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OWi I: 2-mal zu Messungen mit Provida 2000 modular, oder: Standardisierte Messung und anlassloses Filmen

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Urheber Federico Cantoni (Jollyroger)

Heute dann ein OWi-Tag mit einigen Entscheidungen zu Fragen des straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahrens.

Ich starte mit zwei AG-Entscheidungen, und zwar einmal zu einem Abstandsverstoß und dann noch einmal zur (Akten)Einsicht. In beiden Fällen geht es um eine Messung mit Provida 2000.

Zum Abstandsverstoß hat sich vor einiger Zeit das AG Landstuhl geäußert, und zwar im AG Landstuhl, Urt. v. 05.02.2022 – 2 OWi 4211 Js 8338/21. Gemessen worden war in dem Vrefahren mit Porvida 2000. Das AG äußert sich zur Frage des standardisierten Messverfahrens und zur Frage der Prüfung der Messung durch einen Sachverständigen, und zwar wie folgt:

1. Das Messsystem Provida 2000 modular gilt für Geschwindigkeitsmessungen als standardisiertes Messverfahren i.S.d. Rechtsprechung des BGH. Dies gilt nicht für eine Abstandsmessung. Eine mittels Provida 2000 modular durchgeführte Abstandsmessung ist durch das Gericht vollumfänglich nachzuprüfen.

2. Je nach Auswahl der Referenzpunkte für die Ermittlung des Abstands zum vorausfahrenden Fahrzeug kann es geboten sein, die Messung sachverständig überprüfen zu lassen, um der Gefahr optischer Verzerrung durch einen Aufschlag zusätzlicher Toleranzen zu begegnen. Es unterliegt dann der tatrichterlichen Würdigung, ob zu den geräteintern zu berücksichtigenden Toleranzen, die bei Geschwindigkeitswert und Abstandswert jeweils zum Tragen kommen, und den zugunsten des Betroffenen nicht berücksichtigten Fahrzeugüberhängen noch zusätzliche Toleranzen in Form von 1 der 2 Frames hinzuzufügen sind oder nicht.

In dem von AG Bergisch-Gladbach mit dem AG Bergisch-Gladbach, Beschl. v.24.11.2021 – 46 IW 411/21 (b) – entschiedenen Fall war bei einer Geschwindigkeitsmessung ein Messgerät Provida 2000 eingesetzt worden. Der Betroffene hatte erweiterte Akteneinsicht geltend gemacht, um überprüfen zu können, on ein sog. anlassloses Filmen vorgelegen hat und insoweit ggf. verfassungsrechtliche Bedenken bestehen könnten. Das AG hat die Herausgabe einer vollständige Liste der mit dem Messfahrzeug am Tattag durchgeführten Messungen sowie der  Videomitschnitte der fünf jeweils vor und nach der den Betroffenen betreffenden Messung durchgeführten Messungen angeordnet. Begründung: Es sei dem Betroffenen sonst nicht möglich, „Anhaltspunkte dafür darlegen zu können, dass trotz der Verwendung standardisierter Messgeräte bzw. der Einhaltung einschlägiger Vorschriften für die Durchführung der Messung im konkreten Falle Fehler aufgetreten sind, die die Richtigkeit der Messung beeinflusst haben können„.

AE I: AE im Bußgeldverfahren, oder: skandalös, wenn die Behörden die eindeutige Rechtslage ignorieren

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Heute dann mal ein Tag mit Akteneinsichtsentscheidungen.

Ich beginne die Berichterstattung mit dem AG Bergisch-Gladbach, Beschl. v. 09.09.2021 – 48 OWi 410/21 [b] zur Akteneinsicht im Bußgeldverfahren. Den Beschluss muss man in die Kategorie: Wenn dem AG der Draht aus der (sprichwörtlichen) Mütze springt, einordnen. Oder in: Deutliche Worte.

