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Nicht Rosen, sondern Haftung für den Staatsanwalt?

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Mit einem (Sonder)Problem, dass in der Praxis m.E. noch nicht an vielen Stellen behandelt ist, befasst sich das OLG Schleswig, Urt. v. 14.08.2012 – 11 U 128/10, nämlich der Frage der Amtspflichten der StA im Ermittlungsverfahren und der weiteren Frage nach Entschädigung, wenn die der StA obliegenden Amtspflichten verletzt worden sind. Es ging/geht offenbar – leider hat das Urteil keinen Tatbestand – um die Pflichten in Zusammenhang mit der Durchführung und Einstellung eines Ermittlungsverfahrens.

Dazu das LG in den amtlichen Leitsätzen:

1. Im Amtshaftungsprozess ist die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, nicht auf ihre „Richtigkeit“, sondern allein daraufhin zu überprüfen, ob sie vertretbar ist. Die Vertretbarkeit darf nur dann verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege die Einleitung der Ermittlungen gegen den Beschuldigten nicht mehr verständlich ist.

2. Die zum Zwecke der Akteneinsicht im Disziplinarverfahren übersandte Ermittlungsakte einer Staatsanwaltschaft ist als Übersendung an eine andere Justizbehörde im Sinne von § 474 Abs. 1 StPO zu qualifizieren. Weil es nicht der Staatsanwaltschaft obliegt, die Erforderlichkeit der Akteneinsicht für das Disziplinarverfahren zu überprüfen, sondern allein der beantragenden Justizbehörde selbst, stellt sich die Übersendung auch nicht als Amtspflichtverletzung dar.