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StPO I: Fehlt die Umgrenzungsfunktion der Anklage?, oder: Sammlermünzen als Objekt der Geldfälschung?

entnommen der Hompage des Bundesverwaltungsamtes

Und heute dann auch noch einmal StPO-Entscheidungen, heute dann aber „bunt“ gemischt.

Ich beginne mit einem schon etwas älteren Beschluss des OLG Celle, der sich zur Nichteröffnung des Hauptverfahrens äußert, wenn eine (vermeintlich) mangelhafte Anklage vorliegt.

Die StA wirft den Angeschuldigten mit ihrer Anklage vor, sich in der Zeit vom 07.11.2018 bis zum 30.09.2020 wegen gemeinschaftlich begangener Geldfälschung (§§ 146 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 25 Abs. 2 StGB) strafbar gemacht zu haben. Konkret wird den Angeschuldigten zur Last gelegt, als Geschäftsführer der B. V. GmbH die Herstellung und den Vertrieb von 750 Exemplaren eines Metallstücks mit der Prägung „250. Geburtstag Alexander von Humboldt“ veranlasst zu haben, wobei das Metallstück durch seine optische Gestaltung den Eindruck erweckt habe, dass es sich um von einer staatlichen Prägeanstalt herausgegebenes Münzgeld in Form einer Gedenk- und Sammelmünze handele, die im Zahlungsverkehr auch Zahlungsmittelfunktion erfülle.

Das LG hat die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Seine Entscheidung hat das LG damit begründet, dass ein hinreichender Verdacht wegen Geldfälschung nicht bestehe, weil das in der Anklage beschriebene Metallstück nicht geeignet sei, mit echtem Geld verwechselt zu werden, und sich zudem das Vorliegen des subjektiven Tatbestands nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachweisen lassen werde. Die Frage, ob die Anklageschrift unwirksam sei, weil der in ihr dargestellte Sachverhalt nicht alle gesetzlichen Merkmale des angeklagten Tatbestandes, nämlich keine näheren Angaben zu einem gemeinsamen Tatentschluss bzw. einem arbeitsteiligen Vorgehen der Angeschuldigten, enthalte, hat das LG ausdrücklich dahinstehen lassen.

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der StA. Sie macht insbesondere geltend, dass wegen der zentral auf dem Revers aufgebrachten Zahl „20“, die der Höhe des Verkaufspreises entspreche, und der weiteren Symbole und Beschriftungen „Adler, Deutschland, Europa, etc“, die in keinem Zusammenhang zu dem Medaillenthema ständen, die Gefahr der Verwechslung mit Sammlermünzen bestehe.

Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg. Das OLG hat es mit dem OLG Celle, Beschl. v. 07.08.2023 – 3 Ws 81/23 – zurückgewiesen:

„Die statthafte und zulässig erhobene (§§ 210 Abs. 2, 311 StPO) sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat gemäß § 203 StPO die Eröffnung des Hauptverfahrens mit Recht abgelehnt, weil nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens die Angeschuldigten einer Straftat nicht hinreichend verdächtig sind. Hinreichender Tatverdacht besteht bei vorläufiger Tatbewertung nur dann, wenn die Verurteilung der oder des Angeschuldigten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt StPO 64. Aufl. § 203 Rn. 2 mwN). Das ist hier nicht der Fall.

Das Beschwerdevorbringen greift demgegenüber nicht durch.

1. Dabei war es dem Landgericht im vorliegenden Fall nicht verwehrt, trotz der erkannten Lücken in der Sachverhaltsdarstellung der Anklage den hinreichenden Tatverdacht zu verneinen. Zwar muss zur Wahrung der Umgrenzungsfunktion bei einem – wie hier – gegen mehrere Angeschuldigte gerichteten Vorwurf der gemeinschaftlichen Begehungsweise anhand der Anklage erkennbar sein, welcher individuelle Tatbeitrag dem einzelnen Angeschuldigten vorgeworfen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 1986 – 1 StR 646/85, NStZ 1986, 329; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2009 – 1 StR 205/09, NJW 2010, 308). Zudem scheidet bei fehlender Wahrung der Umgrenzungsfunktion der Anklage die Prüfung des Vorliegens eines hinreichenden Tatverdachts grundsätzlich aus, weil es insoweit an der erforderlichen Grundlage für die Prüfung fehlt (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 8. Juni 2020 – 2 Ws 63/20). Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass der Anklagevorwurf mit der Beschaffenheit eines bestimmten Tatobjekts – nämlich der Einordnung der in der Anklage beschriebenen 750 Metallstücke als Falschgeld – steht und fällt. Da diese Beschaffenheit gänzlich unabhängig von den Tatbeiträgen der Angeschuldigten zu beurteilen ist, fehlt es insoweit nicht an der notwendigen Prüfungsgrundlage für den hinreichenden Tatverdacht.

