Schlagwort-Archive: AG Siegen

Unfallschadenregulierung: Kosten einer Reparaturbestätigung werden ersetzt…

© Thaut Images Fotolia.com

© Thaut Images Fotolia.com

Nachdem die erste zivilrechtliche Entscheidung des heutigen Samstags „von ganz oben“ kam (vgl. hier den der BVerfG, Beschl. v. 10.06.2016 –1 BvR 742/16 und dazu Rollstuhlfahrer: Ohne Beckengurt ==> kein Mitverschulden…..)  jetzt dann noch eine Entscheidung vom anderen Ende der Instanzenleiter, nämlich das AG Siegen, Urt. v. 25.07.2016 – 14 C 454/16. Es geht um den Umfang des Ersatzanspruchs nach einem Verkehrsunfall. Der Kläger hatte als Geschädigter von der beklagten Versicherung die Kosten für die Nachbesichtigung seine Fahrzeuges durch einen Sachverständigen verlangt. Nicht viel, aber immerhin 40,00 EUR, die die Versicherung natürlich nicht zahlen wollte. Das AG Siegen sagt: Muss sie zahlen:

Der Ersatzanspruch des Klägers umfasst auch die angefallenen Kosten i.H.v. 40 EUR für eine vom Sachverständigenbüro angefertigte Reparaturbestätigung. Die Kosten sind schon deshalb dem Grunde nach erforderlich im Sinne des §§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB, weil für den Kläger die Gefahr besteht, dass er im Falle eines nochmaligen Unfalles mit der Behauptung konfrontiert werden kann, dass der Vorschaden nicht oder nicht hinreichend repariert worden sei. Gerichtsbekannter Weise wird diese Behauptung von der Versicherungswirtschaft jedenfalls seit Einführung des sogenannten Hinweis- und Informationssystems, mit welchem Unfalldaten teilweise zum Abruf für Versicherungsunternehmen bereitgehalten werden, in Fällen fiktiver Abrechnung eines Vorschadens derart regelmäßig erhoben, dass die Gefährdung bereits als schadensgleich anzusehen ist.“

Nicht viel, aber auch „Kleinvieh macht Mist“.

Immer wieder Sonntags: Mit einem „Minisattelzug“ darf ich auch Sonntags fahren…

entnommen wikimedia.org Urheber Opelblitz

entnommen wikimedia.org
Urheber Opelblitz

Einem Betroffenen wurde im Bußgeldbescheid u.a. vorgeworfen als Führer eines Sattelzuges verbotswidrig an einem Sonntag mit einem Lkw mit Anhänger gefahren zu sein. Das AG Siegen hat den Betroffenen mit AG Siegen, Beschl. v. 02.07.2013 – 431 OWi-35 Js 2031/12-851/12 – frei gesprochen. Grund? Es war ein „Minisattelzug“, mit dem der Betroffene gefahren ist und für den gilt das Sonntagsfahrverbot nicht.

Bei der vom Betroffenen geführten Fahrzeugkombination handelt es sich um einen sogenannten Minisattelzug, bestehend aus einer Sattelzugmaschine mit einer zulässigen Gesamtmasse von weniger als 3,5 t und einem Sattelanhänger, durch den der Zug insgesamt eine zulässige Gesamtmasse von nicht mehr als 7,5 t erreicht.

Die vom Betroffenen mit dem Kennzeichen geführte Sattelzugmaschine hat ein zulässiges Gesamtgewicht von 3,5 t und eine Sattellast von 1,37 t. Der Sattelanhänger mit dem Kennzeichen hat ein zulässiges Gesamtgewicht von 6,35 t und eine Aufliegelast von 4,35 t. Die zulässige Gesamtmasse des gesamten Zuges beträgt daher gemäß § 34 Abs. 7 Nr. 3 StVZO 5,5 t (3,5 t + 6,35 t abzüglich 4,35 t = 5,5 t). Mit der vom Betroffenen geführten Zugmaschine darf insgesamt eine Sattelzugkombination mit der zulässigen Gesamtmasse von 7,0 t gefahren werden.

Unter das Sonntagsfahrverbot gemäß § 30 StVO fallen Lkw über 7,5 t sowie Lkw, die einen Anhänger führen unabhängig von ihrem Gewicht. Sattelzüge werden nach der zu § 3 StVO ergangenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift wie Lkw behandelt. Da das zulässige Gesamtgewicht des Zuges hier unter 7,5 t ist, fällt dieser nicht unter das Sonntagsfahrverbot.

Die Bezeichnung als Sattelanhänger spielt dabei keine Rolle, da ein technischer Unterschied zwischen Sattelauflieger und Sattelanhänger nicht besteht.
Entscheidend kommt es auf die Art der Zugbefestigung an. Vorliegend wurde der Sattelanhänger aufliegend gezogen. Bei der Zugmaschine handelt es sich auch nichtum einen Lkw, da die Nutzlast nicht mehr als 40 % des zulässigen Gesamtgewichts beträgt. Das zulässiges Gesamtgewicht beträgt 3,5 t und die zulässige Nutzlast; 1,37 t, d.h. 39,14 % (vgl.OLG Düsseldorf, NZV 1991, S. 438, […]).