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Die Angemessenheit des anwaltlichen Stundensatzes, oder: Großkanzlei versus Einzelanwalt auf dem Land?

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Am „Gebührenfreitag“ zunächst ein Beschluss des OLG Düsseldorf zur Frage, welche anwaltlichen Stundensätze angemessen sind und welche Kriterien bei ihrer Bemessung zu berücksichtigen sind,. Die Frage spielt in der Praxis ja immer wieder eine große Rolle. Dazu und zu weiteren Fragen in Zusammenhang mit dem anwaltlichen Stundensatz hat dann jetzt das OLG Düsseldorf noch einmal Stellung genommen. Dem OLG Düsseldorf, (Hinweis)Beschl. v. 23.11.2021 – 24 U 355/20 –  liegt zwar kein Strafverfahren zugrunde, aber die Ausführungen des OLG haben auch da Bedeutung:

„Gegenstand des Verfahrens ist eine Honorarklage. Die Klägerin ist eine Anwaltskanzlei mit Sitz in Düsseldorf. Sie macht gegenüber der Beklagten, eine Honorar für die Beratung hinsichtlich einer geplanten Akquisition der Beklagten beziehungsweise eines von der Beklagten geworbenen Investors sowie bezüglich der dafür erforderlichen Interessenbekundung («call for expression of interest») und des Bieterverfahrens («bit documents») geltend. Sie hat hierfür eine Vergütung auf Stundensatzbasis von netto ca. 9.800 EUR abgerechnet. Abgerechnet worden sind rund 15 Tätigkeitsstunden ab, für die die die Klägerin unterschiedliche Stundensätze, und zwar in Höhe von 500,00 EUR, 625,00 EUR und 710,00 EUR zugrunde gelegt hat.

Das LG hat der Klage statt gegeben, Die Beklagte hat Berufung eingelegt. Das OLG hat in seinem gem. § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erlassenen Beschluss darauf hingewiesen, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe:

„2. Die zwischen den Parteien zustande gekommene Gebührenvereinbarung bezog sich auf Beratungsleistungen nach § 34 RVG, für die eine Vergütung ohne Beachtung der strengen Form des § 3a RVG vereinbart werden kann. Die Leistungen standen auch in keinem Zusammenhang mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit, zudem fehlt eine gesetzlich festgelegte Vergütung für diese Tätigkeit (vgl. hierzu auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 20. Januar 2015 – 19 U 99/14, Rn. 58; BeckOK/RVG/v. Seltmann, Stand: 1. September 2021, § 3a Rn. 13). Infolgedessen war keine Form einzuhalten, worauf auch das Landgericht zutreffend abgestellt hat.

3. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es nicht darauf an, dass die „Vergütungsvereinbarung“ von der Beklagten erst am 30. Juli 2017 und damit erst einige Zeit nach Erbringung der Leistungen vom 2.-15. Juni 2017 unterzeichnet worden ist. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass dem Geschäftsführer der Beklagten aus anderen Mandaten ihre Stundensätze bekannt waren. Mit dieser Kenntnis hat die Beklagte somit die hier in Rede stehenden Beratungsleistungen der Klägerin beauftragt. Nachfolgend hat sie die „Vergütungsvereinbarung“ unterzeichnet und damit jedenfalls die Stundensätze genehmigt. Bei den Stundensätzen dürfte es sich im Übrigen um die „übliche Vergütung“ der Klägerin gem. § 612 Abs. 2 letzter Halbsatz BGB handeln.

4. Die Einwendungen der Beklagten gegen die Höhe des Honorars und die in Ansatz gebrachten Stunden bleiben ebenfalls ohne Erfolg.

a) Die Klägerin hat unterschiedliche Stundensätze von EUR 625,00 (S; 9,5 Stunden), EUR 710,00 (D, 4:45 Stunden) und EUR 500,00 (T, 0,5 Stunden) berechnet und kommt zu einem Nettohonorarvolumen von EUR 9.760,00 für geleistete 15:05 Tätigkeitsstunden. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Der von der Beklagten genannte anwaltliche Stundensatz von EUR 250,00 stellt zwar möglicherweise den „Regelfall“ dar, allerdings können bei besonders ausgewiesenen spezialisierten Anwälten in Angelegenheiten, die für den Mandanten existenziell wichtig sind, auch EUR 1.000,00 angemessen sein (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8. Januar 2019 – I-24 U 84/18, Rn. 31, NJW 2019, 1956-1960, NJW 2019, 1956-1960; vom 14. November 2011 – I-24 U 192/10, Rn. 10; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 25. Auflage 2021, § 3a Rn. 28 am Ende). Hier hatte die Klägerin unstreitig Beratungsdienstleistungen in Bezug auf eine geplante mögliche Akquisition der Beklagten bzw. eines von der Beklagten geworbenen Investors bei A sowie bezüglich der dafür erforderlichen Interessenbekundung (sog. „call for expression of interest“) und des Bieterverfahrens (sog. bid documents) zu erbringen. Dies erfordert eine hohe Spezialisierung und Kenntnisse des internationalen Rechts. Bereits dieses Anforderungs- und Tätigkeitsprofil rechtfertigt einen überdurchschnittlichen Stundensatz. Dass die berechneten Stundensätze in sittenwidriger Weise gem. § 138 BGB überhöht gewesen seien, macht die Beklagte nicht geltend. Hierfür ist auch nichts ersichtlich.