2. Das Landgericht hat aus zutreffenden Gründen, die der Senat sich in vollem Umfang zu eigen macht und auch seiner Entscheidung zugrunde legt, darauf erkannt, dass es sich bei den in der Anklage beschriebenen Metallstücken nicht um Falschgeld handelt…..“

Insoweit verweise ich dann auf die Leitsätze des OLG, die lauten:

    1. …….
    2. Der Senat neigt zu der Auffassung, dass Sammlermünzen nicht als Tatobjekte der Geldfälschung (§ 146 StGB) in Betracht kommen, weil sie trotz ihrer Anerkennung als gesetzliche Zahlungsmittel zum Umlauf im öffentlichen Zahlungsverkehr weder bestimmt noch geeignet sind und daher die herkömmliche Definition von „Falschgeld“ auf sie nicht anwendbar ist.
    3. Sieht man Sammlermünzen als taugliche Tatobjekte der Geldfälschung an, so ist als Vergleichsmaßstab nicht der „gewöhnliche Zahlungsverkehr“, sondern der „gewöhnliche Markt für Sammlermünzen“ heranzuziehen.
    4. Bei der Prüfung, ob Medaillen oder Münzstücke eine Verwechselungsgefahr mit echten Sammlermünzen begründen, kommt den Vorschriften der Medaillenverordnung und der Verordnung (EU) Nr. 651/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Ausgabe von Euro-Münzen (Amtsblatt L 201/135 vom 27. Juni 2012) eine indizielle Bedeutung dahin zu, dass bei deren Einhaltung eine Verwechselungsgefahr regelmäßig zu verneinen ist.

StPO I: Fehlender Eröffnungsbeschluss, oder: Verfahrenshindernis

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Heute Verfahrensrecht, aber mal nicht vom BGH, sondern von den OLG.

Und ich starte – quasi zum Warmwerden – dann hier der OLG Köln, Beschl. v. 30.06.2020 – III-1 RVs 127/20. Der Angeklagte ist wegen verschiedener Delikte verurteilt worden. Wegen einer Anklage, die dieser Veruretilung zugrunde liegt, hat das OLG gem. § 206a StPO eingestellt. Es fehlte der Eröffnungsbeschluss:

„1. Hinsichtlich der von der Anklage vom 21. Februar 2019 (332 Js 92/19) erfassten Taten war das Verfahren war gemäß § 206 a StPO einzustellen, weil es an der Ver­fah­rens­vor­aus­setzung eines Er­öffnungsbeschlusses fehlt.

Das Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen hat das Revisionsgericht auf die zulässige Revision von Amts wegen im Freibeweisverfahren zu prüfen (BGH NJW 1968, 2253; Kuckein, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Aufl., § 337 Rdnr. 25 m. w. Nachw.). Wenn diese Prüfung ergibt, dass ein Eröffnungsbeschluss fehlt, zwingt dies zur Einstellung des Verfahrens (BGHSt 10, 278 [279]; BGH StV 1983, 2; BGH NStZ 1986, 276; SenE v. 16.06.2020 – III-1 Rs 120/20; SenE v. 24.10.2000 – Ss 329/00 – = VRS 99, 431 [433] = StraFo 2001, 200; SenE v. 21.01.2003 – Ss 456/02 – = VRS 104, 364 [365] = NStZ 2004, 281; SenE v. 14.11.2003 – Ss 435/03 -; Meyer-­Goß­ner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 203 Rdnr. 4 m. w. Nachw.).

Ein Beschluss des Amtsgerichts, durch den die Anklageschrift der Staatsan­waltschaft Köln vom 21. Februar 2019 ? 332 Js 92/19 ? gegen den Revisionsführer zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet wurde, ist in den Akten nicht vorhanden.

