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Elektronische Aktenführung, oder: Kosten der Akteneinsicht

Copyright: canstockphoto

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Und zum Abschluss des Tages dann noch eine Entscheidung aus dem Bußgeldverfahren. Vorgestellt wird der AG Ahrensburg, Beschl. v. 21.07.2016 – 52 OWiG 463/14. Er enthält nichts Neues, sondern behandelt nur noch einmal die Frage der Kosten der Akteneinsicht bei elektronisch geführter Akte bzw. die Frage, wann für die „Akteneinsicht“ einen Auslagenpauschale nach § 107 Abs. 5 OWiG verlangt werden darf. Dazu das AG: Aktenausdrucke, die unter Verstoß gegen die §§ 110 a ff. OWiG gefertigt wurden, rechtfertigen keine Auslagenpauschale nach § 107 Abs. 5 OWiG rechtfertigen:

„Der zulässige Antrag gegen den Kostenbescheid des Kreises Stormarn vom 25.11.2014 ist begründet. Der Verteidiger hat auf seinen Antrag auf Akteneinsicht vom 18.11.2014 (BI. 78 d.A.) einen Aktenausdruck erhalten, der den Anforderungen der §§ 110 a ff OWiG nicht genügte. Auch der später vom Kreis zur Verfügung gestellte Aktenausdruck, der jeweils eine sog. Prüfdokumentation enthält, entspricht nach der Überzeugung des Gerichts noch nicht vollständig den Anforderungen der §§ 110 a ff. OWiG. Gemäß § 110 b Abs. 2 S. 2 OWiG muss jedes elektronische Dokument, welches zur Ersetzung der Urschrift (zur Akte gereichte Schriftstücke oder Augenscheinsobjekte) gefertigt worden ist, den Vermerk enthalten, wann und durch wen die Urschrift übertragen worden ist, Diese Anforderung ist hier nicht erfüllt. Aus der den jeweiligen elektronischen Dokumenten angefügten sog. Prüfdokumentationen geht nicht erkennbar hervor, wann und durch wen die Urschrift übertragen worden ist. Insoweit wird beispielhaft auf Bi. 102 f. d.A. und BI, 21 f. d.A. d.A. Bezug genommen. Der Kostenbescheid des Kreises Stormarn vom 25.11.2014 war aufzuheben, weil Aktenausdrucke, die unter Verstoß gegen die §§ 110 a ff. OWiG gefertigt wurden, keine Auslagenpauschale nach § 107 Abs. 5 OWiG rechtfertigen (vgl. AG Duderstadt, Beschluss vom 01. Februar 2012 – 3 OWi 366/11, zitiert nach juris).“

Entspricht der h.M. in der Rechtsprechung der AG zu dieser Problematik.

Akteneinsicht a la AG Ahrensburg: U.a. langer Anfahrtweg führt zur Akteneinsicht

© Avanti/Ralf Poller

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Wie hatte der Kollege Stämmler in seinem Beitrag:Ordnungswidrigkeiten: “Akteneinsicht! Mehr geht nicht.” in seinem Beitrag vor einigen Tagen so schön geschrieben: „Der Kollege Burhoff berichtet hier gefühlt täglich über Entscheidungen, die sich mit dem leidigen Thema befassen mussten und stellt eine gute Zusammenfassung zur Verfügung was alles in die Akte gehört.“ Da will ich dann gerne mal wieder nachlegen und über den AG Ahrensbrug, Beschl. v. 10.08.2013 – 52 OWi G 270/13 – berichten. Nichts wesentlich Neues, aber in der Argumentation ein wenig mehr als die sonst häufig üblichen zwei oder drei Sätze: Wobei: Der ein oder andere Amstrichter wird sich wahrscheinlich fragen: Warum soll ich noch viel schreiben, nachdem die anstehenden Fragen doch inzwischen alle geklärt sind. Nun, die immer noch ergehenden Beschlüsse zeigen: Geklärt sicherlich, nur scheint die Klärung noch nicht bei allen Bußgeldbehörden angekommen zu sein.

Das AG führt aus bzw. stellt ab auf:

  • kein Urheberrecht des Herstellers bzw. dem steht § 45 UrhebG enttgegen,
  • erheblicher Tatvorwurf,
  • der Betroffene und sein Verteidiger müssen vor Beauftragung eines Sachverständigen die Messung vorab prüfen können
  • bei Tatorten im Autobahnbereich lange Anfahrtwege mit damit verbundenen Zeit- und Kostenaufwand zu verweisen, wobei das AG eine Differenzierung der Gewährung der Akteneinsicht durch Übersendung/ Einsichtnahme auf der jeweiligen Dienststelle nach der Länge des Anreiseweges bezüglich des konkreten Betroffenen bzw. Verteidigers unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes nicht als rechtsstaatlich ansieht.