Zudem hängt die Angemessenheit eines Stundensatzes auch nicht nur von der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache, sondern auch von der Kostenstruktur der jeweiligen Anwaltskanzlei ab. Es liegt auf der Hand, dass Einzelkanzleien mit wenig Personal, zum Teil mit Familienangehörigen, in ländlichen und mietpreismäßig günstigen Landesteilen deutlich anders kalkulieren können als international tätige Großkanzleien in Städten mit teuren Mieten und einem großen und kostspieligen Personalbestand (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 14. November 2011 – I-24 U 192/10, Rn. 10 mwN).

Soweit die Beklagte unzulässige, von der Klägerin gestellte AGB vermutet und in diesem Zusammenhang die Höhe der Stundensätze beanstandet, ist dies unbehelflich. Denn der AGBrechtlichen Kontrolle unterliegen nur Klauseln, die die Bedingungen der Leistungserbringungen regeln. Klauseln, die Art, Umfang und Güte der vertraglichen Hauptleistung und der hierfür zu zahlenden Vergütung unmittelbar bestimmen (Leistungsbeschreibungen und Preisvereinbarungen), sind dagegen per se von einer Inhaltskontrolle ausgenommen (vgl. nur BGH, Urteil vom 11. Juli 2019 – VII ZR 266/17, Rn. 19 mwN; MünchKomm/BGB/Wurmnest, 8. Auflage 2019, § 307 Rn. 13 und 17 mwN).

b) Auch die Anzahl der berechneten Tätigkeitsstunden von insgesamt 15,05 begegnet keinen Bedenken. Die Klägerin hat durch Vorlage ihrer Rechnung und den zusätzlich erläuternden Angaben substantiiert zum Anfall der Stunden vorgetragen, sie nach den tätigen Rechtsanwälten untergliedert und die ausgeübten Tätigkeiten hinreichend beschrieben. Die Beklagte selbst wünschte die Einbeziehung italienischer Kollegen der Klägerin (vgl. Schriftsatz vom 2. März 2019, S. 3, GA 122), weshalb schon daraus das Erfordernis der Tätigkeit mehrerer Rechtsanwälte ersichtlich ist und im Hinblick auf die Aufgabenstellung auch plausibel erscheint.

Aus den von der Klägerin in der Rechnung beschriebenen Tätigkeiten wird weiter deutlich, dass die Beklagte in nicht unerheblichem Umfang Unterlagen übermittelt hatte, welche durchgesehen und geprüft werden mussten. Hierzu hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen (Anspruchsbegründung vom 14. Mai 2018, S. 3, GA 54). Diese Tätigkeiten fielen, wenn auch vielleicht in unterschiedlichem Ausmaß, bei allen drei Rechtsanwälten an, welche das Anliegen der Beklagten bearbeiteten und was naturgemäß zu einem höheren Stundenaufwand führt als bei einer Bearbeitung nur durch eine Einzelperson. Demgegenüber hat die Beklagte den Stundenaufwand nicht substantiiert bestritten, wovon das Landgericht zutreffend ausging. Ihr ist aus eigener Anschauung bekannt, welche Dokumente sie der Klägerin übermittelte, welche Beratungsleistungen von dieser erbracht wurden und welche E-Mails bzw. Telefonate mit ihr als Mandantin mit welchen Inhalten ausgetauscht wurden. Die Klägerin hat für Rechtsanwalt S u.a. im Stundenaufschrieb „telephone calls and extensive e-mail correspondence with the client“ vermerkt. Ein nur pauschales Bestreiten des Mandanten ist jedoch bei Vorgängen, die er selbst miterlebt hat (z.B. Telefonate) oder kennt (z.B. die übersandten Dokumente und deren Umfang) unerheblich (vgl. hierzu auch Senat, Beschluss vom 8. Januar 2019 – I-24 U 84/18, Rn. 33 mwN). Demgemäß musste die Klägerin nicht näher zu den von der Beklagten übermittelten Unterlagen vortragen. Des Weiteren hat die Klägerin zum Tag, der Person und dem Zeitaufwand vorgetragen, welcher mit den Telefonaten, die mit Herrn C als einer der für A tätigen Rechtsanwälte geführt worden waren, verbunden war. Damit hat sie den zu stellenden Anforderungen genügt (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 – IX ZR 18/09, Rn. 79; Beschluss vom 11. Dezember 2014 – IX ZR 177/13, Rn. 2).

c) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es nicht erforderlich ein Sachverständigengutachten zur Angemessenheit der abgerechneten Honorare einzuholen. Unklar ist bereits, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt dies erforderlich sein soll, denn zum einen waren der Beklagten die Honorarsätze der Klägerin unstreitig bei Mandatserteilung bekannt. Zum anderen behauptet die Beklagte keine sittenwidrige Überhöhung von Honorar gem. § 138 BGB, jedenfalls lässt sich dies ihrem Vorbringen nicht entnehmen. Eine sachverständige Beratung des Senats ist im Übrigen nicht erforderlich, weil er selbst sachkundig ist. Er ist auf anwaltliches Gebührenrecht spezialisiert und hierfür im Bezirk des OLG Düsseldorf ausschließlich zuständig. Deshalb und unter Anwendung des § 287 ZPO kann er die Angemessenheit des Stundensatzes als auch den abgerechneten zeitlichen Aufwand schätzen, zumal ein Richter in seinem Beruf vergleichbare Arbeit leistet, indem er Informationen rechtlicher Art verarbeitet, Recherchen durchführt, Dokumente erstellt und kommuniziert (vgl. hierzu auch Senat, Beschluss vom 8. Januar 2019 – I-24 U 84/18, Rn. 36)….“

Die Entscheidung entspricht hinsichtlich der vom OLG angesprochenen Frage der h.M. in der Rechtsprechung des BGH und auch der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf. Interessant für die anwaltliche Bemessung der Stundensatzes ist der nochmalige Hinweis des OLG darauf, dass für die Frage der Angemessenheit des anwaltlichen Stundensatzes auch die Kostenstruktur der jeweiligen Anwaltskanzlei von Bedeutung ist. Das wird den Einzelanwalt „mit wenig Personal, zum Teil mit Familienangehörigen, in ländlichen und mietpreismäßig günstigen Landesteilen“ nicht freuen, ist aber wohl richtig. Denn der Aufwand ist eben in „international tätigen Großkanzleien in Städten mit teuren Mieten und einem großen und kostspieligen Personalbestand“ ein anderer/größerer.

Wenn das Verfassungsgericht zweimal eingreifen muss, oder: Wenn die Pauschgebühr immer noch zu gering ist

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Im RVG-Pool tummelt sich heute zunächst ein Beschluss des VerfGH Berlin.

Bei dem VerfGH Berlin, Beschl. v. 12.05.2020 – VerfGH 175/20 handelt es sich um eine in meinen Augen bemerkenswerte Entscheidung. Der VerfGH Berlin hat nämlich in einem „Kampf“ um eine Pauschgebühr nach § 51 RVG das KG zum zweiten Mal gerügt. Das KG hatte bereits einmal die vom Pflichtverteidiger beantragte Pauschgebühr nicht gewährt. Das hat der VerfGH mit dem VerGH Berlin, Beschl. v. 22.04.2020 – VerfGH 177/19 – als verfassungswidrig beanstandet.

Das Verfahren ist dann fortgesetzt worden. Der Bezirksrevisor hat eine ergänzende Stellungnahme abgegeben und dabei im Wesentlichen an seiner ersten Stellungnahme festgehalten. Der Rechtsanwalt hat nunmehr eine Pauschgebühr nur für das Vorverfahren in Höhe von 25.000,00 EUR beantragt. Das KG hat für das Vorverfahren eine Pauschgebühr in Höhe von 812,50 EUR, 127,50 EUR mehr als die bereits bewilligten Gebühren in Höhe von 685,- EUR bewilligt. Es hat jetzt zwar die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG nach erneuter Prüfung bejaht. Aber: Mehr als diesen Betrag gebe es nach einer Gesamtschau der im Vorverfahren und im Hauptverfahren erworbenen Gebührenansprüche nicht. Im Rahmen einer solchen Gesamtbetrachtung verbleibe ein nicht kompensierter Zeitaufwand für die aufwändigere Tätigkeit des Beschwerdeführers im Vorverfahren. Es sei aber nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer im Vorverfahren in außergewöhnlichem Umfang beansprucht und seine Arbeitskraft überwiegend gebunden gewesen sei.