Die fehlende Eröffnungsentscheidung ist auch nicht durch andere Beschlüs­se oder Vorgänge im Rahmen des amtsgerichtlichen Verfahrens ersetzt wor­den. Zwar kann ein (konkludenter) Eröffnungs­beschluss auch in einer anderen, vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils schriftlich ergangenen Entscheidung gesehen werden, der eine schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage unter den Voraussetzungen des § 203 StPO zuzulassen, unter gleich­zeitiger Würdigung des hinreichenden Tatverdachts, zweifelsfrei entnommen werden kann (vgl. BGH, NStZ 1987, 239; BGH, NStZ 1988, 236; BGH, NStZ?RR 2011, 150 m. w. N., zitiert nach juris; Senat in ständiger Rechtsprechung, vgl. nur SenE v. 16.06.2020 – III-1 RVs 120/20; SenE v.  11.08.2009 ? 81 Ss 35/09; Stuckenberg in LR, StPO, 26. Auflage, § 207 Rdnr. 54).

Vorliegend lassen weder die Übernahme- und Verbindungsentscheidung vom 25. Juni 2019 nebst an den sachverständigen gerichtetem Begleitschreiben (Bl. 167 ff. d. A.) noch die amtsgerichtlichen Verfügungen vom 20. und 30. August 2019 (Bl. 212 ff. und 218 ff. d. A.) noch das Hauptverhandlungsprotokoll vom 26. September (Bl. 234 ff. d. A.) und 7. Oktober 2019 (Bl. 238 ff. d. A.) eine sachliche Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen und Bejahung des hinreichenden Tatverdachts bezüglich der angeklagten Delikte erkennen. Auch der Haftbefehl vom 28. März 2019 betrifft nur die im führenden Verfahren  332 Js 130/19 angeklagten Taten.

Dass der Angeklagte das amtsgerichtliche Urteil nur hinsichtlich der Aussetzungsentscheidung angefochten hat, steht der Einstellung nicht im Wege. Es genügt, wenn das Verfahren nur noch etwa wegen der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung oder einer anderen Nebenfolge rechtshängig ist (OLG Hamburg VRS 107, 449; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 337 Rz. 6 m. N.).

Bei dieser Sachlage verschlägt es auch nichts, dass das Amtsgericht die Verurteilung wegen „Verstoßes gegen das Waffengesetz in Tateinheit mit Bedrohung“ bei nur einer abgeurteilten Tat zweimal in den Tenor aufgenommen und das Landgericht dies durch die Verwerfung der Berufung ohne klarstellenden Zusatz bestätigt hat.“

Main stream 🙂 .

Kessel Buntes I: Jugendschöffengericht ist „Schöffengericht“, oder: Pflichtverteidiger (auch) im JGG-Verfahren

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Heute dann mal ein Tag „Kessel Buntes“ – ja, ich weiß, ist an sich immer Samstags. Aber heute dann auch mal in der Woche, und zwar mit Entscheidungen, die ich in der letzten Zeit von Kollegen übersandt bekommen habe, und die zu verschiedenen Themen.

Und ich starte mit dem LG Saarbrücken, Beschl. v. 11.02.2020 – 3 Qs 11/20 -, den mir der Kollege Marius Müller aus Saarbrücken gestern geschickt. Ich bringe den Beschluss dann gleich heute, weil er m.E. für die Praxis wichtig ist. Es handelt sich nämlich (wahrscheinlich) um einen der ersten zum neuen Recht der Pflichtverteidiggung. Und so etwas kann man als Verteidiger immer gebrauchen.

Im Streit war die Frage einer Bestellung nach § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO, und zwar Anklage zum Jugendschöffengericht. Das AG hat „gemauert“ und meinte: Es muss nicht beigeordnet werden, § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO gitl nicht auch für das Jugendschöffengericht, zudem ist die Angeklagte nur zufällig wegen des Mitangeklagten beim Jugendschöffengericht (mit)angeklagt. Das LG sieht das – m.E. zutreffend – anders:

„Das als sofortige Beschwerde auszulegende (§ 300 StPO) Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 142 Abs. 7 S. 1 StPO) sowie fristgemäß eingelegt (§ 311 Abs. 2 StPO), und hat auch in der Sache Erfolg,

Die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung nach § 68 Nr. 1 JGG nF i.V.m. § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO nF liegen vor.

