folgendes prozessuales Geschehen zugrunde:

1. Mit Anklageschrift vom 19. Oktober 2016 wird dem Angeklagten zur Last gelegt, ab Januar 2011 in M. und danach in B. H. ein Gewerbe als Bodenleger betrieben, während dieser Zeit den für den Einzug der Beiträge zur Sozialversicherung zuständigen Stellen keine Arbeitnehmer gemeldet und entsprechend in 48 Fällen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung vorenthalten zu haben (§ 266a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 StGB).

Der Angeklagte habe in der Anklage genannte, bulgarische Arbeiter angeworben, ihnen 1.000 € und später 1.400 € Monatslohn versprochen, sie nach ihrem Eintreffen in Deutschland beim Einwohnermeldeamt (zum Großteil unter seiner eigenen Adresse) angemeldet und sie dazu veranlasst, ein Gewerbe anzumelden. Den nicht der deutschen Sprache mächtigen Arbeitern sei die Bedeutung der Gewerbeanmeldung nicht bewusst gewesen. Sie hätten in der Folgezeit für den Angeklagten gearbeitet, der sie örtlich und zeitlich für die Aufträge seiner Firma eingeteilt sowie einen nach Arbeitsstunden berechneten Lohn gezahlt habe. Sie seien an seine Weisungen gebunden gewesen, seien nicht werbend aufgetreten, hätten über keinerlei geschäftliche Kontakte und zudem über kein Fahrzeug verfügt.

Die Gewerbeanmeldung sei lediglich zum Schein erfolgt, um die ansonsten fälligen Beiträge zur Sozialversicherung zu sparen. Auf diese Weise sei es für die Monate Februar 2011 bis einschließlich Dezember 2014 zu Beitragshinterziehungen von 148.287,35 € an Arbeitgeberanteilen und 141.685,46 € an Arbeitnehmeranteilen gekommen, die für jeden der 47 Monate in der Anklageschrift jeweils einzeln aufgeschlüsselt dargelegt werden.

2. Die Anklage wurde durch Beschluss des Landgerichts vom 7. Juni 2017 mit der Maßgabe zugelassen, dass lediglich 47 Handlungen im Rechtssinne vorliegen, und das Hauptverfahren eröffnet.

3. Das Landgericht hat das Verfahren in der Hauptverhandlung vom 17. Mai 2019 mit Urteil gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt und dies damit begründet, dass die Anklageschrift der gemäß § 200 Abs.1 Satz 1 StPO zu fordernden Umgrenzungsfunktion nicht gerecht werde. Weder aus dem konkreten Anklagesatz noch aus dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen lasse sich entnehmen, welcher konkrete Sozialversicherungsträger jeweils von der angeklagten Beitragshinterziehung betroffen sein solle. Dies sei jedoch zwingende Voraussetzung einer Anklage wegen einer Straftat nach § 266a StGB. Die Angabe der jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger sei hier erforderlich, weil die vorliegende Anklage auch hinsichtlich der erbrachten Arbeitsleistungen keinerlei zeitliche und betragsmäßige Zuordnung vornehme. Die Angaben zu den beschäftigten Arbeitnehmern enthielten teilweise nur Vornamen oder Bezeichnungen ihrer Gruppenzugehörigkeit, Angaben zum jeweiligen Einsatzort, zur Einsatzzeit und zum Umfang der jeweiligen Arbeitsstunden fehlten vollständig. Somit sei der Prozessgegenstand nicht hinreichend unverwechselbar gekennzeichnet, da es an einer Benennung der jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger und die an diese monatlich abzuführenden Beiträge fehle. Es wäre daher eine nahezu beliebige Zuordnung der Arbeitnehmer zu den in der Anklageschrift aufgeführten einzelnen Monaten möglich, so dass eine Verteidigung für den Angeklagten kaum möglich sei.

II.

Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Mit der vom Landgericht gegebenen Begründung kann das Verfahren nicht eingestellt werden. Die Anklage und der Eröffnungsbeschluss sind wirksam, weil sie die notwendigen Angaben zur Bestimmung des Prozessgegenstandes enthalten und damit ihrer Umgrenzungsfunktion genügen.