Das gefällt dem VerfGH erneut nicht:

„Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg. Der Beschluss des Kammergerichts verstößt gegen Art. 1 Abs. 2 VvB i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG und verletzt dadurch den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 7 VvB (1.). Das Kammergericht hat zudem bei der Bemessung der Pauschgebühr die Bedeutung und Tragweite der Berufsfreiheit des Beschwerdeführers aus Art. 17 VvB verkannt (2.).

1. Das Kammergericht hat die Bindungswirkung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 22. April 2020 nicht hinreichend berücksichtigt und daher gegen Art. 1 Abs. 2 VvB i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen. Dies stellt eine Verletzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 7 VvB dar.

Nach § 30 VerfGHG binden die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes die Verfassungsorgane sowie die Gerichte und Behörden des Landes Berlin. Das Bundesverfassungsgericht hat für die vergleichbare Bestimmung in § 31 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht – BVerfGG – entschieden, dass die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts eine über den Einzelfall hinausgehende Bindungswirkung insofern entfalten, als die sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen der Entscheidung ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung von den Gerichten in allen künftigen Fällen beachtet werden müssen (BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2020 – 1 BvR 2838/19 -, juris Rn. 13). Dabei sind die den Tenor tragenden Entscheidungsgründe jene Rechtssätze, die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass das konkrete Entscheidungsergebnis nach dem in der Entscheidung zum Ausdruck kommenden Gedankengang entfällt. Nicht tragend sind dagegen bei Gelegenheit der Entscheidung gemachte Rechtsausführungen, die außerhalb des Begründungszusammenhangs stehen. Bei der Beurteilung, ob ein tragender Grund vorliegt, ist von der niedergelegten Begründung in ihrem objektiven Gehalt auszugehen (BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006 – 2 BvR 2194/99 -, juris Rn. 31). Die Nichtbeachtung der Bindungswirkung stellt einen Verstoß der in Art. 20 Abs. 3 GG statuierten Bindung der Rechtsprechung an Recht und Gesetz dar (BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 1975 – 2 BvR 1018/74 -, juris Rn. 14).

Ein den Tenor tragender Entscheidungsgrund liegt in der Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, wonach die weit überdurchschnittliche Inanspruchnahme im vorbereitenden Verfahren nicht durch einen unterdurchschnittlichen Umfang oder eine unterdurchschnittliche Schwierigkeit des Hauptverfahrens vor dem Schwurgericht kompensiert wurde. Soweit das Kammergericht erklärt, dass die Frage einer Gesamtbetrachtung der im Vorverfahren und im Hauptverfahren erworbenen Gebührenansprüche und die Möglichkeit einer Kompensation neu zu bewerten seien, stellt dies eine Missachtung der Bindungswirkung dar.

Ein weiterer den Tenor tragender Entscheidungsgrund findet sich in der Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, dass die Stellung des Mandanten als Hauptbelastungszeuge im Zusammenhang mit verschiedenen Tatkomplexen bei der Bewertung der weit überdurchschnittlichen Bindung des Beschwerdeführers im vorbereitenden Verfahren zu berücksichtigen war. Soweit das Kammergericht annimmt, die Vernehmung des Mandanten als Zeuge in anderen Verfahren sei keine verfahrensbezogene Tätigkeit und könne daher für die Bewilligung der Pauschgebühr nicht berücksichtigt werden, verletzt es die Bindungswirkung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes.

Schließlich hat der Verfassungsgerichtshof bindend festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Bearbeitung anderer Mandate durch das Vorverfahren „erheblich eingeschränkt“ und „überdurchschnittlich gebunden“ gewesen ist. Soweit das Kammergericht erklärt, der Beschwerdeführer sei durch seine Inanspruchnahme im Vorverfahren nicht übermäßig belastet gewesen, liegt hierin ein weiterer Verstoß gegen die Bindungswirkung.

Auf diesen gegen die Bindungswirkung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes verstoßenden Feststellungen beruht die Annahme des Kammergerichts, für das Vorverfahren sei keine über den Betrag von 812,50 Euro hinausgehende Pauschgebühr zu bewilligen.

