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Begriff der Angelegenheit in den sog. „Fallaktenfällen“, oder: Erstreckung

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Bevor wird dann in das Pfingstwochenende starten heute dann noch ein wenig  Gebührenrecht.

Und da stelle ich zunächst den LG Aurich, Beschl. v. 31.03.2021 – 13 Qs 9/21 – vor. Es geht um Erstreckungsfragen. Der Sachverhalt ist ein wenig verwickelt – wie in den Fällen meist. Da macht man sich am besten ein Tableau 🙂 .

Mir geht es aber hier heute um die Ausführungen des LG zur Frage des Vorliegens von mehreren Angelegenheiten in den sog. „Fallaktenfällen“. Dazu führt das LG aus:

„Hinsichtlich der Fallakten 5 bis 14 waren keine weiteren Gebühren festzusetzen, da Rechtsanwalt Pp. in den Fallakten 5 bis 8 nicht tätig geworden ist und es insoweit an einer vorherigen Tätigkeit gemäß § 46 Abs. 6 RVG mangelt. Überdies sind die Vorwürfe aus den Verfahren 7 bis 12 und 14 eingestellt worden, so dass denklogisch am 27.12.2019 keine Erstreckung durch das Amtsgericht erfolgen konnte, da die Vorwürfe aus diesen Fallakten beim Amtsgericht überhaupt nicht anhängig geworden sind. Insoweit kann das Amtsgericht auch keine Erstreckung anordnen. Hinsichtlich der Fallakte 13 liegt ein einheitlicher Lebenssachverhalt vor, da der Vorwurf des Tankbetruges im Zusammenhang mit der anschließenden Tat aus der Hauptakte steht, zumal beide Taten am gleichen Abend mit dem gleichen Pkw begangen worden sind.

Allein hinsichtlich der Fallakten 15 bis 18 liegen hier ausnahmsweise eigene Angelegenheiten vor, obwohl diese als Fallakten geführt werden. Denn die Abgabe an die Staatsanwaltschaft und die Beiordnung von Rechtsanwalt Pp. für die Hauptakten und die Fallakten 1 bis 4 war bereits erfolgt und er ist in den Verfahren der Fallakten 15 bis 18 durch die Verteidigungsanzeige vom 25.10.2019 vor der Erstreckung tätig geworden und die Erstreckung bezog sich auch auf die Verfahren der Fallakten 15 bis 18.

Für die Beurteilung, ob bei mehreren Tatvorwürfen dieselbe Angelegenheit und ein einziger „Rechtsfall“ im Sinne der Nr. 4100 VV RVG gegeben sind, ist maßgebend, wie die Strafverfolgungsbehörden die Sache behandeln. Wird gegen den Beschuldigten in getrennten Verfahren ermittelt, ist jedes für sich eine eigene Angelegenheit. Hingegen handelt es sich gebührenrechtlich um nur eine Rechtssache, wenn die Ermittlungen wegen mehrerer Straftaten in einem Verfahren betrieben werden (KG Beschl. v. 18.1.2012 — 1 Ws 2/12, BeckRS 2013, 7064, beck-online).

Insoweit ist es im Grundsatz vom Amtsgericht zutreffend, dass nicht jede Fallakte automatisch eine neue Sache im Sinn von § 15 Abs. 2 RVG auslöst.

Hier war jedoch die Besonderheit zu berücksichtigen, dass die Polizei die Akten mit den Fallakten 1 bis 4 zur Beantragung eines Haftbefehls an die Staatsanwaltschaft abgegeben hatte und die Sachen am 17.10.2019 bzw. am 18.10.2019 dort eingetragen und verbunden worden sind und für dieses Verfahren die Beiordnung erfolgte. Die weiteren Vorgänge sind teilweise von anderen Polizeistationen (Schortens und Moormerland) nach Aurich an die Polizei abgegeben worden und wurden von der Polizei als weitere Fallakten an die Staatsanwaltschaft abgegeben. Dass diese Fallakten 5 bis 18 bereits am 18.10.2019 als „Fallakten“ vorhanden waren und bewusst nur ein Teil der Fallakten abgegeben worden sind, ist aus den Akten nicht ersichtlich ist. Die Abgabe erfolgte erst am 13.11.2019, wobei zwischenzeitlich die Beiordnung erfolgt war und Rechtsanwalt Pp. sich unter anderem zu den Fallakten 15 bis 18 gemeldet hatte. Insoweit stellten sich die Fallakten 15 bis 18 jeweils als eigene Angelegenheiten dar. Dies gilt hinsichtlich der Fallakte 13 nach den oben genannten Grundsätzen zum einheitlichen Lebenssachverhalt hingegen nicht, da es sich bei dieser Tat gemeinsam mit der Tat aus der Hauptakte um einen einheitlichen Lebenssachverhalt handelte, da beide Taten am gleichen Abend und mit dem gleichen Fahrzeug begangen worden sind.