1. Nach der Bestimmung des § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO in der Fassung des am 13.12.2019 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung, welches die sog. Prozesskostenhilferichtlinie (Richtlinie (EU) 2016/1919 vom 26.11.2010) in deutsches Recht umgesetzt hat, liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung u.a. dann vor, wenn zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Schöffengericht statt-findet. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.

a) Bereits nach der bisherigen Rechtslage war gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO aF für den Fall notwendiger Verteidigung allein maßgebend, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet. § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO aF erfasste alle Verfahren, die im ersten Rechtszug vor den genannten Gerichten verhandelt wurden, und zwar auch dann, wenn diese Gerichte sachlich unzuständig waren (vgl. BeckOK StPO/Krawczyk, 35. Ed. 1.10.2019, StPO § 140 Rn. 3; KK-StP0Millnow, 8. Aufl. 2019, StPO § 140 Rn. 8; KMR-StPO/Hainzmann, 62, EL, § 140, Rn. 7; Lüderssen in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2007, § 140, Rn. 21; Meyer-Goßner/Schmitt, 62. Aufl. 2019, § 140, Rn. 11; MüKoStPO/Thomas/Kämpfer, 1. Aufl. 2014, StPO § 140 Rn. 12; SSW-StPO/Beulke, 4. Aufl. 2020, § 140, Rn. 12). Entscheidend war ausschließlich die tatsächliche Verhandlung bzw. der Anklageadressat und nicht die formelle Zuständigkeit für die erste Instanz (vgl. MüKoStPO/Thomas/Kämpfer aaO).

b) In gleicher Weise findet die Bestimmung in § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO nF Anwendung, wonach die Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht eingeschränkt, sondern in zeitlicher und sachlicher Hinsicht erweitert werden sollten. Ausgangspunkt für die Beurteilung ist danach nicht mehr das Hauptverfahren, sondern bereits das Ermittlungs- und das Zwischenverfahren (vgl. BT-Drucks 19/13829, S. 32). In sachlicher Hinsicht bleibt aber die rein tatsächliche Beurteilung maßgebend ist, ob die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor einem der in § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO nF genannten Gerichte stattfinden wird (vgl. BT¬Drucks 19/13829, aaO). Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, dass immer dann, wenn Anklage zu einem der genannten Gerichte erhoben worden ist, die Erwartung im Sinne der Nr. 1 grundsätzlich gegeben ist (BT-Drucks 19/13829, aaO). Die Beurteilung erfolgt im Zwischenverfahren aus Sicht des Gerichts, bei dem Anklage erhoben ist, wobei die Erwartung dann entfällt, wenn das Gericht zur Auffassung gelangt, dass das Verfahren vor einem nicht unter § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO nF genannten Gericht zu eröffnen ist (BT-Drucks 19/13829, aaO).

2. Diese, an den tatsächlichen Verfahrensumständen ausgerichtete Beurteilung, gilt auch im Fall von § 68 Nr. 1 JGG nF. Nach dieser Vorschrift liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung im Jugendstrafverfahren vor, wenn im Verfahren gegen einen Erwachsenen ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegen würde.

a) Bereits nach § 68 Nr. 1 JGG aF verwies die Vorschrift unter anderem auf § 140 Abs. 1 StPO aF (vgl. BeckOK JGG/Noak, 15. Ed. 1.11.2019, JGG § 68 Rn. 19; Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 7. Aufl. 2015, § 68, Rn. 9; Eisenberg JGG, 20. Aufl. 2018, JGG § 68 Rn. 21; Ostendorf, JGG, 10. Aufl. 2016, § 68, Rn. 7). Auch in diesem Zusammenhang kam es nach alter Rechtslage bislang ausschließlich darauf an, ob die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor einem höheren Gericht als dem Amtsgericht stattfindet, mithin war nicht entscheidend, ob die Zuständigkeit in zutreffender Weise angenommen worden ist (vgl. Eisenberg aaO).

b) Hieran hat sich auch durch das am 17.12.2019 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im. Jugendstrafverfahren, das der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 vom 11.05.2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind, dient, nichts geändert (vgl. BT-Drucks 19/13837, S. 27). Die Fälle der notwendigen Verteidigung sind in § 68 JGG und § 140 Abs. 1 StPO vom Gesetzgeber selbst abstrakt festgelegt (BT-Drucks 19/13837, aaO). In diesen Fällen der vom Gesetz bestimmten notwendigen Verteidigung kann nicht von der Unterstützung durch einen Rechtsbeistand abgewichen werden (BT-Drucks 19/13837, aaO).

