Schlagwort-Archive: Anbringung von Feinstaubplaketten

Car-Glass, oder: Ein Autoglaser macht ggf. doch Abgasuntersuchungen

entnommen wikimedia.org Urheber Jojo659

entnommen wikimedia.org
Urheber Jojo659

Ich hatte neulich über das VG Berlin, Urt. v 21.04.2016 – 10 K 296/13 – berichtet, in dem es um die Frage ging, ob die Fa. Car-Glass nach einem Frontscheibenaustausch Schadstoffplaketten anbringen darf. Das VG Berlin hatte das verneint (vgl. Car-Glass, oder: Ein Autoglaser macht keine Abgasuntersuchungen). Inzwischen gibt es das VG Düsseldorf, Urt. v. 10.05.2016 – 3 K 6622/13, das die Geschichte wohl anders sieht und die Ausgabe nach Erfüllung bestimmter Vorgaben als zulässig ansieht. Dazu aus der PM des VG Düsseldorf v. 08.06.2016:

Die Carglass GmbH darf ihre Fahrzeugglas-Reparaturwerkstätten in Nordrhein-Westfalen mit dem Ausfüllen und Anbringen von Feinstaubplaketten beauftragen, sobald sie an ihrem Hauptsitz in Köln eine Abgasuntersuchungswerkstatt eingerichtet hat und diese anerkannt worden ist. Dies hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit den Beteiligten nunmehr zugestelltem Urteil vom 10. Mai 2016 entschieden und damit der Klage von Carglass gegen das Land NRW, vertreten durch das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, stattgegeben.

Die Carglass GmbH ist ein bundesweit agierendes Unternehmen, das auf die Reparatur und den Austausch von Fahrzeugglas spezialisiert ist. Abgasuntersuchungen nimmt sie bislang nicht vor. 77 ihrer sogenannten Service-Center befinden sich in Nordrhein-Westfalen. Sie möchte den Austausch von Windschutzscheiben mit der Anbringung einer neuen Feinstaubplakette verbinden und zu diesem Zweck an ihrem Hauptsitz in Köln eine Abgasuntersuchungswerkstatt einrichten und diese als solche nach der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) anerkennen lassen. Die einzelnen Reparaturwerkstätten sollen sodann mit dem Abringen und Befestigen der Feinstaubplaketten beauftragt werden. Das beklagte Land hält dieses Modell für unvereinbar mit der 35. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) und der StVZO.

Dem hat sich das Gericht nicht angeschlossen. Zur Begründung ihres stattgebenden Urteils hat die Kammer ausgeführt: Nach der 35. BImSchV dürfe die Carglass GmbH in ganz NRW Feinstaubplaketten ausgeben, wenn sie an ihrem Hauptsitz eine Abgas-untersuchungswerkstatt habe einrichten und anerkennen lassen. Mit den einschlägigen Regelungen und insbesondere auch dem Umweltschutz sei es vereinbar, wenn lediglich die fachliche Prüfung in Gestalt der Zuordnung zur jeweiligen Schadstoffgruppe eines Kundenfahrzeugs in der Abgasuntersuchungswerkstatt vorgenommen werde. Nur für diesen Arbeitsschritt seien emissionsspezifische Fachkenntnisse erforderlich. Die weiteren Arbeitsschritte einschließlich des Ausfüllens der von der Abgasunter­suchungswerkstatt bestimmten Feinstaubplakette seien an fachunkundiges Personal auch außerhalb (im Sinne von örtlich entfernt) der Abgasuntersuchungswerkstatt delegierbar. Entscheidend sei, dass das Handeln der mit dem Ausfüllen beauftragten Personen der Carglass GmbH rechtlich zugerechnet werde. Dieser Anforderung sei dadurch Rechnung getragen, dass in den Servicecentern weisungsunterworfene Mitarbeiter der als GmbH ohne Verwendung eines Franchise-Modells agierenden Klägerin beauftragt würden.“

Berufung zum OVG Münster ist zugelassen. Man trifft sich dann sicher in Leipzig beim BVerwG.