Schlagwort-Archive: AG Erfurt

beA II: (Zwangs)Vollstreckung einer Geldstrafe, oder: Auch Vollstreckungsaufträge der StA nur elektronisch

Bild von Stefan Hoffmann auf Pixabay

Und dann moch etwas zum beA aus dem strafverfahrensrechtlichen Bereich, und zwar den AG Erfurt, Beschl. v. 11.4.2022 – M 1093/22. Der Beschluss stammt aus einem Vollstreckungsverfahren, in dem die Staatsanwaltschaft (Gläubigerin) gegen den Verurteilten (Schuldner) die Zwangsvollstreckung einer Geldstrafe aus einem Strafbefehl des AG Erfurt betreibt. Mit Schreiben vom 26.01.2022 hat die StA/Gläubigerin auf schriftlichem Wege einen Vollstreckungsauftrag gegenüber der zuständigen Obergerichtsvollzieherin über die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des AG Erfurt erteilt. Darin beantragte sie u.a. die Einholung einer Vermögensauskunft.

Diesem Antrag folgte die Gerichtsvollzieherin nicht. Sie erbat mit Schreiben vom 08.03.2022 die elektronische Übermittlung eines Vollstreckungsantrags und berief sich dabei auf die Norm des § 130d ZPO. Dem wiederum kam die StA/Gläubigerin unter Darlegung der eigenen Rechtsauffassung nicht nach und beharrte auf die Durchführung des Vollstreckungsauftrages.

Die Gerichtsvollzieherin hat dem Anliegen nicht abgeholfen und hat die Sache dem Vollstreckungsgericht zum 14.03.2022 als Erinnerung vorgelegt. Das hat die Erinnerung zurückgewiesen:

„Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Ablehnung des Vollstreckungsauftrages erfolgte zu Recht, denn der Auftrag ist nicht auf dem vorgeschriebenen elektronischen Wege erteilt worden. Damit folgt die Unwirksamkeit des formfehlerhaften Auftrages.

Die Staatsanwaltschaft trifft eine Nutzungspflicht hinsichtlich der elektronischen Übermittlungswege für Vollstreckungsaufträge gegenüber dem jeweiligen Vollstreckungsorgan aus § 130 d ZPO. Die Staatsanwaltschaft vollstreckt Forderungen gem. § 459 StPO nach den Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes. Der § 6 JBeitrG ordnet ausdrücklich die sinngemäße Anwendung u. a. des § 753 Abs. 5 ZPO an, welcher seinerseits die entsprechende Geltung von § 130 d ZPO statuiert. Laut § 130 d Satz 1 ZPO sind insbesondere behördliche Anträge, d. h. auch solche der Staatsanwaltschaften, als elektronisches Dokument einzureichen.

Ausnahmen von dieser Regelung sind allein im Rahmen von § 130 d Satz 2 ZPO zugelassen, namentlich bei vorübergehenden technischen Hindernissen. Derartige Hindernisse wurden von der Erinnerungsführerin jedoch nicht vorgebracht.

Soweit sich die Erinnerungsführerin auf die Vorschrift des § 32b StPO beruft, kann sie mit diesem Einwand nicht gehört werden. § 32b StPO behandelt ausweislich des Wortlauts, der systematischen Stellung in der StPO und der Gesetzesbegründung die elektronische Strafaktenführung und die Kommunikation zwischen Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten im Rahmen des Strafverfahrens. Regelungsgegenstand ist allein die Kommunikation unter den am Strafverfahren unmittelbar beteiligten Behörden und Gerichten (BTDrs. 18/9416 S. 49). Bezweckt ist die Ermöglichung einer effektiven Kommunikation zwischen den Verfahrensbeteiligten unter Berücksichtigung der strafprozessualen Verfahrensbesonderheiten. Der Verzicht auf den Zwang zur Benutzung elektronischer Übermittlungswege soll gewährleisten, dass dem Straferkenntnisverfahren eigene, zeitkritische Erklärungen nicht aus technischen Gründen ausfallen und die Verfahrensdurchführung gefährden. Eine Erstreckung des Anwendungsbereichs auf Organe der Zwangsvollstreckung entspricht dieser Intention nicht. Die Vollstreckung von Geldstrafen ist nicht in der geschilderten Weise durch kurzfristige Ausfälle bedroht, noch unterliegt sie anderen strafverfahrensrechtlichen Eigenheiten, sodass der von § 32b StPO geschaffene Ausnahmetatbestand auch bei sinngemäßer Anwendung des § 130 d ZPO keine Berücksichtigung finden kann.

