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Ablehnung IV: „Du hast einen Wahlverteidiger?“ – „Interessiert mich nicht“

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Meine kleine Serie zur Ablehnung hat einen Kollegen an den von ihm „erstrittenen“ AG Kamenz, Beschl. v. 22.06.2012 – 4 VRJs 2/09 – erinnert. Der Beschluss ist zwar nicht im Erkenntnisverfahren ergangen, sondern im Vollstreckungsverfahren, die zugrunde liegende Fallgestaltung trifft man aber sicherlich häufiger an.

Wenn man sich den Sachverhalt ansieht, kann man schon feststellen, dass es den Amtsrichter offenbar gar nicht interessiert hat, dass sich für den Untergebrachten ein Wahlanwalt gemeldet hatte. Daher ist es m.E. nur berechtigt, wenn der Kollege auf das Ablehnungsgesuch des Untergebrachten hin ausführt:

„Gemäß § 24 StPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, also wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

 Ein solcher ist vorliegend gegeben, indem durch die – unzu­treffende – Mitteilung des Richters an die Klinik, Rechts­anwalt pp. sei derzeit nicht Verteidiger des Unterge­brachten, eine ordnungsgemäße Vertretung des Untergebrachten nicht mehr gewährleistet war. …

… Sofern der erkennende Richter hier noch Zweifel gehegt hätte, wäre es seine Aufgabe gewesen, den Untergebrachten und vornehmlich auch Rechtsanwalt pp. hierauf hinzuweisen und erforderlichenfalls um Vorlage einer Vollmacht oder anwaltliche Versicherung der Vertretungsmacht nachzusuchen, zumal nach dem der Unterbringung zugrunde liegenden Urteil des Landgerichts Z. beim Untergebrachten eine „patholo­gisch niedrige Intelligenz“ festzustellen ist.

 Das ist jedoch nicht geschehen; sondern es erfolgte die ausdrückliche Mitteilung an die Klinik, dass Rechtsanwalt pp. derzeit nicht Verteidiger sei.

 Das völlige Ignorieren des Wahlverteidigers berührt die Belange des Untergebrachten erheblich, denn es nimmt ihm hiermit praktisch seine Möglichkeit auf rechtliches Gehör. Diese Vorgehensweise gab bzw. gibt dem Untergebrachten damit hinlänglichen Grund zu der Annahme mangelnder Unvoreingenommenheit des Richters ihm gegenüber.“