Es geht um die Gewährung vollständiger Akteneinsicht in Form der Übermittlung der gesamten Messreihe zu einer Geschwindigkeitsmessung in einem Bußgeldverfahren. Der Verfahrensgang eribt sich aus dem Beschluss, der einen bemerkenswerten letzten Absatz hat:

„Die Verwaltungsbehörde hat am 19.05.2021 gegen 09:16 Uhr eine Verkehrsordnungswidrigkeit (Geschwindigkeitsübertretung) festgestellt, welche vom Führer des Kraftrades mit dem amtlichen Kennzeichen pp. begangen wurde.

Wegen dieser Verkehrsordnungswidrigkeit hat die Verwaltungsbehörde den Betroffenen als Halter des Fahrzeuges am 29.06.2021 angehört.

Hierauf hat sich der Verteidiger des Betroffenen mit Schriftsatz vom 24.06.2021 bestellt und beantragt, die Ermittlungsakte einzusehen. Insbesondere hat er beantragt, einem vom Mandanten selbst ausgewählten Sachverständigen Einblick in die unverschlüsselten Messdaten aller Messungen des Tattages zu gewähren. Die Behörde hat daraufhin dem Verteidiger die gesamte Bußgeldakte in Kopie kommentarlos überlassen. Hieraus ist zu entnehmen, dass die Kreispolizeibehörde des Rheinisch Bergischen Kreises der Bußgeldstelle des Rheinisch Bergischen Kreises mitgeteilt hat, dass die Herausgabe von Rohmessdaten der gesamten Messreihe nur auf gerichtliche Anforderung erfolgen werde.

Der Betroffene hat dies als Verweigerung gewertet, ihm die Daten der gesamten Messreihe zu übermitteln und daher diesbezüglich am 09.07.2021 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG gestellt.

Die Bußgeldbehörde hat – wie mittlerweile üblich – diesen Antrag ohne weiteren Kommentar an das Gericht weitergeleitet. Eine Begründung der Verweigerung erfolgte nicht.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig.

In der Sache hat er auch Erfolg.

Es ist mittlerweile einhellige und bis zum Bundesverfassungsgericht anerkannte obergerichtliche Rechtsprechung, dass auch und gerade im standardisierten Messverfahren der Betroffene nicht nur Anspruch darauf hat, dass ihm im Rahmen der Akteneinsicht die digitalen Daten bezüglich der ihn betreffenden Messung überlassen werden, sondern die digitalen Daten bezüglich der gesamten vollständigen Messserie.

Die diesbezügliche Rechtsauffassung des Gerichtes ist der Verwaltungsbehörde hinreichend bekannt. Das Gericht erspart sich daher eine weitergehende Begründung. Die Behörde und die Kreispolizeibehörde mögen die nachvollziehbare Begründung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 12.11.2020 (Az. 2 BvR 1616/18) entnehmen.

Aus vorstehenden Gründen trägt die Verwaltungsbehörde selbstverständlich auch die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen.

Für das Gericht ist es schlichtweg skandalös, dass sowohl der Rheinisch Bergische Kreis als auch die Kreispolizeibehörde in schlichter lgnorierung der mittlerweile eindeutigen Rechtslage in nahezu jedem streitigen Bußgeldverfahren bezüglich einer Geschwindigkeitsübertretung Kosten zulasten des Steuerzahlers produzieren, die regelmäßig deutlich über den „Einnahmen“ aus der Geldbuße stehen.“

Akteneinsicht: Besser spät als nie zur besseren Einsicht kommen, oder: Positiv

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Machen wir heute am Aschermittwoch mal wieder Akteneinsicht im Bußgeldverfahren; dazu hatte ich schon länger nichts mehr gebracht. Ich eröffne den Tag mit dem AG Bergisch Gladbach, Beschl. v. 29.11.2017 – 48 OWi 810/17 (b), den mir die Kollegin Redmer-Rupp,Brühl, erstritten hat. „Erstritten“ passt deshlab, weil das Ag während des Verfahrens Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des von der Kollegin gestellten Antrags auf gerichtliche Entscheidung gestellt hatte. Die hat das AG dann auf gegeben und die Behörde verpflichtet,

„dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger oder einem von diesem beauftragten Sachverständigen Einsicht in die komplette Messreihe vom Tattag zu gewähren, indem die maßgeblichen Daten auf einem vom Sachverständigen bzw. der Verteidigung zur Verfügung gestellten Datenträger kopiert werden und an den ‚Betroffenen bzw. seinen Verteidiger übersandt werden.“

Sollte zur Lesbarkeit der vorgenannten Daten ein sogenannter „Token“ erforderlich sein, ist auch dieser mit zu versenden.