2. Das Kammergericht hat bei der Höhe der Bemessung der Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG Bedeutung und Tragweite der Berufsfreiheit des Beschwerdeführers verkannt.

Die Pflichtverteidigerbestellung ist ein Eingriff in die durch die Verfassung von Berlin grundrechtlich geschützte Berufsausübung (vgl. zu Art. 12 Abs. 1 GG: BVerfG, Beschlüsse vom 1. Februar 2005 – 2 BvR 2456/04 -, juris Rn. 4 und vom 28. April 1975 – 2 BvR 207/75 -, juris Rn. 12). Der Eingriff dient der Sicherung der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens und damit dem Gemeinwohl. Zweck der Pflichtverteidigung ist es, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass Beschuldigte in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhalten und das Verfahren ordnungsgemäß abläuft. Der Gesetzgeber hat die im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe der Pflichtverteidigung nicht als eine vergütungsfrei zu erbringende Ehrenpflicht angesehen, sondern dem Pflichtverteidiger eine Vergütung zuerkannt. Dass sein Vergütungsanspruch unter den gesetzlichen Rahmenhöchstgebühren des Wahlverteidigers liegt, ist durch einen im Sinne des Gemeinwohls vorgenommenen Interessenausgleich, der auch das Interesse an einer Einschränkung des Kostenrisikos berücksichtigt, gerechtfertigt, sofern die Grenze der Zumutbarkeit für den Pflichtverteidiger gewahrt ist. Das Grundrecht des Pflichtverteidigers auf freie Berufsausübung gebietet in besonders umfangreichen oder besonders schwierigen Verfahren, seiner Inanspruchnahme Rechnung zu tragen und ihn entsprechend zu vergüten. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG soll dies sicherstellen (BVerfG, Beschlüsse vom 1. Juni 2011 – 1 BvR 3171/10 -, juris Rn. 17 f. und vom 20. März 2007 – 2 BvR 51/07 -, juris Rn. 3 f. jeweils m. w. N.; s. a. BT-Drs. 15/1971 S. 201). Nach dieser Vorschrift ist in Strafsachen dem gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt für das ganze Verfahren oder für einzelne Verfahrensabschnitte auf Antrag eine Pauschgebühr zu bewilligen, die über die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis hinausgeht, wenn die in den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmten Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar sind.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 22. April 2020 ausführlich dargestellt, dass dem Beschwerdeführer ein unzumutbares Sonderopfer wegen der Zuerkennung einer zu geringen Gebühr für das Vorverfahren auferlegt und sein Grundrecht aus Art. 17 VvB dadurch verletzt wurde. Ein solches Sonderopfer liegt auch nach der nunmehr geringfügig über der Pflichtgebühr liegenden Pauschgebühr von 812,50 Euro vor. Ein Mehrbetrag von lediglich 127,50 Euro ist nicht geeignet, das vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 22. April 2020 dargestellte unzumutbare Sonderopfer durch den erhöhten Aufwand im Vorverfahren auszugleichen. Hierbei ist zu berücksichtigten, dass die Wahlanwaltshöchstgebühren für das gesamte Verfahren laut der Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 9. Juli 2019 84.962,50 Euro und damit mehr als das Doppelte der dem Beschwerdeführer bislang gewährten Gebühren betragen.“

Wie gesagt: Bemerkenswert – gelinde ausgedrückt.

Rückforderung eines Vorschusses auf Taxikosten, oder: Haben die beim OLG eigentlich nichts anderes zu tun?

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Die zweite RVG-Entscheidung kommt vom OLG Celle. Das hat im OLG Celle, Beschl. v. 14.05.2020 – 4 StS 2/20 – über die Rückforderung eines einem Pflichtverteidiger gewährten Vorschusses entschieden.

Der Pflichtverteidiger verteidigt in einem beim OLG anhängigen Strafverfahren mit dem Vorwurf der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a. In diesem hatte der OLG-Senat mit Beschluss vom 20.11.2019 auf eine Erinnerung des Pflichtverteidigers gegen die Ablehnung der Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 5,60 EUR für Aufwendungen für eine Taxifahrt vom Hotel „XXX“ in Celle zum Gerichtsgebäude entschieden, dass solche Taxikosten nicht erstattungsfähig seien, weil die Strecke von etwa 800 m Fußweg, der auf angelegten, breiten Wegen ohne Hindernisse und durch den Schlossgarten abseits des Durchgangsverkehrs führt, leichthin zu Fuß zurückgelegt werden könne und es zumutbar sei, diesen Weg zu laufen. Die Kostenbeamtin des OLG hat daraufhin im Rahmen früherer Vorschusszahlungen bereits berücksichtigte Taxikosten in Höhe von insgesamt 222,– EUR von einer weiteren Vorschusszahlung in Abzug gebracht.