Hinsichtlich der Fallakten 15 bis 18 konnte das Amtsgericht am 27.12.2019 auch die Erstreckung gemäß § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG anordnen, da diese Verfahren durch die Staatsanwaltschaft formlos verbunden worden sind und Rechtsanwalt Pp. in diesen Verfahren auch bereits vor der Verbindung tätig war.

Insoweit waren die oben genannten Gebühren für die Fallakten 15 bis 18 zusätzlich zu den bereits festgesetzten Gebühren festzusetzen.“

Vertretung von Halter und Fahrer desselben Kfz nach einem Verkehrsunfall, oder: Wie viele Geschäftsgebühren?

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Am „Gebührenfreitag“ weise ich zunächst hin auf das AG Lörrach, Urt. v. 18.02.2019, das mir der Kollege Rinklin übersandt. Es geht um die anwaltlichen Gebühren nach einer Unfallregulierung – also mal nicht Straf- bzw. Bußgeldrecht, sondern Zivilrecht.

Die Parteien haben nach einem Verkehrsunfall, für den die Beklagte als Versicherung des einen Unfallbeteiligten unstreitig haftet, noch um die Erstattung vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gestritten. Verlangt worden ist durch die Eigentümerin des bei dem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs, nämlich der Ehefrau des Klägers, Schadensersatz für die Beschädigung des Kraftfahrzeuges sowie vom Kläger, der wohl Fahrer war, außergerichtlich ein Schmerzensgeld in Höhe von 800 € für die bei dem Unfall erlittenen Verletzungen. Den Ersatz der dafür Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 € hat die Versicherung mit der Begründung abgelehnt, es habe sich um eine einheitliche Angelegenheit im Sinn von § 7 RVG gehandelt.

Das hat das AG Lörrach anders gesehen:

„b) Entgegen der Ansicht der Beklagtenseite stehen dem Kläger auch die bei der Durchsetzung dieses Anspruchs entstandenen, vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 € (aus dem Streitwert von 800 €) zu.

Bei der Geltendmachung des Schmerzensgeldes des Klägers gegen die Beklagte einerseits und der Geltendmachung der Ansprüche durch die Eigentümerin des beim Unfall beschädigten Fahrzeugs (pp.), nämlich der Ehefrau des Klägers, andererseits, handelt es sich um keine einheitliche Angelegenheit im Sinne des § 7 RVG.

aa) Von einer einheitlichen Angelegenheit kann nur ausgegangen werden, wenn es sich – um einen Auftrag sowie – einen Tätigkeitsrahmen – mit einem inneren Zusammenhang handelt (vergleiche nur Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl. 2017, § 15 Rn.7 ff. mit weiteren Nachweisen; s.a. Anmerkung zu AG Landshut, SVR 2015, 220 f.; Anmerkung zu AG Hannover SVR 2011, 458 f. mit weiteren Nachweisen; s.a. LG Passau, U. v. 21.05.2015 – 3 S 101/14; AG Bochum, ZfS 2016, 349; Anmerkung Kääb zu Urteil des AG Bielefeld vom 29.09.2017 401 C 158/17 in FD-StrVR 18, 402308).

(1) Erste Voraussetzung, dafür die Tätigkeit des Anwalts einer einzigen Angelegenheit zuzuordnen, ist, dass ein einheitlicher Auftrag vorliegt. Das wiederum ist jedenfalls immer dann gegeben, wenn der Anwalt von einem Mandanten einen konkreten Auftrag erhält, hinsichtlich eines bestimmten Gegenstandes tätig zu werden (vergleiche Anwaltskommentar Schneider/Wolf, 6. Auflage, § 15 Rn. 24).

Vorliegend wurde der Klägervertreter durch den Kläger am 24.05.2017 bevollmächtigt (Anlage K1 AS 27, Anlage BLD 3, AS 61) ein Schmerzensgeld, aufgrund erlittener Verletzungen aus dem Verkehrsunfall vom 24.05.2017, geltend zu machen. Ebenfalls mit – weiterer – Vollmacht (Anlage BLD .2 AS 59) vom 24.05.2017 wurde der Klägervertreter durch die Eigentümerin des beschädigten Fahrzeug beauftragt, den ihr entstandenen materiellen Schaden zu regulieren.

