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Böse Überraschung

In der Tat eine böse Überraschung, was da Gegenstand einer Entscheidung des AG München (Urt. v. 03.02.2011,  271 C 26136/10) war, wie von dort mit PM v. 28.02.2011 gemeldet wird. In der heisst es:

Die Auftraggeberin für eine Einäscherung hat auch dann deren Kosten zu tragen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass sie nicht die Tochter des Verstorbenen ist. Diese Tatsache berechtigt nicht zur Anfechtung des geschlossenen Vertrages.

Anfang März 2010 beauftragte die spätere Beklagte ein Bestattungsinstitut mit einer Feuerbestattung für ihren verstorbenen Vater.

Die Einäscherung fand dann auch auftragsgemäß statt. Danach – bei Durchsicht der Unterlagen – stellte die vermeintliche Tochter jedoch fest, dass der Verstorbene nicht ihr Vater gewesen war. Anhand des Familienbuches konnte sie nämlich erkennen, dass zum Zeitpunkt ihrer Geburt ihre Mutter ihren „Vater“ noch gar nicht kannte. Diese heirateten erst Jahre später. Als erstes Kind beider war im Familienbuch ihr Bruder eingetragen.

Die „Tochter“ focht daher den geschlossenen Vertrag an und weigerte sich zu zahlen.

Das Bestattungsinstitut erhob darauf hin Klage vor dem Amtsgericht München auf Zahlung der vereinbarten 450 Euro.

Die zuständige Richterin gab dem Bestattungsinstitut Recht:

Die Beklagte habe unstreitig Anfang März eine Kostenübernahmeerklärung für die Einäscherung abgegeben. Diese Erklärung sei nicht wirksam angefochten worden. Die Tatsache, dass die Beklagte erst nach dem Tod des Vaters festgestellt habe, dass sie entgegen ihrer Annahme doch nicht seine Tochter gewesen sei, sei sicherlich für diese persönlich belastend, stelle jedoch keinen Anfechtungsgrund dar, insbesondere keinen Eigenschaftsirrtum. Die Stellung als Tochter sei in keinster Weise Gegenstand der vertraglich vereinbarten Leistung gewesen. Ein Irrtum über „ihre Eigenschaft als Tochter“ sei daher kein Eigenschaftsirrtum im Rechtssinne, sondern bloß ein unbeachtlicher Motivirrtum, der nicht zur Anfechtung berechtige.

FahrpersonalVO: Keine Bescheinigung für aushelfende Familienangehörige

Hier eine schon etwas ältere Entscheidung des OLG Karlsruhe, über die man m.E. aber doch (noch) kurz berichten kann: Im Beschl. v. 30.10.2009 – 2 (7) SsBs 201/09 – hat das OLG zu den §§ 20 Abs. 1 S. 2; 21 Abs. 1 Nr. 10 Fahrpersonalverordnung (FPersV) Stellung genommen. Danach ist der Unternehmer gegenüber Familienangehörigen, die nicht aufgrund eines Arbeitsvertrags, sondern nur gelegentlich aus familiärer Verbundenheit im Unternehmen aushelfen, nicht verpflichtet, die in § 20 Abs. 1 FPersV genannten Bescheinigungen auszustellen. Hintergrund ist, dass es an einem arbeitsvertraglichen Weisungsrecht des Unternehmers und einem daraus resultierenden Abhängigkeitsverhältnis fehlt. Also: Der Familienangehörige kann sich selbst schützen.