Zudem trifft § 32b StPO in Bezug auf Vollstreckungsaufträge keine „andere Bestimmung“ im Sinne von § 459 StPO. Die StPO trifft über die Kommunikation mit den Vollstreckungsorganen nach dem oben genannten überhaupt keine Aussage. Der Vollstreckungsauftrag ist kein strafverfolgungsbehördliches Dokument (so auch: AG Nordhorn Beschl. v. 11.3.2022 – 4 M 3123/22, BeckRS 2022, 4362).

§ 32b StPO wird vielmehr von der ausdrücklichen Spezialreglung aus § 459 StPO i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG i. V. m. § 753 Abs. 5 ZPO verdrängt. Der Gesetzgeber hat mit der genannten Verweisung gerade nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Staatsanwaltschaft von der Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr gänzlich auszunehmen. Eine derartige Ausnahme stünde zudem im Widerspruch mit der Entstehungsgeschichte und dem Zweck des § 130 d ZPO, welcher die Nichtnutzung des elektronischen Rechtsverkehrs durch eine qualifizierte Minderheit gerade auszuschließen bezweckt.“

Pflichti I: Vorliegen der Bestellungsvoraussetzungen?, oder: Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich

Bild von Here and now, unfortunately, ends my journey on Pixabay auf Pixabay

Heute dann der nächste Tag mit Pflichtverteidigungsentscheidungen.

Ich beginne mit einem Beschluss des AG Erfurt zur „rückwirkenden Beiordnung“. Gegen die Beschuldigte bestand aufgrund einer Anzeige des Geschädigten vom 18.04.2019 der Verdacht des Diebstahls in einem besonders schweren Fall (Tatzeit 17.01.2019, Schaden ca. 23.000,00 EUR). Das Verfahren wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Erfurt vom 19.03.2021 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Bereits am 04.09.2020 hatte die Kollegin Klein, die mir den AG Erfurt, Beschl. v. 27.04.2022 – 30 Gs 962/22 – geschickt hat, gegenüber der ermittelnden Polizeiinspektion Weimar die Verteidigung angezeigt, Akteneinsicht sowie Ihre Beiordnung als Pflichtverteidigerin beantragt. Das Schreiben befand sich zum Zeitpunkt der Einstellungsverfügung nicht in der Akte, wurde also offenbar nicht an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Im Nachgang erinnerte die Kollegin mehrfach an die Bearbeitung ihres Anliegens, wobei sie auf Aufforderung der Staatsanwaltschaft Erfurt vom 07.03.2022 die entsprechenden Anträge nochmals übersandte.

Die Staatsanwaltschaft Erfurt übersendete die Akte dem AG Erfurt und beantragte, den Antrag abzulehnen, da die Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigerbestellung nicht vorlägen. Weiterhin wurden nach weiterer Aufforderung die Protokolle aus dem Verfahren 880 Js 8857/19 übersandt, da dieses Verfahren in der näheren Begründung des Pflichtverteidigerantrags der Kollegin explizit erwähnt wurde. Aus den Protokollen ergab sich folgendes:

Das Verfahren 880 Js 8857/19 war zunächst am AG Weimar -Strafrichter- anhängig. Nach mündlicher Verhandlung am 07.05.2020 wurde das Verfahren an das AG Weimar – Schöffengericht – verwiesen, da sich der Anfangsverdacht eines Verbrechens nach § 244 StGB (Wohnungseinbruchsdiebstahl) ergab. Am 11.01.2021 wurde das Verfahren vor dem Schöffengericht Weimar verhandelt und schließlich nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

Das AG hat die „rückwirkende Bestellung“ beschlossen, wobe es sich mit dem Hin und Her in der Rechtsprechung nicht weiter befasst, sondern:

„Ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO liegt vor, weil wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint.

Hinsichtlich der Beurteilung ist auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. Weiterhin hat das Gericht eine Prognose hinsichtlich der zu erwartenden Rechtsfolgen anzustellen, wobei die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung i.d.R. dann zu bejahen sind, wenn die zu erwartende Rechtsfolge eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr übersteigt, wobei dies nicht als starre Grenze an-zusehen ist. In die Gesamtbetrachtung sind auch weitere anhängige und möglicherweise gesamtstrafenfähige Verfahren mit einzubeziehen.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung durch Rechtsanwältin K. war die mündliche Verhandlung im Verfahren 880 Js 8857/19 vor dem Amtsgericht Weimar -Strafrichter- bereits durchgeführt und das Verfahren an das Amtsgericht Weimar – Schöffengericht – verwiesen. Die dortige Hauptverhandlung war noch nicht durchgeführt. Die Verweisung eines Verfahrens an das Schöffengericht begründet für sich genommen bereits die Annahme der Erwartung einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr. Die hiesige Tat wäre zudem noch gesamtstrafenfähig gewesen, sodass diese Erwartung erst recht bestand.