(2) Unabhängig von der Tatsache, dass die jeweilige Beauftragung am selben Tag erfolgte und die beiden Geschädigten jedenfalls damals miteinander verheiratet waren, hat der Klägervertreter, vom Beklagtenvertreter zugestanden (AS 55), unter den beiden Aktenzeichen U-322/17-PR und U-321/17-PR zwei separate Mandate aufgenommen. Insoweit kommt es auch nicht auf die Umstände der Mandatsanbahnung an, da es sich, wie bereits dargelegt, um zwei verschiedene Ansprüche bzw. verschiedene Schadenspositionen von zwei verschiedenen Anspruchsstellern gehandelt hat.

(3) Unbestritten geblieben wurde die Beklagte durch den Klägervertreter in der Angelegenheit des Klägers mit dem Aktenzeichen U-322/17-PR durch Schriftsatz vom 26.05.2017 aufgefordert, Schmerzensgeld an diesen zu bezahlen. Ebenso unbestritten wurde die Beklagte in der Angelegenheit der Eigentümerin des PKWs mit dem Aktenzeichen U-321/17-PR durch Schriftsatz vom 31.05.2018 (Anlage K2, AS 29) zur Schadensregulierung aufgefordert (so auch Replik, AS 71 ff).

Die separate Abwicklung der Mandate sowie der zeitliche Abstand von nahezu einem Jahr zwischen den jeweiligen Aufforderungsschreiben lassen aus Sicht des Gerichts keinen vernünftigen Zweifel daran, dass im Ergebnis von zwei getrennten Aufträgen in unterschiedlichen Angelegenheiten auszugehen ist.

Dabei kommt etwa auch zum Tragen, dass die Beklagte ausweislich ihres Abrechnungsschreiben vom 21.07.2017 sich nur mit der Eigentümerin befasst hat, dabei das diese betreffende Aktenzeichnen zutreffend in Bezug genommen und insoweit eine 1,3 Gebühr abgerechnet hat.

Lediglich vorsorglich – obgleich die Beklagte insoweit die Replik unbestritten gelassen hat – wird darauf hingewiesen, dass selbst dann, falls sich nicht ein Jahr Abstand ergeben sollte, weil womöglich insoweit es zu einem Schreibversehen gekommen ist, bleibt es angesichts der getrennten Beauftragung und getrennten Führung der Mandate mit eigenen Aktenzeichen und zu unterschiedlichen Zeitpunkten (dann zumindest: 26.05. und 31.05.) dabei, dass eine einheitliche Angelegenheit mehrerer Auftraggeber nicht vorliegt.

(4) Auf einen zweifellos vorliegenden inneren Zusammenhang bzw. einen eventuell einheitlichen Tätigkeitsrahmen kommt es insoweit nicht an. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Beklagte sich hier – teilweise erneut – auf die Rechtsprechung des BGH bezogen hat (AS 81), die allerdings regelmäßig durch einen Kläger wegen gleichgearteter, jeweils dasselbe Rechtsgut betreffender (presserechtlichen oder sonstige Persönlichkeitsverletzungs-/Unterlassungsansprüche betrifft.

Demgegenüber ist anerkannt, dass, sollten dem Anwalt gesonderte Aufträge zur Geltendmachung von Sachschaden (für Eigentümer) und Personenschaden(z.B. der Fahrzeuginsassen) bei einem Verkehrsunfall – wie hier – erteilt werden, zwei verschiedene Angelegenheiten vorliegen; der Schadensersatzpflichtige ist zum Ersatz der Kosten des getrennten Vorgehens verpflichtet ((so ausdrücklich Jahnke in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl. 2018, § 249 BGB, Rnr. 400a mit weiteren Nachweisen).

(5) Die Beauftragung des Rechtsanwalts durch den Kläger erfolgte hier zwar aufgrund eines einheitlichen Lebenssachverhaltes. Es ist allerdings – wie zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) durch die beiden vorgelegten Vollmachten, unstreitig mit getrennten Briefen zu unterschiedlichen Zeitpunkten mit jeweils unterschiedlichen Aktenzeichen geltend gemachten Schäden zweier Personen an unterschiedlichen Rechtsgütern, aber auch die Behandlung durch das Abrechnungsschreiben der Beklagten (siehe oben) nachgewiesen, festzuhalten, dass hier zwei Mandate wegen unterschiedlicher Schäden an unterschiedlichen Rechtsgütern gegeben waren (vergleiche auch insoweit Jahnke a.a.O. mit weiteren Nachweisen; s.a. Anmerkung zu AG Landshut, SVR 2015, 220 f.; Anmerkung zu AG Hannover SVR 2011, 458 f. mit weiteren Nachweisen; s.a. LG Passau, U. v. 21.05.2015 – 3 S 101/14). Die Geschädigten dürfen dies auch, ohne dass insoweit ein Verstoss gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) anzunehmen wäre (vergleiche nur Mayer in Gerold/Schmidt, RVG § 7 Rn. 6 mit weiteren Nachweisen).“

Bewährungswiderrufsverfahren, oder: Warum sollen Pflichtverteidiger nicht „richtig“ verdienen?

