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„Der Cannabisanbau im Wohnhaus war gerechtfertigt“, oder: Geht das?

entnommen wikimedia.org
Author H. Zell

Und den Start ins Wochenprogramm macht dann das AG Grimma, Urt. v. 08.12.2017 – 2 Ls 106 Js 18122/16, das mir der Kollege Kujus aus Leipzig hat zukommen lassen. Besten Dank an den Kollegen für dieses Schmankerl.

Und ja, die Überschrift ist richtig. Das AG hat den vom Angeklagten unternommenen Anbau von Cannabis über § 34 StGB als gerechtfertigt angesehen:

„Die einzelnen Voraussetzungen der Notstandslage, der Notstandhandlung und das subjektive Rechtfertigungselement lagen vor.

Insbesondere war im Rahmen der Notstandhandlung feststellen, dass das Verhalten des Angeklagten – das Anbauen des Cannabis zu Linderung der Krankheitssymptome seines Mitbewohners – das mildeste Mittel i.S.d. § 34 StGB war. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und nach der Einvernahme des Sachverständigen stand für das Gericht fest, dass das deutsche Gesundheitssystem der sehr individuellen Krankheitssituation des Zeugen pp. über Jahre hinweg nicht gerecht wurde und der Angeklagten und der Zeuge schlicht keinen anderen Weg als den der Selbstmedikamentation mit Cannabis gehen konnten.

Insbesondere hätte auch eine weiterreichende Diagnostik an der Charite in Berlin nicht viel bewirkt. Der Sachverständige hat insoweit nachvollziehbar bestätigt, was der Angeklagte und der Zeugen pp. selbst schon meinten: Die Chance, dass durch diese Diagnostik etwas „Theraphiebares“ herausgekommen sei. sei minimal gewesen. Der Angeklagte leidet eben nicht unter einer bekannten und „normal diagnostizierbaren“ Krankheit. Vielmehr weist er zahlreichste Krankheitssymptome auf, die – wenn überhaupt – nur zu einer Ausschlussdiagnose führen können. Bei derartigen Ausschlussdiagnosen geht es aber – so auch der Sachverständige – nur um die Linderung dieser Symptome und nicht um Heilung im klassischen Sinne. Eine weitere Diagnostik hätte daher an dem Zustand des Zeugen pp. nichts geändert. im Gegenzug hätte sie für ihn aber immenses Leid gebracht und maximale Anstrengung – sowohl körperlich als auch psychisch – erfordert. Dies gab sein Zustand aber kaum noch her.

Zudem standen nach den Ausführungen des Angeklagten und des Zeugen pp. welche wiederum vom Sachverständigen bestätigt wurden, keine Medikamente zur Verfügung, die ähnliche Linderung wie Cannabis bewirkt hätten.

Eine nach damaliger Rechtslage noch notwendige Ausnahmegenehmigung nach dem BtMG war für den Zeugen pp. real nicht zu erlangen. Er selbst schilderte nachvollziehbar, dass sich kein Arzt ansatzweise näher mit seiner Wahrnehmung, dass Cannabis ihm tatsächlich helfe, die ständigen Qualen zu überstehen, beschäftigen wollte. Der Sachverständige bestätigte dies und erklärte das damit, dass der Zeuge an keiner Krankheit leidet, die gesichert als Diagnose vorliege. Die Ausschlussdiagnose Chronic Fatigue Syndrome hat bisher keiner getroffen, was seinerseits daran läge, dass sich Ärzte sowieso grundsätzlich vor derartigen Diagnosen scheuen. Sie werden nur sehr selten gestellt. Die Folge einer fehlenden Diagnose ist aber auch, dass eine Ausnahmegenehmigung kaum zu erlangen ist. In den gesamten Jahren seit 2011 habe es nur wenige tausend Fälle gegeben, die ihrerseits nur bei diagnostizierten Krankheiten – z.B. Multiple Sklerose – ausgegeben worden seien.

Der Sachverständige hat die für den Zeugen und den Angeklagten als dessen wichtigste Bezugsperson durchlittene Zeit der Suche als Tragödie bezeichnet und als Ausweg nur den Umzug in die Niederlande gesehen.

Dass ein Umzug in die Niederlande kein milderes Mittel nach § 34 StGB sein kann, steht für das Gericht mit Blick darauf, dass die Beteiligten deutsche Staatsangehörige sind, fest. Vielmehr fasst diese Einordnung des Sachverständigen die Tragik und die ganz konkrete Hilflosigkeit der Medizin in diesem ganz konkreten Fall treffend zusammen und lässt keine Zweifel an der Erforderlichkeit des Handelns des Angeklagten i.S.d. § 34 StGB.“

Ist ein Sonderfall. Also nicht unbedingt zur Nachahmung empfohelen. Das Risiko ist groß….

„Spürbares Abweichen von der Mittelgebühr nach oben“..

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Am Sonntag dann mal ein wenig Gebührenrecht mit dem Hinweis auf den in meinen Augen positiven AG Grimma, Beschl. v. 18.07.2012 – 9 OWi 14/11, der sich mit der Gebührenhöhe im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren befasst. Das AG Grimma geht – m.E. zutreffend – davon aus, dass in Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten grundsätzlich die die Mittelgebühr angemessen ist, sie also Ausgangspunkt der Gebührenbemessung ist.  Und dann:

Ausgehend hiervor rechtfertigen Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen hier den Ansatz einer maßvoll über der Mittelgebühr liegenden Gebühr von 100,00 EUR ( bei Nr. 5100 VV RVG) bzw. 160,00 EUR (bei Nr. 5103 VV RVG). Die sich stellenden Fragen zur Verwertbarkeit der Messung, der zu ihrer Klärung zu betreibende Aufwand, die Höhe der Geldbuße in Verbindung mit dem drohenden Fahrverbot sowie die Konsequenz der Bewertung der Tat mit 4 Punkten bei bestehenden erheblichen Voreintragungen im Verkehrszentralregister wichen vom Durchschnittsfall spürbar nach oben ab.

 

 

 

Nochmals AG Grimma: Umfassendes Beweisverwertungsverbot nach Videomessung

Ich hatte ja bereits schon einmal über die Auffassung des AG Grimma berichtet, wonach über den vom Verfassungsgericht entschiedenen Fall der Videoauf­zeichnung hinaus die vom BVerfG aufgestellten Grundsätze (2 BvR 941/08) auch für jede Art von Verkehrsverstößen gelten, bei denen eine Identifizierung des Fahrers nur mittels eines Tatbildes möglich ist, d.h. auch für die Geschwin­digkeitsmessung (stationäre oder mobile Messungen). Auch in diesen Fällen müssen – so das AG Grimma – die Ausführungen des BVerfG Anwendung finden. Dazu jetzt hier noch einmal eine Entscheidung, gegen die die StA Rechtsbeschwerde eingelegt hat. Wir werden also (bald?) eine weitere Entscheidung eines OLG haben. Dieses Mal das OLG Dresden. Man darf gespannt sein, wie dieses mit der Problematik umgehen wird. Wer das Urt. v. 22.10.2009 – 003 OWI 153 Js 34830/09 lesen will: Hier steht es