c) Auch vermittelt die Bestimmung des § 68 Nr. 5 JGG nF keinen ausschließenden Vorrang vor der Regelung in § 68 Nr. 1 JGG. Gegen eine solche Annahme spricht bereits die Systematik der Bestimmung. Sowohl in der bisherigen Fassung als auch in der aktuellen Fassung ist die Aufzählung in den Nummern 1 bis 5 alternativ („oder“). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Gesetzesbegründung. Auch Sinn und Zweck sprechen dafür, § 68 Nr. 5 JGG nF keine Vorrangstellung gegenüber § 68 Nr. 1 JGG nF einzuräumen. Denn durch den Verweis des § 68 Nr. 1 JGG nF auf § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO nF soll der Beschuldigte im Jugendstrafverfahren den gleichen Schutz wie ein Erwachsener genießen. Kommt es aber bei einem Erwachsenen — wie dargelegt — bei einem Fall des § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO nF nicht auf die Straferwartung, sondern auf den Umstand an, dass zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht stattfindet, so kann im Jugendstrafverfahren über § 68 Nr. 1 JGG nF nichts anderes gelten.

Ausgehend hiervon ist der Angeklagten pp. ebenfalls ein Pflichtverteidiger beizuordnen. Entscheidend ist allein, dass — wie hier – eine Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem (Jugend-) Schöffengericht zu erwarten ist.“

Einstellung I: Der BGH, die Untreue und eine unwirksame Anklage, oder: Aber warum dauert das so lange?

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Die erste Entscheidung kommt heute vom BGH. Es ist der BGH, Beschl. v. 10.04.2019 – 2 StR 430/17, der ganz gut zu dem BGH, Beschl. v. 13.03.2019 – 2 StR 380/18 (vgl. dazu: BGH II: Unzulänglicher Strafbefehl, oder: Kein Verfahrenshindernis) passt. Im BGH, Beschl. v. 10.04.2019 geht es nämlich (auch) um die Wirksamkeit der Anklage, und zwar beim Vorwurf des Betruges:

Der BGH hat das den Angeklagten verurteilende Urteil des LG Darmstadt wegen des Verfahrenshindernisses „Unwirksame Anklage“ eingestellt:

„b) Die Verurteilung des Angeklagten in diesen Fällen wird von der zugelassenen Anklage nicht erfasst. Es fehlt an einem hinreichend umgrenzten Tatvorwurf.

aa) Die Anklage hat die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist; sie muss sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen (Umgrenzungsfunktion). Die begangene, konkrete Tat muss durch bestimmte Tatumstände so genau gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welche Handlungen dem Angeklagten zur Last gelegt werden. Dabei muss die Schilderung umso konkreter sein, je größer die allgemeine Möglichkeit ist, dass der Angeklagte verwechselbare weitere Straftaten gleicher Art verübt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2012 – 1 StR 412/11, NJW 2012, 867, 868; Müko-StPO/Wenske, § 200 Rn. 19 mwN). Fehlt es hieran, so ist die Anklage unwirksam (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 23. August 2017 – 2 StR 456/16, NStZ 2018, 347, 349).

bb) Diesen Anforderungen wird die – bezogen auf die Untreuevorwürfe – unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage, auch unter Heranziehung des in der Anklageschrift niedergelegten und zur Ergänzung und Auslegung des Anklagesatzes heranzuziehenden wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen (vgl. Senat, aaO), nicht gerecht.

(1) Mit der Anklageschrift legt die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten sieben tatmehrheitliche Fälle der Untreue zur Last. Dem Angeklagten wird vorgeworfen, er habe als Geschäftsführer einer in der Rechtsform der KG betriebenen Versicherungsmaklerfirma die ihm aufgrund einer Beitragsinkassovereinbarung obliegende Pflicht verletzt, von drei Kunden eingezogene fällige Versicherungsprämien nach Abzug seiner Provision auf einem gesonderten Konto getrennt aufzubewahren, diese bis zum Ablauf einer Frist von vier Monaten mit der G. Versicherung abzurechnen und an diese weiterzuleiten. Im Einzelnen führt die Anklageschrift sieben Beträge unterschiedlicher Höhe mit Fälligkeitsdaten zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 30. April 2011 auf, bei denen es „zum Ablauf der 4-Monatsfrist zu (…) Unterlassungen (…) hinsichtlich der gesonderten Verwahrung und Abführung der für die G. Versicherung vereinnahmten Prämiensummen gekommen“ sei. Insgesamt seien damit „2.663.425,32 Euro pflichtwidrig nicht gesondert verwahrt und nicht an die G. Versicherung abgeführt“ worden. Verrechnet mit Provisionsguthaben des Angeklagten in Höhe von 31.730,82 Euro sei der G. Versicherung daraus ein „Ausfall in Höhe von insgesamt 2.613.684,50 Euro entstanden“.