1. Eine Anklage ist nur dann unwirksam mit der Folge, dass das Verfahren wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung einzustellen ist, wenn etwaige Mängel ihre Umgrenzungsfunktion betreffen (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 24. Januar 2012 – 1 StR 412/11, BGHSt 57, 88, 90 f. Rn. 12 mwN). Dies ist hier nicht der Fall.

a) Die Umgrenzungsfunktion der Anklage dient dazu, den Prozessgegenstand festzulegen, mit dem sich das Gericht auf Grund seiner Kognitionspflicht zu befassen hat. Sie erfordert neben der Bezeichnung des Angeschuldigten Angaben, welche die Tat als geschichtlichen Vorgang unverwechselbar kennzeichnen. Es darf nicht unklar bleiben, über welchen Sachverhalt das Gericht nach dem Willen der Staatsanwaltschaft urteilen soll (Senat, Urteil vom 2. März 2011 – 2 StR 524/10, BGHSt 56, 183, 186). Jede einzelne Tat muss sich als historisches Ereignis von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen des Angeschuldigten unterscheiden lassen, damit sich die Reichweite des Strafklageverbrauchs und Fragen der Verfolgungsverjährung eindeutig beurteilen lassen (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 26. April 2017 – 2 StR 242/16, wistra 2018, 49). Dabei muss die Schilderung umso konkreter sein, je größer die allgemeine Möglichkeit ist, dass der Angeklagte verwechselbare weitere Straftaten gleicher Art verübt hat (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 8. August 1996 – 4 StR 344/96, BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 20 mwN). Die Umstände, welche die gesetzlichen Merkmale der Straftat ausfüllen, gehören hingegen – wie sich schon aus dem Wortlaut des § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO ergibt – nicht zur Bezeichnung der Tat (Senat, Urteil vom 2. März 2011, aaO). Wann die Tat in dem sonach umschriebenen Sinne hinreichend umgrenzt ist, kann nicht abstrakt, sondern nur nach Maßgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls festgelegt werden (vgl. LR-StPO/ Stuckenberg, 27. Aufl., § 200 Rn. 18; MüKo-StPO/Wenske, § 200 Rn. 18 ff. jeweils mwN).

b) Für den hier maßgeblichen Bereich des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt führt dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu, dass im Anklagesatz das relevante Verhalten und der Taterfolg im Sinne von § 266a StGB anzuführen sind, wobei es einer Berechnungsdarstellung der nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge dort nicht bedarf (BGH, Urteil vom 9. Januar 2018 – 1 StR 370/17, NJW 2018, 878, 879). Erforderlich sind im Einzelnen Angaben zur Arbeitgeberstellung des Angeklagten und damit zu seiner Zahlungspflicht. Weiter sind für den konkret zu bezeichnenden Tatzeitraum die jeweiligen Beitrags- und Beschäftigungsmonate zu benennen, für die trotz bestehender Pflicht Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt wurden. Dabei sind für die relevanten Monate im Tatzeitraum auch die jeweils nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge, aufgeschlüsselt nach Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteilen, aufzuführen, wobei es nicht vonnöten ist, diese hinsichtlich der betreffenden Monate nach einzelnen Personen aufzuschlüsseln (BGH, Urteil vom 9. Januar 2018, aaO).

Zwar ist es mit Blick auf die Informationsfunktion der Anklageschrift regelmäßig angezeigt, im wesentlichen Ermittlungsergebnis (§ 200 Abs. 2 Satz 1 StPO; Nr. 112 RiStBV) die für eine nachvollziehbare Darstellung der Berechnung der Abgabenverkürzung erforderlichen Tatsachenfeststellungen sowie Berechnungen oder Schätzungen anzuführen. Auch erscheint es zweckmäßig, die Ausführungen bereits an den für das Gericht geltenden Maßstäben auszurichten. Fehlen derartige Angaben oder erweisen sie sich als ungenügend, kann dies für sich allein indes die Wirksamkeit der Anklage nicht in Frage stellen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2018, aaO mwN). Die Wirksamkeit der Anklage als Verfahrensvoraussetzung nicht berührende Mängel der Informationsfunktion sind gegebenenfalls im gerichtlichen Verfahren durch gerichtliche Hinweise in entsprechender Anwendung von § 265 StPO auszugleichen (Senat, Beschluss vom 26. April 2017 – 2 StR 242/16, wistra 2018, 49, 50).