Dass das Verfahren 880 Js 8857/19 letztlich – ebenso wie hiesiges Verfahren – eingestellt wurde, ändert an dieser Bewertung nichts, denn die jeweilige Einstellung erfolgte weit nach Antragstellung von Rechtsanwältin K. Die Grundsätze der effektiven Verteidigung gebieten indes eine Abstellung auf den Zeitpunkt der Antragstellung. Zu diesem Zeitpunkt (04.09.2020) lagen die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO vor, sodass die Bestellung rückwirkend vorzunehmen war.“

Geht doch.

Pflichti II: Rückwirkende Bestellung des Verteidigers, oder: Beim AG Erfurt klappt das im JGG-Verfahren

© ProMotion – Fotolia.com

Die zweite Entscheidung, der AG Erfurt, Beschl. v. 26.02.2021 – 45 Gs 378/21 jug -, den mir die Kollegin Klein aus Weimar geschickt hat, behandelt auch die Frage der nachträglichen Bestellung. Und das AG macht es richtig, und zwar sowohl zur Frage der nachträglichen Bestellung als auch hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Bestellung, und ordnet bei:

„Dem zur Tatzeit Jugendlichen werden Diebstähle am 05.07.2020 und 17.07.2020 zur Last gelegt (vgl. BI. 54 d.A.)

Mit Schreiben vom 05.08.2020 beantragte die Verteidigerin als Pflichtverteidigerin, für den seit dem 22.07.2020 inhaftierten Beschuldigten, beigeordnet zu werden (vgl. BI. 32, 54 d.A). Die Inhaftierung erfolgte auf Grundlage des Sicherungshaftbefehls des Amtsgerichtes Weimar vom 02.06.2020 im Verfahren 2 BRs 117/19 (vgl. BI. 62 d.A).

Mit Verfügung vom 10.12.2020 stellte die Staatsanwaltschaft Erfurt das Verfahren im Hinblick auf das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichtes Weimar vom 04.09.2019 (AZ: 750 Js 1440/19 – 2 Ls jug) gemäß § 154 Abs.1 StPO ein. Aufgrund des Widerrufs der Bewährung in vorbenannter Sache befindet sich der Beschuldigte bis voraussichtlich 20.03.2021 in der JSA Arnstadt in Haft.

Der Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung ist zulässig. Der Umstand, dass das Verfahren mittlerweile eingestellt wurde führt nach Neufassung der §§ 140 ff StPO zu keiner anderen Betrachtungsweise, denn einzig maßgebend ist, dass die Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbestellung zum Zeitpunkt der Antragstellung vorlagen: Das war am 05.08.2020 der Fall.

Der Antrag ist auch begründet, da sowohl die Voraussetzungen des § 140 Abs.1 Nr. 5 StPO n.F., als auch des § 140 Abs.2 StPO vorlagen.

Nach § 140Abs1. Nr. 5 StPO ist dem Beschuldigten, der sich aufgrund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet ein Pflichtverteidiger zu bestellen. Die Einschränkung nach früherem Recht, dass die Inhaftierung mindesten 3 Monate gedauert haben muss ist weggefallen.

Diese Voraussetzungen    liegen hier vor, denn der Beschuldigte befindet sich seit dem 22.07.2020 in der JSA Arnstadt. Dort erfolgte auch die Durchsicht des Effektenprotokolls um fest-zustellen, ob dort ein Handy aufgeführt ist, dass Gegenstand der Tat vom 05.07.2020 war (vgl. Bl. 54 d.A)

Darüber hinaus liegen hier aber auch die Voraussetzungen des § 140 Abs.2 StPO vor. Danach ist ein Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn die Schwere der Tat dies gebietet.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Dabei sind im Jugendstrafrecht die gleichen Grundsätze wie im Erwachsenenstrafrecht anzuwenden (vgl. OLG Hamm, 14.05.2003, 3 Ss 1163/02)

Auch der Wortlaut des § 68 Abs.1 JGG spricht für diese Betrachtungsweise.

Danach ist auch im Jugendstrafrecht grundsätzlich erforderlich, das eine Straferwartung von mindestens einem Jahr zu erwarten ist. Das mag beim einem drohenden Widerruf einer achtmonatigen Bewährungsstrafe fraglich sein.

Die Staatsanwaltschaft verkennt aber insoweit, dass im Jugendstrafrecht der § 31 JGG zu beachten ist (vgl. OLG Hamm a.a.O.)