Sollten für die Beschaffung der Daten der kompletten Messreihe bzw. für die Beschaffung des Token gesonderte Kosten anfallen – beispielsweise weil der Hersteller des Gerätes für die Beschaffung dieser Daten/des Token oder dessen Weitergabe eine gesonderte Vergütung verlangt – ist die Herausgabepflicht davon abhängig, dass der Betroffene zuvor diese Kosten ausgleicht.

…..

Gründe:

………

Die Bußgeldbehörde hat dem Betroffenen in der Folgezeit sämtliche Unterlagen überlassen, hinsichtlich der konkreten Messung aber nur die Daten, die die Messung seines eigenen Fahrzeuges betreffen. Hinsichtlich der übrigen Daten bezüglich der gesamten Messreihe in digitaler Form hat die Bußgeldbehörde den Betroffenen auf eine gerichtliche Entscheidung verwiesen.

Mit Schreiben vom 01.08.2017 hat der Betroffene daher den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, wobei er darauf hinwies, dass bereits im Schreiben vom 21.06.2017 ein derartiger Antrag enthalten sei.

Der Betroffene macht geltend, dass nach herrschender Rechtsprechung gerade bei einem standardisierten Messverfahren pauschale und abstrakte Einwendungen des Betroffenen nicht zulässig seien, sondern von diesem im gerichtlichen Verfahren gefordert werde, dass er konkrete Einwendungen gegen die Richtigkeit der Messung vorbringen müsse. Hierzu sei ein Betroffener aber regelmäßig erst in der Lage, wenn er mittels eines noch zu beauftragenden Sachverständigen eine Auswertung der Messung vornehme, die regelmäßig die Überprüfung der gesamten Messreihe voraussetze.

Der Antrag ist gemäß § 62 Abs. 1 OWiG zulässig.

Soweit das erkennende Gericht zwischenzeitlich Bedenken an dem noch vorhandenen Rechtsschutzinteresse geäußert hatte, weil zwischenzeitlich auch das Einspruchsverfahren beim erkennenden Gericht anhängig sei, hält es an dieser Auffassung nicht länger fest.

Die Bedenken hinsichtlich des Rechtsschutzinteresses beruhten auf der Erwägung, dass der im Einspruchsverfahren entscheidende Richter zwangsläufig und gleichfalls mit der Frage befasst sein wird, ob er der beantragten Einsicht in die gesamte Messdatei Bedeutung zumisst oder nicht. Sollte er der Auswertung der übrigen Daten der Messreihe Bedeutung beimessen, würde er diese Auswertung ohnehin in seinem Verfahren veranlassen mit der Folge, dass der vorliegende Antrag, der auf das gleiche Ziel gerichtet ist, überflüssig wäre. Sollte er aber der Auswertung der übrigen Daten der Messreihe keine Bedeutung beimessen, hätte die Einsichtnahme in diese Messreihe und Auswertung der Daten für den Betroffenen keinen Sinn, da er im eigenen Verfahren hiermit ohnehin nicht Gehör finden würde. Wäre dem so, läge entgegen der Ansicht der Verteidigung auch kein Verstoß gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens bzw. des effektiven Rechtsschutzes vor, weil dem Betroffenen letztlich durch die Nichtgewährung der Einsichtnahme bzw. die Nichtentscheidung des Gerichts kein Nachteil entstehen würde.