Hiergegen wendet sich der Pflichtverteidiger dann mit einer Erinnerung gemäß § 56 RVG. Er macht geltend, wegen eines Fersensporns und einer akuten Lumbalgie sei er im betreffenden Zeitraum letztlich „nahezu vollständig bewegungsunfähig“ gewesen. Die Taxifahrten seien durchgeführt worden, wenn und weil „die individuelle Beschwerdesituation unerträglich“ für ihn gewesen sei. Mit seiner Erinnerung hat er diverse Unterlagen, namentlich ärztliche Verordnungen physiotherapeutischer Behandlungen („manuelle Therapie“) und Rechnungen über durchgeführte derartige physiotherapeutische Behandlungen vorgelegt. Die Erinnerung hatte keinen Erfolg:

„a) Die Kostenbeamtin hat zu Recht eine Erstattungsfähigkeit der streitgegenständlichen Taxikosten verneint und daher eine weitere Vorschusszahlung um die im Rahmen früherer Vorschusszahlungen zu Unrecht erstatteten Taxikosten gekürzt. Bei diesen Taxikosten handelt es sich auch unter Berücksichtigung des Vorbringens von Rechtsanwalt … zu eigenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht um angemessene Fahrtkosten im Sinne von VV RVG Nr. 7004.

Die Rückforderung des zu Unrecht gezahlten Vorschusses war statthaft und geboten, um eine Belastung der Staatskasse und – im Verurteilungsfalle – des Angeklagten mit nicht gerechtfertigten Kosten zu verhindern (vgl. allg. zur Statthaftigkeit einer Rückforderung Ebert, in: Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl. 2018, § 47 Rn. 14 ff.; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl. 2019, § 47 Rn. 10). Mit dieser Rückforderung brauchte die Kostenbeamtin nicht bis zur Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung nach Verfahrensabschluss zu warten. Vielmehr kann eine berechtigte Rückforderung eines zu Unrecht gezahlten Vorschusses auch durch eine entsprechende Kürzung einer weiteren Vorschusszahlung bewirkt werden.

b) Der Senat hält zunächst einmal an seiner Bewertung in der Entscheidung vom 20. November 2019 fest, dass generell den Verteidigern, die im Hotel „XXX“ in Celle logieren, ohne Weiteres abverlangt werden kann, den kurzen und schönen Fußweg vom Hotel zum Gerichtsgebäude am Schlossplatz in Celle zu Fuß zurückzulegen, und zwar unabhängig von der jeweiligen Witterung.

c) Zwar zeigen die von Rechtsanwalt … vorgelegten Unterlagen, dass er im Jahr 2019 unter einer „ansatztendinosen Plantaraponeurose“ (Februar 2019) beziehungsweise „Lumbalgie“ (August 2019) litt und ihm daher jeweils eine physiotherapeutische Behandlung („manuelle Therapie“) verordnet wurde.

Doch lässt sich den Unterlagen nicht in Ansätzen der geltend gemachte Schweregrad der Beeinträchtigungen („letztendlich nahezu vollständige Bewegungsunfähigkeit‘“) entnehmen. Vielmehr spricht schon die ärztliche Therapieempfehlung („manuelle Therapie“) gegen eine derartige Massivität der Beeinträchtigung. Die Unterlagen zeigen – womit die Beschwerden von Rechtsanwalt … nicht marginalisiert werden sollen – kein Krankheitsbild auf, das der Bewältigung einer kurzen Fußstrecke entgegenstünde. Ganz im Gegenteil ist leichte (Fort-)Bewegung bei den – mit der im Februar 2019 diagnostizierten „Plantaraneurose“ in keinem erkennbaren Zusammenhang stehenden – Rückenschmerzen, unter denen Rechtsanwalt … im August 2019 litt, bekanntermaßen geradezu indiziert, um das lange Sitzen an Hauptverhandlungstagen zu kompensieren.