Im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen wird zu den genannten Beträgen lediglich ausgeführt, dass sich „die im konkreten Anklagesatz dargestellten Sachverhalte (…) aus den durch die G. Versicherung vorgelegten Unterlagen, insbesondere den übersandten Ausdrucken aus der dortigen EDV zur Fälligkeit der Prämienforderung gegenüber den Großkunden des Angeschuldigten [ergeben].“

(2) Nach der Anklage bleibt offen, welches von anderen gleichartigen Taten abgrenzbare, individualisierbare Verhalten im Zusammenhang mit dem Prämieninkasso als untreuerelevante und zu einem Schaden der Versicherung führende Pflichtverletzung dem Angeklagten zur Last gelegt werden soll. Einer besonderen Konkretisierung hätte es – auch vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Präzisierungsgebots beim Untreuetatbestand (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 – 2 BvR 2559/08, BVerfGE 126, 170, 198) -schon deshalb bedurft, weil die Prämien der Großkunden – wie die Anklage ausführt – nach der Maklerinkassovereinbarung laufend abzurechnen waren und weitere Verbindlichkeiten bestanden, so dass im sechzehnmonatigen Tatzeitraum über die in der Anklage genannten Zahlungen hinaus zahlreiche zusätzliche Prämien auf den (der Zahl nach nicht mitgeteilten) allgemeinen Geschäftskonten der KG vereinnahmt worden sein müssen.

(3) Die in der Anklageschrift genannten einzelnen Prämiensummen sind keinem der drei namentlich genannten Kunden individuell zugeordnet. Damit bleibt bereits offen, ob es sich jeweils um die Summe der alle drei Kunden betreffenden Prämien oder um einzelne Prämien jeweils eines Kunden handelt. Eine die präzise Identifizierung ermöglichende Zuordnung der Beträge zu bestimmten Versicherungsverträgen oder Beitragsrechnungen fehlt. Auch werden keine näheren Tatumstände genannt, die eine Konkretisierung der Taten zulassen (wie die Aufschlüsselung nach den Konten der KG, die Angabe der Zeitpunkte des Versands der Beitragsrechnungen oder des Eingangs des jeweiligen Einzelbetrags auf den Firmenkonten).

(4) Der Tatzeitpunkt ist ebenfalls nicht ausreichend genau bestimmt. Dadurch, dass auf Unterlassungen „zum Ablauf der 4-Monatsfrist“ rekurriert und bei den einzelnen Beträgen ein konkretes Fälligkeitsdatum angegeben wird, ist nicht erkennbar, ob die Anklage auf die Fälligkeit der Prämienforderung der Versicherung gegenüber dem Kunden oder auf die Fälligkeit der Weiterleitung eingezogener Prämien durch den Angeklagten an die Versicherung abstellt.

(5) Auch die Angabe des Provisionsguthabens des Angeklagten ermöglicht insoweit keine gegenständliche Differenzierung der Einzelvorwürfe, da unklar ist, woraus und für welchen Zeitraum der Provisionsanspruch errechnet ist. Aus diesem Grund bleibt auch die Höhe des angenommenen Schadens in den jeweiligen Einzelfällen offen.

(6) Soweit die Anklage im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen mitteilt, die Staatsanwaltschaft habe hinsichtlich „einiger kleinerer Summenverbindlichkeiten“ gemäß § 154 StPO von der Verfolgung abgesehen, ist nicht nachvollziehbar, welche Prämienzahlungen davon erfasst werden. Zur näheren Bestimmung der anklagegegenständlichen Prämienforderungen kann daher auch die Einstellungsverfügung nicht beitragen.