Die vorgenannte Bewertung durch das erkennende Gericht lässt jedoch außer Acht, dass eine im Vordringen befindliche Meinung einiger Obergerichte, so des OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.07.2015 – Aktenzeichen IV-2 RBs 63/15 und OLG Bamberg v. 04.04.2016 (3 Ss Owi 1444/15) – umgekehrt davon ausgeht, dass die Einsicht in die übrigen Messdaten der Messreihe nicht mehr zwingend zum Akteninhalt der konkreten Messung und des konkreten behördlichen und gerichtlichen Verfahrens gehöre, sondern lediglich eine Information sei, die der Betroffene außerhalb der Hauptverhandlung bei der aktenführenden Behörde beantragen und vornehmen könne; idealerweise zeitlich rechtzeitig vor der eigenen Hauptverhandlung. Auch unter dem Gesichtspunkt des Gebotes des fairen Verfahrens oder unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht sei es nicht geboten, den Verfahrensstoff des konkreten Verfahrens ohne konkrete sachliche Anhaltspunkte auszudehnen. Der Betroffene sei viel mehr gehalten, bei der aktenführenden Behörde entsprechende Einsichtnahmen zu beantragen und gegebenenfalls auf den Antrag nach § 62 OWiG zu verweisen.

Nach Kenntnis des im vorliegenden Verfahren entscheidenden Richters hat sich die für das Einspruchsverfahren zuständige Richterin zwischenzeitlich dieser Rechtsprechung angeschlossen. Jedenfalls aber besteht regelmäßig die Gefahr, dass das Gericht, welches über den Einspruch entscheidet, genau dieser Rechtsprechung folgt. Damit aber kann es im Ergebnis tatsächlich nicht so sein, dass das Gericht, welches über den Antrag gemäß § 62 OWG zu entscheiden hat, das Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag verneint.

In der Sache ist der Antrag auch begründet.

Vorliegend geht es um die Messung in einem standardisierten Messverfahren. Ein Betroffener im Bußgeldverfahren kann sich gegenüber einer derartigen Messung nicht pauschal mit der Behauptung „ins Blaue hinein“ wehren, die Messung sei unrichtig. Er muss hierfür vielmehr konkrete Anhaltspunkte darlegen.

Diese Darlegung ist dem Betroffenen allenfalls dann möglich, wenn er nicht nur die Einsicht in die Unterlagen der eigenen konkreten Messung erhält, sondern auch durch Überprüfung der gesamten Messreihe gegebenenfalls Unregelmäßigkeiten aufdecken kann, welche Zweifel an der Richtigkeit der konkreten Messung begründen. Erst wenn ihm dies gelingt (wobei dies z.B. nach Meinung des OLG Bamberg ausgeschlossen ist), wird das Gericht des Einspruchsverfahrens bereit sein, die Messung einer Prüfung durch einen amtlich bestellten Sachverständigen zu veranlassen.

Aus dem Schriftverkehr ergibt sich weiterhin, dass die Behörde offensichtlich nicht bereit ist, die entsprechenden Daten herauszugeben bzw. dem Betroffenen zu verschaffen.

In der Vergangenheit geschah dies häufiger mit dem Argument, dass hierzu ein bestimmter Token erforderlich sei, der nur beim Hersteller beschaffbar sei und für den der Hersteller eine zusätzliche Vergütung verlange. Diesem Umstand kann dadurch Rechnung getragen werden, dass der Betroffene vor Beschaffung der erforderlichen Daten dazu aufgefordert wird, diese Kosten vorweg zu begleichen.

Weitere Gründe, die Herausgabe der Daten zu verweigern, sind nicht ersichtlich. Soweit in früheren Verfahren schon einmal seitens der Ordnungsbehörden das Argument vorgetragen würde, die Herausgabe dieser Daten verstoße gegen den Datenschutz, hat eine Güterabwägung stattzufinden. Dabei ergibt sich, dass das Interesse des Betroffenen an einer ordnungsgemäßen Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung gegenüber dem Interesse dritter Personen überwiegt, im Rahmen der Überprüfung der Messreihe auf einem derartigen Foto erkannt zu werden. Zum anderen ist die Wahrscheinlichkeit, dass dies geschieht, äußerst gering. Zum anderen haben sich die betroffenen Dritten durch ihre Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr freiwillig in die Situation begeben, dass ihre Anwesenheit durch andere Verkehrsteilnehmer bzw. durch die Kontrollorgane der Polizei und Verkehrsüberwachungskameras festgehalten wird.“

Besser spät nie zur richtigen Einsicht kommen. Liest man m.E. viel zu selten…..