Hinzu kommt, dass der Senat weder im Gerichtssaal noch im Umfeld des Gerichtsgebäudes massive Bewegungseinschränkungen von Rechtsanwalt … wahrgenommen hat. Bei den geltend gemachten Beeinträchtigungen wäre zu erwarten gewesen, dass Rechtsanwalt … während der Mittagspausen im Gerichtsgebäude verblieben wäre, möglicherweise sogar um eine Liegemöglichkeit im Sanitätsraum gebeten hätte. Das aber war – wie Erkundigungen des Senats ergeben haben – nicht der Fall. Vielmehr begab sich auch Rechtsanwalt … – wie alle anderen Verteidiger – in den Mittagspausen regelmäßig in die Celler Altstadt und legte damit Strecken fußläufig zurück, die nicht wesentlich kürzer waren als der Fußweg zwischen Hotel und Gericht.

Gegen die vorgetragenen massiven Bewegungseinschränkungen spricht auch, dass Rechtsanwalt … – von zwei Hauptverhandlungstagen abgesehen – ausweislich der geltend gemachten Taxikosten jeweils nur die Fahrt vom Hotel zum Gericht, nicht aber die Rückfahrt vom Gericht zum Hotel mit einem Taxi zurückgelegt hat. Es ist nicht ersichtlich, warum der Hinweg nicht zu Fuß zu bewältigen gewesen sein sollte, wohl aber der identische Rückweg.

Zudem betreffen die streitgegenständlichen Taxikosten Taxifahrten ab Mai 2018, während ausweislich der vorgelegten medizinischen Unterlagen Rechtsanwalt … (erst) im Februar 2019 eine physiotherapeutische Behandlung wegen einer „ansatztendinosen Plantaraponeurose“ verschrieben wurde. Zeitlich vor 2019 liegende (massive) körperliche Beeinträchtigungen ergeben sich jedenfalls aus den vorgelegten Unterlagen nicht.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass Rechtsanwalt … zur Begründung seiner Erinnerung vom 4. November 2019 gegen die Absetzung von Taxikosten, die der Senat mit Beschluss vom 20. November 2019 zurückgewiesen hat, ausschließlich darauf abgehoben hat, er könne wegen der zum Gerichtstermin mitzuführenden Unterlagen nicht darauf verwiesen werden, die Strecke zu Fuß zurückzulegen. Es wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass er schon damals auf massive gesundheitliche Beschwerden („nahezu vollständige Bewegungsunfähigkeit‘“) hingewiesen hätte, wenn tatsächlich – wie mit der Erinnerung vom 6. Mai 2020 vorgebracht wird – Taxifahrten nur durchgeführt worden wären, weil und wenn „die individuelle Beschwerdesituation für den Unterzeichner unerträglich war“.

Dazu dann meine demnächst im RVGreport und StRR erscheinende Anmerkung:

1. Eine m.E. für ein OLG unwürdige Entscheidung. Da streitet man sich in einem beim OLG (!) anhängigen erstinstanzlichen Verfahrens wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a. mit offenbar mehreren Verteidigern mit einem Pflichtverteidiger über Taxikosten in Höhe von rund 225 €. Man fragt sich, was das angesichts der durch das Verfahren sicherlich bereits entstandenen und noch entstehenden Kosten soll? Dass diese einen erheblichen Umfang erreichen werden, kann man unterstellen. Rund 40 Hauptverhandlungstage (222 : 5,60 €) waren ja offenbar schon durchgeführt worden. Weitere werden wahrscheinlich folgen. Und da muss man sich dann um einen solchen „Fliegenschiss“ streiten. Wenn Kostenbeamte und auch OLG-Senate nichts anderes zu tun haben, dürfte es mit der viel beklagten Belastung der Gerichte nicht so weit her sein.

2. Dieses Unbehagen/diese Kritik ist m.E. unabhängig davon, ob der Verteidiger hier die Taxikosten zu recht geltend gemacht hat. Mir erschließt sich im Übrigen aber auch nicht, warum die Frage von der Einschätzung des Kostenbeamten und des Senats abhängt. Allerdings scheint man beim OLG Celle ja über profunde medizinische Kenntnisse zu verfügen. Denn sonst könnte man dem Verteidiger nicht entgegen halten: „Ganz im Gegenteil ist leichte (Fort-)Bewegung bei den – mit der im Februar 2019 diagnostizierten „Plantaraneurose“ in keinem erkennbaren Zusammenhang stehenden – Rückenschmerzen, unter denen Rechtsanwalt …. im August 2019 gelitten hat, bekanntermaßen geradezu indiziert, um das lange Sitzen an Hauptverhandlungstagen zu kompensieren.“ Dieser „Vorhalt“ ist in meinen Augen genauso unangebracht wie die „Erhebungen“ des Senats zur Frage der Bewältigung des Weges in die Mittagspause oder das Nichtinanspruchnehmen des Sanitätsraums. Und neben der Sache liegt m.E. auch der Hinweis auf den „ … schönen Fußweg vom Hotel zum Gerichtsgebäude am Schlossplatz in Celle“. Das ist eine Einschätzung des Senats bzw. der Senatsmitglieder, die m.E. für die zu entscheidende Frage ohne jede Bedeutung ist. Oder will man damit ausdrücken, dass die Taxikosten bei einem „nicht so schönen“ Fußweg – was ist eigentlich ein „schöner Fußweg“? – erstattet worden wären? Wie gesagt: Wenn der Senat nichts anderes zu tun hat.“

