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Nochmals (Un)Wirksamkeit des Bußgeldbescheides, oder: Örtlich Begrenzung des Tatorts?

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Da heute in einigen Bundesländern auch/noch Feiertag ist, gibt es dann nur zwei Postings. Zunächst:

Ich habe erst in der vergangenen Woche über das AG Husum, Urt. v. 13.09.2017 – 5 OWi 107 Js 13481/17 (64/17) berichtet (vgl. hier: (Un)Wirksamkeit des Bußgeldbescheides, oder: Tatort „Höhe: Parkplatz ggü. der Straßenmeisterei“ reicht nicht). Dazu passend hat mir der Kollege Berndt aus Stadt im Nachgang das AG Stadthagen, Urt. v. 10.04.2017 – 11 OWi 108/17 – übersandt, das zu derselben Problematik Stellung nimmt: Nämlich ausreichend Beschreibung der Tatörtlichkeit in einem Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung.

In dem dem Verfahren zugrunde liegenden Bußgeldbescheid hieß es dazu – wie häufig – nur:

„Ihnen wird vorgeworfen, am 29. 9. 2016, um 10:26 Uhr in Kirchhorsten, K 18, Enzer Straße, Richtung Stadthagen, als Führer des PKW mit Anhänger Ford, ppp. folgende Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG begangen zu haben:

Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 72 km/h.“

Das hat dem AG zur Recht nicht gereicht:

Ein Bußgeldbescheid ist als Verfahrensgrundlage ausreichend, wenn er die dem Betroffenen vorgeworfene Ordnungswidrigkeit zeitlich, örtlich und ihrem wesentlichen Inhalt nach hinreichend festlegt und begrenzt (vgl. Göhler, OWiG, § 66 Rn. 39 mwN).

Hier fehlt es an der örtlichen Begrenzung des vorgeworfenen Vorfalls. Der Bußgeldbescheid verortet den angeblichen Geschwindigkeitsverstoß auf der K 18, En2er Straße in Kirchhorsten in Fahrtrichtung Stadthagen. Es fehlt hier eine nähere Bezeichnung der Messstelle, zum Beispiel mit einer Hausnummer oder einer angrenzenden Einmündung oder aber einer Angabe des Streckenkilometers. Nahe gelegen hätte hier, den Standort des Messbeamten mit dem Handlasermessgerät Riegel FG21 P, der im Messprotokoll Blatt 12 mit „Enzer Straße 26 in Helpsen“ angegeben ist, zu zitieren und mit dem aus dem Kontrollblatt hervorgehenden Abstand zum gemessenen Fahrzeug (hier< 221,2 Meter) zu kombinieren. So hätte die Angabe „in Fahrtrichtung Stadthaben ca 221 Meter vor der Enzer Straße 26″ ausgereicht, um den Tatort sicher zu bestimmen.

So aber bleibt unklar, auf welcher Höhe des Abschnitts der K 18, die zwischen Enzen und Heipsen über mehrere Kilometer verläuft ist, die Messung erfolgt sein soll.

Der Bußgeldbescheid muss insoweit auch aus sich heraus verständlich sein. Es reicht nicht aus, wenn sich der Tatort erst unter Heranziehung des weiteren Akteninhalts ermitteln lässt. Denn dem Betroffenen wird zunächst einmal nur der Bußgeldbescheid zugestellt.2

Ergebnis: Einstellung des Verfahrens – Kosten bei der Staatskasse.

Entweder oder – Wenn keine Hauptverhandlungszeit, dann aber Reisekosten…

Im LG-Bezirk Bückeburg werden Pausen bei der Berechnung der für den Längenzuschlag des Pflichtverteidigers maßgeblichen Hauptverhandlungszeit nicht berücksichtigt, was m.E. nicht richtig ist. Aber: Die Rechtsprechung im dortigen Bezirk ist dann aber konsequent. Sie erstattet dann für die von dem Rechtsanwalt in der Pause unternommenen Fahrten ins Büro die Reisekosten. Eben: Entweder oder… (gelesen hier in AG Stadthagen, Beschl. v. 23.11.2011 – 11 Ls 202 Js 615/09 (1/10)