2. Ausgehend hiervon fehlt es im vorliegenden Fall nicht an der in jeder Lage des Verfahrens zu beachtenden Verfahrensvoraussetzung einer wirksamen Anklageschrift und eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses……“

Rest dann bitte im Volltext lesen.

Anklage III: Keine Mitteilung der Anklageschrift, oder: Verfahrenshindernis?

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Und zum Tagesschluss dann noch der BGH, Beschl. v. 13.05.2020 – 4 StR 533/19 – zur Frage: Stellt die unterbliebene Mitteilung der Anklageschrift ein Verfahrenshindernis dar? Der BGh sagt nein:

„Ein Verfahrenshindernis besteht – anders als die Beschwerdeführerin meint – nicht. Ein solches ergibt sich nicht daraus, dass der Angeklagten und ihrem damaligen Verteidiger zunächst versehentlich nicht die Anklageschrift vom 5. April 2011 mitgeteilt worden war, sondern Abschriften eines anderslautenden Entwurfs der Anklage, die sich lose in den Akten befunden hatten; dieses Versehen war erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens bemerkt worden. Danach verfügte der Vorsitzende die Zustellung der Anklage vom 5. April 2011 an die Verfahrensbeteiligten. Die Eröffnung des Hauptverfahrens wurde nicht wiederholt.

Die unterbliebene Mitteilung der Anklageschrift begründet kein Verfahrenshindernis und führt insbesondere nicht zur Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses ( BGH, Beschluss vom 19. April 1985 – 2 StR 317/84 , BGHSt 33, 183 ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Juli 2003 – III-2 Ss 88/03, NJW 2003, 2766; MK-StPO/Wenske, 1. Aufl., § 201 Rn. 2; LR-StPO/Stuckenberg, 27. Aufl., § 201 Rn. 44), da der Verstoß gegen § 201 StPO im weiteren Verfahren durch Nachholung der Mitteilung noch kompensiert werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 1981 – 4 StR 564/81 ; KG, Beschluss vom 14. Oktober 2015 – 4 Ws 78/15; KK-StPO/Schneider, 8. Aufl., § 201 Rn. 11; MK-StPO/Wenske, aaO, Rn. 35). Dies ist im vorliegenden Fall geschehen.“

Beratungshilfe auch noch nach Zustellung der Anklage, oder: Ja, das geht

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Auch in Corona-Zeiten gibt es am Freitag  RVG-Entscheidungen. Denn es gibt ja auch eine Zeit nach Corona 🙂 .

Und heute beginne ich die Reihe mit dem AG Bad Segeberg, Beschl. v. 03.03.2020 – 18 UR II 808/19. In ihm geht es um die Frage: Kann Beratungshilfe auch noch nach Zustellung der Anklageschrift bewilligt werden? Das AG sagt: Ja:

Die Erinnerung ist auch begründet, weil dem Antragsteller Beratungshilfe zu bewilligen war. Dies deshalb, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 1 BerhG vorliegen. Der Antragsteller ist zunächst als Bezieher sog. Grundsicherung bedürftig und kann die erforderlichen Mittel der Rechtsberatung nicht aufbringen. Andere Möglichkeiten als die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes stehen dem Betroffenen nicht zur Verfügung, auch ist sein Begehren nicht mutwillig.

Die Voraussetzung der Bewilligung von Beratungshilfe liegen auch trotz des Umstandes vor, dass zum Zeitpunkt der Mandatierung eines Rechtsanwaltes durch den Antragsteller ihm die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kiel bereits zugestellt worden war. Denn der in § 1 Abs. 1 BerHG genannte Tatbestand des Ausschlusses der Beratungshilfe infolge eines „gerichtlichen Verfahrens“ liegt in der vorliegenden Konstellation zur Überzeugung des Gerichtes nicht vor.

