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Geänderter Umsatzsteuersatz, oder: 19 % oder 16%?

Bild von Markus Winkler auf Pixabay

Es ist ja in der letzten Zeit viel um den „richtigen“ Umsatzsteuersatz gestritten/diskutiert worden. Noch oder immer noch/weiterhin 19 % oder schon 16 %? Da gehen/gingen die Meinungen hin und her. Abzustellen ist da m.E. auf § 8 RVG, dann sollte sich das Problem schnell lösen. Ist aber wohl, wenn ich die Diskussion an der ein oder anderen Stelle verfolge, nicht der Fall.

Zu der Diskussion stelle ich dann heute einen Beschluss vor, und zwar den AG Solingen, Beschl. v. 05.11.2020 – 14 C 44/20, den mir der Kollege Zurmühlen aus Essen geschickt hat. Es handelt sich zwar um einen zivilrechtlichen Fall, aber das ist an der Stelle m.E. egal.

In einem Kostenfestsetzungsverfahren war streitig, ob auf die Vergütung der USt-Satz von 19% oder 16% anzuwenden ist. Vorangegangen war ein vereinfachtes Verfahren gem. § 495a ZPO. In diesem Verfahren hatte das Gericht am 30.06.2020 ein Urteil gefällt – das Urteil trug also das Datum 30.06.2020 -, dem Kollegen wurde das Urteil dann aber erst am 01.07.2020 zugestellt.

Der im Festsetzungsverfahren zuständige Rechtspfleger und die Kollegen auf der Gegenseite des Kollegen Zurmühlen waren der Ansicht, mit Erlass des Urteils am 30.06.2020 sei der Instanzenzug abgeschlossen gewesen, so dass die Vergütung gem. § 8 RVG bereits am 30.06.2020 fällig geworden sei, und zwar mit 19%. Das AG Solingen ist dem Kollegen gefolgt:

„Vorliegend ist für die Bemessung der Vergütung auf den Zeitpunkt der Fälligkeit nach § 8 RVG, also die Beendigung des Rechtszuges abzustellen.

Die Fälligkeit tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Entscheidung gemäß ihren entsprechenden prozessrechtlichen Vorschriften wirksam geworden ist; also mit Verkündung bzw. Zustellung, sofern diese an die Stelle der Verkündung tritt (vgl. Walter Gierl, Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 7. Auflage 2018 Rn. 42).

Bei der vorliegenden Beendigung durch Urteil im Verfahren nach § 495 a ZPO, in dem das Urteil vorn 30.06.2020 nicht verkündet wurde, wird das Urteil erst mit Zustellung wirksam. Auf diesen Zeitpunkt ist bei der Bemessung der Vergütung in diesem Fall abzustellen.“

Und: Ich halte die Kommentarfunktion geöffnet. Ich werde aber nicht mit diskutieren, wenn es zu einer Diskussion kommen sollte. Und wenn es zu viel werden sollte, werde ich deaktivieren 🙂 .

PoliscanSpeed kein korrektes Messverfahren = Freispruch

Der Newsletter der Verkehrsrechtsanwälte meldet heute, dass auch das AG Solingen die Messung mit PoliScanSpeed nicht als korrekte Messung angesehen hat (vgl. Urt. v. 02.04.2009 – 23 OWi-81 Js 2227/08 -75/08). Ergebnis: Freispruch des Betroffenen. Die Rechtsbeschwerde ist noch beim OLG Düsseldorf anhängig. Ähnlich wie das AG Solingen vor kurzem das AG Dillenburg.