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StPO II: Dreimal etwas zum Pflichtverteidiger, oder: Steuerstrafverfahren, Vollstreckung, Rückwirkung

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Im zweiten Posting des Tages dann etwas zur Pflichtverteidigung. Ja, kein „Pflichti-Tag“, dafür reichen die drei Entscheidungen nicht. Von den drei Beschlüssen betreffen zwei die Beiordnungsgründe und einer – natürlich 🙂 – zur rückwirkenden Bestellung.

Hier sind die Leitsätze der Entscheidungen:

Im Vollstreckungsverfahren ist in entsprechender Anwendung von § 140 Absatz 2 StPO ein Verteidiger zu bestellen, wenn nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass der Verurteilte aufgrund seiner medikamentösen Einstellung, seine Rechte nicht vollumfänglich eigenverantwortlich wahrnehmen kann.

Kommt es im Verfahren zur Beantwortung der Frage, ob sich gegen die Beschuldigte ein Verdacht wegen Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 AO erhärten lässt und ob ggf. im weiteren Verfahren eine entsprechende Schuld der Beschuldigten festgestellt werden kann, neben den §§ 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 68 EStG auch auf die Verordnung (EG) 883/2004 an, ist die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig im Sinn des § 140 Abs. 2 StPO.

Unter besonderen Umständen ist die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers zulässig. Dies kann der Fall sein, wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung gemäß § 140 StPO vorlagen und die Entscheidung allein aufgrund justizinterner Vorgänge unterblieben ist, auf die der (ehemalige) Beschuldigte keinen Einfluss hatte.

Corona III: Das „Anbieten einer sexuellen Dienstleistung“ ist nicht „Betreiben eines Prostitutionsgewerbes

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In der dritten und letzten Entscheidung, dem AG Stuttgart, Beschl. v.  08.09.2020 – 5 OWi 170 Js 73249/20 -geht es noch einmal um einen Verstoß gegen die Corona-Verordnung. Die Stadt Stuttgart hatte der Betroffenen zur Last gelegt, am 19.04.2020 trotz eines bestehenden Betriebsverbots nach der Corona-Verordnung eine Einrichtung (Prostitutionsbetrieb) betrieben zu haben. Gegen die Betroffene wurde ein Bußgeld in Höhe von 5.000 EUR verhängt. Dagegen der Einspruch der Betroffenen. Das AG hat dann im Beschlussweg frei gesprochen:

„§ 4 Abs. 1 Nr. 9 der zum Vorfallszeitpunkt geltenden Corona-Verordnung untersagte den Betrieb von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen bis zum 3. Mai 2020 für den Publikumsverkehr. Untersagt war auch jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Abs. 3 des Prostitutionsschutzgesetzes. Dort heißt es: „Ein Prostitutionsgewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er eine Prostitutionsstätte betreibt, ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt, eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt oder eine Prostitutionsvermittlung betreibt.“

Die Betroffene hat nach Aktenlage jedoch nur eine sexuelle Dienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 des Prostitutionsschutzgesetzes angeboten und keine der genannten Einrichtungen betrieben, weshalb der Tatbestand des § 9 Nr. 6 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 9 CoronaVO nicht erfüllt ist.“

Fazit an diesem Tag bzw. was zeigen die drei vorgestellten Entscheidungen? Der Rechtsstaat funktioniert. Finde ich jedenfalls.

Corona I: Fünf Personen im Privat-Pkw, oder: Kein Verstoß gegen Corona-VO

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Nachdem zu Anfang der Corona-Pandemie bei den gerichtlichen Entscheidungen, die sich mit Corona befasst haben. Entscheidungen betreffend Haftfragen und Fragen der Unterbrechung/Fortsetzung der Hauptverhandlung im Vordergrund gestanden haben, nehmen nun Entscheidungen zu, bei den es um Verstöße gegen Corona-Verordnungen geht. Davon stelle ich heute zwei vor, eine weitere Entscheidung betrifft eine Verfahrensfrage. Alle drei Entscheidungen stammen aus Baden-Württemberg.

Ich beginne mit dem AG Stuttgart,  Beschl. v. 08.09.2020 – 4 OWi 177 Js 68534/20. Der Betroffenen war vorgeworfen worden, sie habe gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) verstoßen, indem sie sich am 24.04.2020 um 8:30 in Stuttgart im Heslacher Tunnel in Fahrtrichtung stadteinwärts mit mehr als einer weiteren Person, die nicht zu den Angehörigen ihres eigenen Hausstandes gehörte, im öffentlichen Raum aufgehalten habe. Ausweislich der Snzeige befand sich die Betroffene mit vier anderen Personen, die alle einen unterschiedlichen Wohnsitz hatten, in einem Privat-PKW. Das AG hat von diesem Vorwurf frei gesprochen:

„2. Von diesem Vorwurf war die Betroffene aus rechtlichen Gründen frei zu sprechen, denn der vorgeworfene Sachverhalt stellt keinen Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Corona-VO dar.

a) Die Verteidigerin hat sich für die Betroffene dahin eingelassen, sie sei mit ihren Angehörigen zu einem Gerichtstermin ihres Ehemannes auf dem Weg gewesen, den alle Fahrzeuginsassen gemeinsam im Zuschauerraum verfolgt hätten, weshalb die angesetzte Geldbuße jedenfalls zu hoch sei.

b) Die Einlassung der Betroffenen gebietet zwar weder eine Aufhebung des Bußgeldbescheids noch eine Reduzierung der Geldbuße, weil ein späteres rechtmäßiges Zusammenkommen weder die Rechtswidrigkeit eines aktuellen Zusammenkommens ausschließt noch dessen Vorwerfbarkeit reduziert. Im Übrigen gilt für Zuschauer von Gerichtsverhandlungen in Stuttgart jedenfalls seit 20.04.2020 ein regelmäßig sitzungspolizeilich angeordnetes und durchgesetztes Abstandsgebot auch bei Aufenthalt im Gerichtssaal.