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Zur Vorbereitung auf das RVG-Rätsel eine gebührenrechtliche Entscheidung, über die sich der Kollege, der sie mir geschickt hat, sehr geärgert hat. Und m.E. zu Recht. Denn die Entscheidung ist falsch.

Es handelt sich um den LG Oldenburg, Beschl. v. 12.09.2016 – 5 Qs 331/16. Der Kollege war für den Verurteilten als Pflichtverteidiger im strafvollstreckungsrechtlichen Beschwerdeverfahren vor dem LG tätig. Das AG hatte durch Beschlüsse vom 11.01.2016 dem Verurteilten jeweils gewährte Strafaussetzungen zur Bewährung in drei Bewährungsverfahren (13 BRs 13/11, 13 BRs 12/11 und 3 BRs 120/11) widerrufen. Hiergegen haben sich die sofortigen Beschwerden, die der Verurteilte durch den Kollegen eingelegt hat, gerichtet. Das LG hat den Kollegen dann zum Pflichtverteidiger bestellt, in seinem Beschluss vom 22.02.2016 (4 Qs 53/16, 4 Qs 54/16, 4 Qs 55/16) die entsprechenden Beschwerdeverfahren miteinander verbunden und die sofortigen Beschwerden als unbegründet zurückgewiesen. Der Kollege hat die Festsetzung von drei Gebühren Nr. 4200 Ziff. 3 VV RVG nebst drei Auslagenpauschalen Nr. 7002 VV RVG beantragt. Festgesetzt ist vom AG jeweils nur eine Gebühr. Das dagegen gerichtete Rechtmittel des Kollegen hatte keinen Erfolg.

Das LG ist davon ausgegangen, dass der Kollege nur in einer Angelegenheit tätig geworden ist, so dass die Gebühren Nrn. 4200 Ziff. 3, 7002 VV RVG nach § 15 Abs. 2 RVG auch nur einmal gefordert werden können. Das AG habe zutreffend auf Rechtsprechung des OLG Oldenburg (vgl. dem OLG Oldenburg, Beschl.- v. 20.05.2016 – 1 Ws 190/15 u.a.) Bezug genommen. Danach können mehrere selbständige Verfahren Teile derselben Angelegenheit sein, wenn es sich im gebührenrechtlichen Sinne um einen einheitlichen Lebenssachverhalt handele, innerhalb dessen sich die anwaltliche Tätigkeit abspiele (so auch OLG Köln RVGreport 2011, 103 = StRR 2011, 241 = AGS 2011, 175).

Die in Bezug genommenen Beschlüsse sind falsch. Es handelte sich um drei Angelegenheiten, so dass die Gebühren auch dreimal angefallen sind. Das LG formuliert im Beschluss selbst ja auch an mehreren Stellen im Plural – „in den Bewährungsverfahren ….“ und „die sofortigen Beschwerden….“, was allein schon dafür spricht, die Rechtslage anders zu sehen als sie das LG gesehen hat. Man fragt sich dann aber, wie es dennoch zu der unzutreffenden Entscheidung kommen konnte? Nun, das kann man nur vermuten, aber: Die Vermutung, dass man dem Verteidiger nicht das an Gebühren geben wollte, was ihm nach dem RVG zustand, liegt nahe, wenn man den beantragten Betrag von 1.128,72 € und den festgesetzten von 386,15 € gegenüberstellt. Das war offenbar einfach zu viel, was der Pflichtverteidiger hier als Vergütung verlangt hat. Dabei übersieht das LG aber, dass die „hohen Gebühren“ aber vor allem darauf zurückzuführen sind, dass das RVG 2004 gerade im Bereich der Strafvollstreckung mit den neu geschaffenen Gebühren des Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG für eine bessere Honorierung der anwaltlichen Tätigkeit sorgen wollte. Das wird aber konterkariert, wenn man nun versucht, dem über die Annahme von möglichst wenigen Angelegenheiten zu begegnen. Und nur zur Abrundung: Mich würde interessieren, wie die Verfahren bei den AG und LG in der Statistik gezählt worden sind. Ich wage die Behauptung, dass man jeweils drei Verfahren gezählt hat, die erledigt worden sind. Warum man dann aber auch dem Verteidiger nicht dafür seinen dreifachen Lohn zukommen lässt, erschließt sich nur schwer.