Die Frage, wann in Strafsachen in zeitlicher Hinsicht für eine Beratung des Beschuldigten bzw. Angeklagten Beratungshilfe gewährt werden kann, wird nicht einheitlich beantwortet. In der Literatur wird einerseits vertreten, dass die Zustellung der Anklageschrift bzw. des Strafbefehls den Endpunkt der Bewilligungsmöglichkeit darstellen soll (PollerHärtl/Köpf-Köpf, Gesamtes Kostenhilferecht, § 1 BerHG, Rz. 40, inhaltlich identisch Köpf, Beratungshilfegesetz, § 1, Rz. 40). Auf der anderen Seite besteht auch die Auffassung, dass in entsprechenden Verfahren die Bewilligung der Beratungshilfe so lange möglich sein soll, wie kein Pflichtverteidiger bestellt worden ist (Burhoff/Volpert-Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen Rz. 290). Die Rechtsprechung vertritt, soweit erkennbar, einhellig die letztgenannte Auffassung (AG Augsburg v. 9.9.1988 -1 UR II 1058, iuris; AG Köln v. 13.2.1984 -662 UR II 1514/82, iuris). Diese ist inhaltlich zutreffend. Die in § 1 Abs. 1 BerHG aufgenommenen Schranke der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Passus „außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens“ ist inhaltlich konsequent vor dem Hintergrund, dass in zivil- und familiengerichtlichen Verfahren vor den Gerichten zwei verschiedene Möglichkeiten der Prozess- bzw. Verfahrensführung für bedürftige Personen durch die Institute der Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe bestehen. Insofern besteht die aus dem Sozialstaatsprinzip abzuleitende Zugangsmöglichkeit bedürftiger Verfahrensbeteiligter zu den Gerichten in nahtloser Abfolge von Beratungs-, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe. Diese Systematik besteht für den Beschuldigten bzw. Angeklagten im Strafverfahren nicht. Hier gibt es zwar das Institut der Pflichtverteidigung aus § 141 StPO, welches auf die Regelung zur notwendigen Verteidigung aus § 140 StPO aufbaut. Bei ihm finden allerdings die Kriterien der Bedürftigkeit, des Erfolges der beabsichtigten Rechtsverfolgung sowie der fehlenden Mutwilligkeit keinerlei Berücksichtigung. Ausschlaggebend ist vielmehr allein der Gesichtspunkt der Fürsorge des Staates, wie er auch bei der Verfahrenspflegerbestellung bzw. des Verfahrensbeistandes im Rahmen des Gesetzes zur Regelung des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufzufinden ist. Aus diesem Grunde ist die Pflichtverteidigerbestellung auch nicht abhängig von einer willentlichen Handlung seitens des Beschuldigten oder Angeklagten in Gestalt eines Antrages oder der Darlegung von persönlichen bzw. objektiven Voraussetzungen, sondern allein von der rechtlichen Einschätzung des Gerichtes. Damit aber greift der maßgebliche Gesichtspunkt, der zur Aufnahme des in § 1 Abs. 1 BerHG genannten Ausschlusses der Beratungshilfe infolge eines „gerichtlichen Verfahrens“ geführt hat, nicht ein. Denn dieser besteht ja nicht darin, Hilfe generell zu versagen, sondern nur darin, die zugrunde liegenden Systeme der antragsabhängigen Hilfebewilligung zeitlich randscharf abzugrenzen. Und dieser Gesichtspunkt greift in Strafverfahren nicht. Dort besteht gerade kein nahtloser Übergang verschiedener Möglichkeiten bedürftiger Personen, rechtliche Beratung außerhalb oder während eines gerichtlichen Verfahrens in Anspruch zu nehmen. Wollte man nun die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Beratungshilfe nach Zustellung der Anklageschrift oder des Strafbefehles versagen, so würde einem wirtschaftlich Bedürftigen, gegen den die öffentliche Klage erhoben wird und der vom Gericht keinen Pflichtverteidiger bestellt bekommt, gleichsam von einem Tag auf den anderen die Möglichkeit genommen, sich in der rechtlich höchst prekären Situation einer konkreten Strafverfolgung rechtlich kompetenten Rat in Anspruch zu nehmen. Hierfür allerdings besteht durchaus ein Bedürfnis, da die Fragen der Folgen eines Strafverfahrens, einer etwaigen Einlassung in der Hauptverhandlung, des Ablaufes des Gerichtstermines an sich pp. wegen der einschneidenden Folgen eines Strafverfahrens nicht durch anderweitige Erkenntnisquellen mit der notwendigen Sicherheit beantwortet werden können. Diese Folgen aber können nicht in der Intention des aus dem Sozialstaatsgebot ausfließenden Beratungshilfegesetzes gelegen haben.“

Und hier – weil im Beschluss zitiert – mal wieder der Hinweis auf „Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl.,“ den man – auch in Corona-Zeiten hier bestellen kann – für die Zeiten nach Corona 🙂 .