2. Das Urteil unterliegt in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe der Aufhebung, das Verfahren war insoweit einzustellen. Dies steht einer neuen, den verfahrensrechtlichen Anforderungen gerecht werdenden Anklage nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2009 – 1 StR 205/09, NJW 2010, 308, 309; Beschluss vom 29. November 1994 – 4 StR 648/94, NStZ 1995, 245 f.).“

Was mich über die Ausführungen des BGH hinaus interessiert ist die Frage: Warum hat das Revisionsverfahren eigentlich zwei Jahre gedauert? Das LG-Urteil datiert vom 30.03.2017 – der BGH-Beschluss vom 10.04.2019. Der BGH sagt dazu leider nichts. So schwer war die Sache ja nun nicht.

Umgrenzungsfunktion der Anklage, oder: Das war dann nicht angeklagt

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Und als zweite Entscheidung des heutigen Tages verweise ich dann auf eine weitere „Anklageentscheidung“ des BGH, nämlich den BGH, Beschl. v. 31.05.2017 – 5 StR 108/17. Nichts Weltbewegendes, aber als (weiterer) Hinweis/Beleg darauf, dass die Revisionsgerichte mit den „Anklagefragen“ doch recht pingelig sind. Und das ist gut so 🙂 . Denn es handelt sich um Verfahrensvoraussetzungen, auf deren Einhaltung der Angeklagte einen Anspruch hat. Denn er soll ja schon wissen, um was es im Verfahren eigentlich geht. Und das war hier nicht gewährleistet:

„Die gegen den Angeklagten erhobene Anklage leidet an einem funktionellen Mangel. Sie genügt nicht den sich aus der Umgrenzungsfunktion ergebenden Mindestanforderungen an die Identifizierung der ihm vorgeworfenen Tat (§ 200 Abs. 1 StPO). Die Anklageschrift wirft dem Angeklagten D. vor, „eine Tat wie zu I. 1. begangen zu haben“ (Bd. VIII Bl. 60). Unter Ziffer I 1 bis 6 werden dem Mitangeklagten S. G. sechs selbständige Handlungen des unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Last gelegt (Bd. VIII, Bl. 59 RS). Der Anklagesatz beschränkt sich hinsichtlich des Angeklagten D. auf die allgemeine Behauptung, er habe sich spätestens im Jahr 2014 mit den Mitangeklagten S. , A. , D. und F. G. zusammengeschlossen, um in der Folge gewinnbringend Betäubungsmittel zu vertreiben und den Erlös unter sich aufzuteilen (Bd. VIII Bl. 60 RS), er sei der Verkaufsebene der Bandenstruktur zuzurechnen und habe auch als Abwesenheitsvertreter fungiert (Bd. VIII Bl. 61 RS). An welcher konkreten (Banden-) Tat zu Ziffer I 1 bis 6 (Bd. VIII Bl. 62) der Angeklagte tatsächlich beteiligt gewesen sein soll, erschließt sich jedoch weder aus dem übrigen Anklagesatz noch aus dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen.

Da dieser Mangel im Eröffnungsbeschluss nicht behoben wurde (Bd. VIII Bl. 120), haftet er auch dem Beschluss selbst an (BGH, GA 80, 109). Die hieraus folgende Unwirksamkeit von Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss muss zur Einstellung des Verfahrens führen (vgl. Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 200 Rn. 26).

Hinzu kommt, dass die abgeurteilten Taten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln am 7., 11. und 13. Ju-ni2015 (Bd. XI Bl. 52 RS) nicht Prozessgegenstand waren, weil sie weder Gegenstand der durch den Eröffnungsbeschluss zugelassenen Anklage noch einer Nachtragsanklage gegen den Angeklagten D. waren. Der vom Landgericht Berlin erteilte rechtliche Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO (Bd. X Bl. 106) steht der Anklageerhebung nicht gleich (vgl. Meyer-Goßner, aaO, § 260 Rn. 10).“

Und dann gibt es auch gleich noch „einen in der Sache mit“, wenn der BGH ergänzend bemerkt, „dass ein neu verhandelndes Tatgericht eine Annahme gewerbsmäßigen Handelns (§ 29 Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 1 BtMG) sowie die Frage der Regelwirkung nach § 29 Abs. 3 Satz 1 BtMG sorgfältiger zu begründen haben wird, als dies im angefochtenen Urteil geschehen ist.