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„Wanderer kommst du zum AG Potsdam, dann hast du Glück mit dem Fahrverbot….“

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Ich hatte in der vorigen Woche über das AG Potsdam, Urt. v. 07.02.2017 – 88 OWi 4135 Js-OWi 27897/16 (468/16) berichtet (vgl. AG Potsdam: Nur einmal „Beginn einer Tempo 30-Zone“-Schild passiert – kein Fahrverbot). Dazu hat mir dann der Kollege Stach aus Potsdam ein weiteres Urteil des AG Potsdam übersandt, in dem ebenfalls von einem an sich verwirkten Regelfahrverbot abgesehen worden ist. Es handelt sich um das AG Potsdam, Urt. v. 23.01.2017 – 88 OWi 4131 Js 34510/16 (590/16). Die Begründung für das Absehen vom Fahrverbot in diesem Fall:

„Das maßgebliche Verkehrszeichen 274-57 mit der Anordnung „70″ steht bei km 3,290 der B 2, das ist gerichtsbekannt. Über dem Zeichen 274 ist ein Verkehrszeichen 141-10 „Wildwechsel“ angebracht, unter dem Zeichen 274 ein Zusatzzeichen 1001-30, „800 m“, darunter ein Zusatzzeichen 1040-30, „20-6 h“. Die auf der B 2 zuvor bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h wird bei km 3.259 durch ein linksseitig angebrachtes Verkehrszeichen 278 aufgehoben, das heißt 31 m vor der neuen Anordnung.

Das Gericht kann es nicht ausschließen, dass der Betroffene nach der Wahrnehmung der Aufhebung der Geschwindigkeitsanordnung nicht mit der alsbaldigen Anordnung einer weiteren verschärften Geschwindigkeitsbeschränkung rechnete und deshalb die rechtsseitig aufgestellten zwei Verkehrszeichen und zwei Zusatzzeichen nicht vollständig beachtete.

Auch das Überholen eines anderen Fahrzeugs und die zeitweilige Verdeckung des nur rechts einmal aufgestellten Geschwindigkeitszeichens kann nicht ausgeschlossen werden. Das einmalige Übersehen eines einseitig aufgestellten Verkehrszeichens, möglicherweise auch in der Folge zeitweiliger Verdeckung ist als ein sogenanntes Augenblicksversagen zu erkennen, als das Ergebnis einer einmaligen kurzen Unaufmerksamkeit, wie sie jedermann gelegentlich erleidet. Der im Moment eines solchen Augenblicksversagen begangenen Fehlhandlung fehlt die vorwerfbare Gesinnung, die die Anordnung eines Fahrverbotes gebieten würde, damit ein Betroffener dessen Besinnungs- und Denkzettelwirkung nutzt, uni sein Verhalten dem Grunde nach zu überdenken.“

Auch die Entscheidung geht m.E. schon recht weit……in Bamberg hätte das nicht gehalten 🙂 .

 

AG Potsdam: Nur einmal „Beginn einer Tempo 30-Zone“-Schild passiert – kein Fahrverbot

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Heute dann (zunächst) ein wenig Verkehrsrecht. Und das Opening macht das AG Potsdam, Urt. v. 07.02.2017 – 88 OWi 4135 Js-OWi 27897/16 (468/16), das mir der Kollege M. Gregor aus Aken übersandt hat. Das AG hat in dem Urteil von einem an sich bei der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung zu verhängenden Regelfahrverbot „abgesehen“. Begründung:

„Von dieser Anordnung des Fahrverbots hat das Gericht hier abgesehen, weil nach der Darstellung der Tat durch den Verteidiger und nach den örtlichen Umständen der Tat, die Fahrt aus einem Bereich mit der innerorts gem. § 3 Abs.3 StVO vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h heraus nur einmal ein einseitig rechts aufgestelltes Verkehrszeichen 274.1 — „Beginn einer Tempo 30-Zone“ passiert, bevor seine Geschwindigkeit gemessen wurde. Dieses Verkehrszeichen befindet sich ca. 30 m hinter dem Kreuzungsbereich mit der Nedlitzer Straße. Als Zonenverbot wird dieses Verkehrszeichen innerhalb der Zone nicht wiederholt. Bis zur Messstelle, die sich in der Nähe der Biosphären-Halle befand, war es von der Nedlitzer Straße noch weit. Es ist nicht auszuschließen, dass der Betroffene schon alleine durch die Kurvenfahrt etwas abgelenkt war, so dass er am Ende der Kurve im Kreuzungsbereich mit der üblichen Routine fortfuhr, nämlich nach der Kurve wieder zu beschleunigen. Die Georg-Herrmann-Allee zeigt sich als gut ausgebaute breite Straße mit besonderem Gleisbett für die Straßenbahn. Es gibt nach dem Durchfahren des Kreuzungsbereichs keinen Anhaltspunkt für eine 30er Zone, sodass sich hier eine einmalige kurze Unaufmerksamkeit besonders leicht in einer dann zu hohen Geschwindigkeit auswirken kann. Auch der Umstand, dass im Rahmen der Umleitung von der Nedlitzer Straße der ganze aus dem Norden kommende Verkehr in den Bereich der 30er Zone eingeleitet wurde, ist, so darf vermutet werden, nicht jedem Fahrzeugführer bewusst gewesen. Die Ausschilderung ist jedenfalls angesichts der Umleitung des gesamten Durchfahrtsverkehrs von der Hauptverkehrsstraße nicht erheblich vermehrt worden und gar nicht bezüglich der Geschwindigkeit.

Das Gericht erkennt hier eine einmalige kurze Unaufmerksamkeit als Ursache der Geschwindigkeitsüberschreitung, eine Ursache, die nicht als grober Verstoß gegen die Pflichten eines Fahrzeugführers erkannt werden kann.2

Der Kollege war über das – rechtskräftige – Urteil hocherfreut – der Mandant natürlich auch. Können sie m.E. auch sein. Denn das AG geht doch recht weit mit dem „Absehen“ vom Fahrverbot bzw. der Annahme eines Augenblicksversagens. Ob das Urteil beim OLG Brandenburg gehalten hätte, wage ich zu bezweifeln. Wenn es ein bayerisches AG gewesen wäre, wäre es Urteil gar nicht erst rechtskräftig geworden. 🙂

Zum Weltkatzentag: Der dauernde Besuch der Muschi

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Gestern am 08.08. war – so sagt(e) es wenigstens die Tagespresse – Weltkatzentag (was nicht alles so gibt). Da passt in meinen samstäglichen „Kessel Buntes“ ganz gut der Hinweis auf das AG Potsdam, Urt. v. 19.6.2014 – 26 C 492/13 -, das den unerwünschten (Dauer)Besuch einer Nachbarskatze zum Gegenstand hat.

Das AG stellt fest: Wenn ein Wohnungsmieter wiederholt von der Katze eines Nachbarn in seiner Wohnung besucht wird, stellt das eine erhebliche Beeinträchtigung seines Wohngebrauchs dar. Er kann dann von seinem Vermieter verlangen, dass er etwas gegen die Katzenbelästigung durch den Nachbarsmieter unternimmt. Und: Er die Miete aus diesem Grund um 10 % mindern. Das AG Potsdam hat darauf abgestellt, dass es zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung gehört, Fenster und Terrassentüren zum Lüften öffnen zu können, ohne dass man dabei befürchten muss, dass eine Katze dies dazu nutzt, um in die Wohnung zu gelangen. Ob die Katzenhaltung erlaubt war oder nicht, war für das AG unerheblich.

Dieses Posting war übrigens eine Premiere: Mietrecht hatte ich – meine ich – noch nie. Daher erspare ich mir auch einen Kommentar. Kann nur daneben gehen. 🙂