Zum Zeitpunkt der Antragstellung, war hier die Anwendung des § 31 JGG zu erwarten, wobei, im Hinblick darauf das die Taten vom 05.07.2020 und 17.07.2020 nach der Verurteilung am 04.09.2019 erfolgten und ein hohes Rückfallintervall vorliegt mit einer Einheitsjugendstrafe von ca. 1 Jahr zu rechnen war.

Dies ergibt sich auch aus dem Beschluss des Amtsgerichtes Arnstadt vom 20.08.2020, durch den die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen wurde (vgl. BI. 62 ff d.A). Dort wird dezidiert das Verhalten des Beschuldigten nach der letzten Verurteilung beschrieben (vgl. BI. 63 d.A.) Der Umstand, dass es sich hier um keine einschlägige Straftat handelt, spielt im Jugendstrafrecht eine untergeordnete Rolle, da der Erziehungsgedanke im Vordergrund steht.

Nach alldem lagen die Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbestellung vor und dem Antrag der Verteidigerin vom 05.08.2020 war stattzugeben.

Zigarettenrauch ins Gesicht ist Körperverletzung – dagegen Notwehr erlaubt.

© K.-U. Häßler – Fotolia.com

Nach meinem Urlaub habe ich in meinem Postkasten die LTO-Nachricht von LTO zu einem AG Erfurt-Urteil betreffend Passivrauchen gefunden bzw. zu dessen „Auswirkungen“.

Das AG Erfurt hat danach am 18. 09.2013 eine 25 Jahre alte Frau frei gesprochen, die bei einem Discobesuch im vergangenen Juni einem Raucher ein Glas an den Kopf geworfen hatte, nachdem dieser ihr provokant Zigarettenqualm ins Gesicht geblasen hatte. Dagegen habe sich die Frau zur Wehr setzen dürfen, alle Voraussetzungen der Notwehr seien erfüllt, urteilte der Strafrichter. Näheres hier bei LTO unter: Zigarettenrauch ins Gesicht pusten ist Körperverletzung

„Munition“ für die Akteneinsicht im Bußgeldverfahren – immer wieder Kampf um Eichschein, Bedienungsanleitung u.a.

Der Kollege Melchior berichtet gerade (vgl. hier) über ein Akteneinsichtsgesuch, bei dem ihm der Eichschein nicht übersandt worden ist mit der Begründung (in Bayern), dass der nicht Bestandteil der Akten sei und nur auf gerichtliche Anforderung übersandt werde. Der Kollege Voigt berichtet in einem Kommentar dazu, dass es in NRW etwa heißt, „haben wir nicht, gibt es also auch nicht, im Übrigen sind die Beamten geschult“.

Der dauernde Kampf um diese oder andere Unterlagen erstaunt mich dann doch immer wieder. Schließlich geht es bei der Frage der Akteneinsicht – auch des Umfangs – um das rechtliche Gehör. Wie soll eigentlich der Betroffene die Ordnunsgemäßheit einer Messung überprüfen, wenn er nicht alle Unterlagen kennt, die dafür von Bedeutung sind. Und dazu gehören m.E. Eichschein usw. Auch das Argument: Urheberrecht des Verfassers der Bedienungsanleitung zieht m.E. nicht. Der Anspruch auf rechtliches Gehör geht m.E. vor. M.E. muss sich der Verteidiger auch nicht damit zufrieden geben, dass die Behörde sagt: War geeicht und die Beamten sind geschult. Das ist m.E. nichts anderes als „Parteivortrag“.

In dem Kampf 🙂 muss man gut gerüstet sein. Dazu gehört die entsprechende Rechtsprechung der AG, die sich m.E. auf dem richtigen Weg befinden und dem Verteidiger ein Akteneinsichstrecht in all die Unterlagen einräumen, die auch einem Sachverständigen für ein Gutachten zur Verfügung gestellt werden müssen. Das sind:

Jeweils für Bedienungsanleitung bzw. Messfilm oder Messfoto

über AG Erfurt und AG Schwelm haben wir ja auch hier schon berichtet.

Die Bedienungsanleitung für das Dräger-Gerät findet sich im Internet unter: http://www.draeger.com/DE/de/products/alcohol_drug_detection/evidential/cdi_alcotest_7110_evidential.jsp

Für die sog. Lebensakte ist ganz interessant:

Ach so: Und dann muss man natürlich, wenn man Munition für die Rechtsbeschwerde haben will, mit der Problematik auch verfahrensrechtlich richtig umgehen. Im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde natürlich Antrag nach § 62 OWiG, zu allem anderen: Fortsetzung folgt :-).