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Von der elektronischen Akte zur „Dunkelkammer für den Verteidiger“?

Ich war mal wieder auf Visite im Rechtspflegerforum und bin da auf eine ganz interessante Frage gestoßen (vgl. hier, wenn der Link nicht klappt, einfach mal im Rechtspflegerforum anmelden), die in Zusammenhang steht mit Kopiekosten, bei der die Antworten aber ganz woanders enden

Kopiekosten; elektronische Akte im Strafverfahren

Moin,

in dem Strafverfahren wurde eine elektronische Akte parallel zur normalen Akte angelegt. Diese wurde dem RA als CD zur Verfügung gestellt. Der RA hat die auf der CD befindlichen Aktenbestandteile ausgedruckt und damit weitergearbeitet.

Kann der RA darauf verwiesen werden seine notwendigen Informationen der ihm zur Verfügung gestellten elektronischen Akte zu nehmen?

Oder sind die Kopiekosten (1073,05 EUR für 7037 Seiten) zu erstatten?
RA argumentiert, dass er die Akte in Papierform vorhalten kann, da beim Gericht ebenfalls noch immer die Akte in Papierform geführt wird.

Vielen Dank schon mal für’s Nachdenken kurz vorm Wochenende…

Soweit, so gut: M.E. kommen auch ganz interessante Antworten, die sich mit der rechtlichen Problematik auseinander setzen und zum Teil in die m.E. vom Rechtsgedanken her anwendbare Entscheidung des OLG Bamberg v. 26.06.2006 – 1 Ws 261/06 führen.

Aber leider auch die ein oder andere Meldung, die ärgert: Zunächst die, bei denen man schon den Eindruck hat, dass es nur mal wieder darum geht, eine so hohe Forderung des Verteidigers abzublocken, anstatt die m.E. richtige Frage zu stellen, ob nicht grds. erstattet werden muss und ob dann ggf. über § 46 RVG die „Nichterforderlichkeit“ der „Ablichtungen“ geltend gemacht werden kann mit der Folge, dass dann der RA die Erforderlichkeit darlegen muss, wenn wirklich alles kopiert worden ist.

Im Zusammenhang mit den Antworten ist dann auch die Frage der Notwendigkeit eines Laptops erörtert worden. Besonders reizend dann dazu diese Antwort (zunächst ein Zitat aus einer früheren Anwort):

(Wenn der Verteidiger argumentiert, er habe keinen Laptop für den Termin und muß deshalb ausdrucken, so könnte man die Erstattung auf 500,00 € zur Anschaffung eines solchen beschränken… )
oder er würde damit argumentieren, dass er sich die Akten ausdrucken MUSS, weil ihm gelegentlich im Gerichtsaal der Zugriff auf Steckdosen verwehrt wird und er sich den Zugriff mühsam über´s OLG erkämpfen musste…
oder dass er sein Laptop in der Verhandlung gar nicht benutzen darf
http://www.burhoff.de/insert/?/asp_w…nhalte/974.htm
oder dass man nie weiß, ob im Gericht auch Strom vorhanden ist
http://www.kanzlei-hoenig.info/index.php?s=laptop
Zur Frage der Kopiekosten im Strafrecht allgemein empfehle ich die Übersicht bei Burhoff http://www.burhoff.de/insert/?/burho…/liste_187.htm

und dann als Antwort:

„Pääh! Hier wird nicht der gerichtliche Strom verbraten!
Soll sich doch der Verteidiger ein paar Ersatzakkus mitnehmen (und eine Decke für das Warten auf den kalten Fluren).“

Sorry, aber dafür fehlt mir nun jedes Verständnis. Denn dem Verteidiger, der nicht mit einem Laptop arbeitet, wird ja nun auch nicht entgegengehalten, dass er beim Lesen der Akte im Gerichtssaal am „gerichtlichen Strom“ partizipiert, der den Saal ausleuchtet. Oder will man jetzt Dunkelkammern für Verteidiger einführen?

Ach so: Zurück zur Akte und schon, weil sicherlich Kommentare kommen werden. Ich bin mir darüber im Klaren, dass es unter den Verteidigern sicherlich „schwarze Schafe“ geben wird, die die Nr. 7000 VV RVG ggf. missbrauchen. Daraus kann man m.E. aber nicht den Schluss ziehen, dass das grundsätzliche alle Rechtsanwälte tun. Man zieht ja auch nicht aus dem Umstand, dass die Revisions-/Rechtsbeschwerdegerichte Urteile aufheben (müssen) , den Schluss, dass alle tatrichterlichen Urteile falsch sind :-).