Erstattung von Reisekosten, oder: Zu Beginn der Sommerferien darf der Verteidiger übernachten

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Am heutigen „Gebührenfreitag“ stelle ich dann zunächst den LG Hamburg, Beschl. v. 11.06.2019 – 625 Qs 19/19 – vor. Der passt ganz gut zur Reisezeit.

Gestritten worden ist nach einem Freispruch um die Erstattung von Reisekosten des Wahlanwalts. Der Verteidiger hatte geltend gemacht, er habe am Vorabend der Hauptverhandlung anreisen müssen, da er nicht darauf habe vertrauen können, die Strecke von seiner Kanzlei zum Gerichtsort in der üblichen Zeit bewältigen zu können. Das AG hatte die Reisekosten festgesetzt. Dagegen das Rechtsmittel der Staatskasse. Das LG sieht es wie das AG:

„In dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Hamburg die dem Freigesprochenen zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 1.135,36 Euro festgesetzt. Die sofortige Beschwerde, mit der die Staatskasse eine Herabsetzung des Erstattungsbetrages um 216,88 Euro begehrt hat, ist unbegründet. Zwar tragen nicht alle von dem Verteidiger vorgetragenen Erwägungen. Jedoch sind im Ergebnis auch die mit der Beschwerde nur noch gerügten Positionen des Tage- und Abwesenheitsgeldes für die Anreise am 28. Juni 2018 (25,00 Euro zzgl. USt.) sowie die Hotelkosten (157,25 Euro zzgl. USt.) erstattungsfähig. Insbesondere der Beginn der Sommerferien in Niedersachsen ist erfahrungsgemäß mit einem derart erhöhten Verkehrsaufkommen verbunden, dass der Verteidiger nicht darauf vertrauen konnte, die Strecke nach Hamburg in der üblichen Zeit bewältigen zu können, sondern — um den Aufbruch zur Unzeit zu vermeiden — eine Anreise bereits am Vortag der Hauptverhandlung erfolgen durfte, um die pünktliche Wahrnehmung des Termins sicherzustellen. Dies gilt besonders vor dem Hintergrund, dass die Verhandlungstage bei den Amtsgerichten bekanntermaßen aufgrund der Vielzahl der zu bewältigenden Verfahren eng getaktet sind und sie deshalb für einen verzögerungsfreien Ablauf in besonderem Maße auf die Pünktlichkeit der Verfahrensbeteiligten angewiesen sind.“

Durchsuchung im Bußgeldverfahren, oder: Bei Geschwindigkeitsüberschreitung um 60 km/h verhältnismäßig

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Bei der zweiten „Durchsuchungsentscheidung“ handelt es sich um den LG Hagen, Beschl. v. 17.12.2018 – 46 Qs 85/18. Ergangen ist er im Bußgeldverfahren – ja, richtig gelesen -. Der Betroffene war vom AG wegen einer außerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung um 60 km/h verurteilt und zu einer Geldbuße von 600 EUR verurteitl worden, außerem war ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt worden. Das OLG hat auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen das AG-Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zurück verwiesen. Nachdem der Betroffene im neuen Hauptverhandlungstermin dann keine weiteren Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen gemacht hat, hat das Amtsgericht einen Durchsuchungsbeschluss erlassen, um Einkommensnachweisen, Kontoauszügen u.a. zu finden, um so die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen feststellen zu können. Dagegen die Beschwerde.

Das LG folgt dem AG. Hier dann nur der Leitsatz der Entscheidung:

Die Durchsuchung der Wohnung des Betroffenen, dessen Täterschaft hinsichtlich einer Ordnungswidrigkeit in Gestalt einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 60 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften rechtskräftig festgestellt ist, kann im Einzelfall auch dann rechtmäßig sein, wenn die Durchsuchung der Auffindung von Beweismitteln dient, auf Grundlage derer die Höhe der Geldbuße ermittelt werden kann.

Rest bitte im umfangreichen Volltext der Entscheidung selbst nachlesen.