Halterhaftung, was muss die Verwaltungsbehörde tun?

entnommen wikimedia.org Urheber Mediatus

entnommen wikimedia.org
Urheber Mediatus

Die Frage, ob und welche Ermittlungen die Verwaltungsbehörde angestellt hat und ob es genügend Ermittlungen waren, um den Fahrer des Pkw zu ermitteln, spielt eine Rolle, wenn es um die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme des Halters nach § 25a StVG geht. Im AG Bergisch Gladbach, Beschl. ohne Datum– 48 OWi 1196/14 (b) –geht das davon ausgegangen, dass es der Behörde frei steht, welche Bemühungen sie unternimmt. Die Ordnungskräfte/Polizeibeamten könnten grundsätzlich frei entscheiden, ob sie entweder eine schriftliche Verwarnung an die Windschutzscheibe anbringen oder nach Rückkehr in die Dienststelle alsbald, jedenfalls zeitnah, eine Halterermittlung zum Zwecke der Übersendung einer schriftlichen Verwarnung/Anhörung durchzuführen. Die wohl überwiegende Meinung geht davon aus, dass das Anbringen einer schriftlichen Verwarnung am Kfz (Stichwort: Knöllchen) auf jeden Fall genügt.

Im vom AG entschiedenen Fall war das Fahrzeug „mit offener Heckklappe gefüllt mit Einkaufstaschen und einem Bierkasten (jeweils voll oder leer)“ unmittelbar vor einem Halteverbotsschild abgestellt. Die Mitarbeiter der Bußgeldbehörde hinterließen an der Windschutzscheibe – offensichtlich wegen des zeitgleichen strömenden Regens – keine schriftliche Verwarnung oder sonstige Nachricht. Stattdessen veranlasste die Bußgeldbehörde 2 Tage später die automatische Halteranfrage beim KBA in Flensburg. Dazu dann das AG:

„Prüfungsmaßstab kann also allein sein, ob und ggfls. welche geeignete Ermittlungsmaßnahme hinsichtlich der Feststellung des Halters durch die Ordnungsbehörde durchgeführt worden sind.

Vorliegend ist dementsprechend festzustellen, dass die Mitarbeiter der Ordnungsbehörde nicht zwingend gehalten waren, eine Zeit vor Ort zu bleiben, um die Rückkehr des Fahrzeughalters zum Fahrzeug abzuwarten. Dies gilt umso mehr, als die Mitarbeiter nachweislich 2 bis 3 Minuten vor Ort waren und der Fahrzeughalter – trotz offener Heckklappe – nicht zum Fahrzeug zurückkehrte. Dies ließ beispielsweise die Möglichkeit offen, dass der Fahrzeughalter zunächst den Regenschauer abwarten wollte oder schlicht vergessen hatte, dass die Heckklappe noch offen war. Hinzu kommt, dass bei der vom Betroffenen betriebenen „genauen Betrachtungsweise“ ein derartiges Abwarten der Ordnungskräfte auch nicht zielführend gewesen wäre. Die Mitarbeiter der Ordnungsbehörde hatten offensichtlich das Abstellen des Fahrzeuges nicht beobachtet. Wenn dann eine Person zum Fahrzeug gekommen wäre und dieses Be- bzw. Entladen hätte, hätte auch dies nicht zum Nachweis der Fahrzeugführerschaft im Vorfallszeitpunkt geführt, wenn diese Person nicht freiwillig – was aber hypothetisch ist – den Tatvorwurf eingeräumt hätte. Vielmehr blieb dann immer noch die – noch nicht einmal abwegige – Möglichkeit, dass neben dieser Person, die zum Fahrzeug zurückkehrt, eine weitere Person im Haus ist, die das Fahrzeug an der fraglichen Stelle abgestellt hatte.“