c) Der gemeinsame Aufenthalt von fünf Personen in einem Privat-Pkw stellt aber keinen Aufenthalt im öffentlichen Raum dar.

aa) Öffentlicher Raum im Sinne der Corona-VO sind der öffentliche Verkehrsraum i.S.v. § 2 LBO, öffentliche Verkehrsmittel (Bahn, Bus, Taxi) oder öffentliche Gebäude soweit sie öffentlich zugänglich sind, nicht aber private Wohnräume oder andere vom öffentlichen Raum klar abgegrenzte Bereiche (privater Garten, Terrasse o.a.).

bb) Ein Privatfahrzeug wie der in diesem Fall genutzte Pkw ist nicht dem öffentlichen Raum zuzuordnen, denn es ist im Gegensatz zu einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht öffentlich zugänglich. Über den Zugang zu einem Privat-Pkw bestimmen nach dessen Nutzungszweck wie auch nach der Verkehrsanschauung ausschließlich der Pkw-Halter und / oder der Pkw-Führer.
d) Außerhalb des öffentlichen Raumes war am 24.04.2020 indes ein Zusammenkommen von bis zu fünf Personen unabhängig von verwandtschaftlichen Beziehungen oder einer häuslichen Gemeinschaft nach § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 CoronaVO BW in der vom 20.04.2020 bis 26.04.2020 geltenden Fassung erlaubt.

Unfallflucht: (Regel)Entziehung der Fahrerlaubnis erst ab 1.600 EUR

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Auf das AG Stuttgart, Urt. v. 08.08.2017 – 203 Cs 66 Js 36037/17 jug – bin ich durch die Berichterstattung des Kollegen Gratz im VerkehrsrechtsBlog aufmerksam geworden. Das AG nimmt zu der Frage Stellung: Ab wann ist eigentlich von einem „bedeutenden Schaden“ i.S. des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB auszugehen? Die Grenze liegt derzeit in der Rechtsprechung sicher bei 1.300 €, wird aber auch schon höher angenommen – bei 1.400 € oder 1.500 € oder sogar schon bei 2.500 €. Ich habe über einige der Entscheidungen in der Vergangenheit ja berichtet.

Das AG zieht die Grenze nun bei 1.600 € und begründet das mit dem Ansteigen des Verbraucherpreisindex:

„Eine Entziehung der Fahrerlaubnis mit Verhängung einer Sperrfrist gem. § 69 f. StGB war indes vorliegend nicht angezeigt.

Das Gericht sieht bereits die Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB nicht für gegeben an, da die seit dem Jahre 2002 in ständiger Rechtsprechung angewandte Wertgrenze von 1.300 Euro für die Annahme eines „bedeutenden Schadens“ nach nunmehr 15 Jahren und bekanntermaßen erfolgten Preisentwicklung dringend angepasst werden muss (vgl. u.a. Beschluss des LG Braunschweig vom 03.06.2016 – 8 Qs 113/16).

Als Vergleichsmaßstab bietet sich der jährlich vom Statistischen Bundesamt berechnete und veröffentlichte Verbraucherpreisindex an. Der aktuell geltende Verbraucherpreisindex in Deutschland hat das Jahr 2010 als Basisjahr (2010 = 100). Im Jahr 2002 erreichte der Verbraucherpreisindex einen Jahresdurchschnittswert von 88,6 und zum Stichtag Mai 2017 einen Wert von 108,8. Die Veränderungsrate beträgt somit 22,80 % (108,8 / 88,6 x 100 – 100). Der Wert von 1.300 Euro aus dem Jahr 2002 stieg somit unter Berücksichtigung dieser Preissteigerungsrate von 22,80 % im relevanten Vergleichszeitraum auf 1.596 Euro. Leicht gerundet erscheint es daher sachgerecht und die allgemeine Preisentwicklung angemessen berücksichtigend, die Wertgrenze für die Annahme eines bedeutenden Schadens i.S.d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB nunmehr auf 1.600 Euro festzusetzen.

Nachdem keine Erkenntnisse über eine tatsächlich durchgeführte Reparatur vorliegen, war vom Kostenvoranschlag in Höhe von 1.469,04 Euro netto auszugehen. Mithin lag nach Auffassung des Gerichts bereits keine Indiztat gem. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB vor, sodass Erwägungen zu einer möglichen Ausnahme von der Regelvermutung im konkret vorliegenden Fall entbehrlich waren.“

Aber: Es wird nach § 44 StGB ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Achtung: Entscheidung ist wohl nicht rechtskräftig. Wir werden dazu dann im Zweifel etwas vom OLG Stuttgart hören.

Zweimal Erstberatung

© mpanch - Fotolia.com

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Zweimal Erstberatung? Geht da? Ja sicher, denn damit ist nicht gemeint, dass der Rechtsanwalt ggf. zweimal erstberaten hat, sondern damit sind zwei Entscheidungen zur Erstberatungsgebühr (§ 34 RVG) gemeint, die ich heute vorstellen möchte, und zwar:

„Der Rechtsanwalt hat grundsätzlich keine Pflicht, den Mandanten vor Beginn der Beratung auf deren Entgeltlichkeit und die Höhe der Vergütung hinzuweisen.“

„Eine anwaltliche Gebührenbestimmung für die gegenüber einem Verbraucher entstandene Vergütungsansprüche einer Erstberatung entspricht nicht der Billigkeit, wenn sie rein zeitabhängig und ohne Berücksichtigung des Gegenstandswerts erfolgt.“

Ganz lesenswert für denjenigen, der nach § 34 RVG abrechnen muss