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Mobilfunkparagraf IV, oder: Dobrindtscher Irrsinn 3.0 ==> es kommt nicht mehr auf die Sekunde an

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Ich hatte in der 27. KW. über die geplanten Änderungen bei dem § 23 Abs. 1a StVO berichtet, und zwar mit (vgl. Mobilfunkparagraf, oder: Demnächst ist im Pkw alles verboten, auch das Navi oder die Fernbedienung = Dobrindtscher Irrsinn und Mobilfunkparagraf II, oder: Demnächst droht ggf. Fahrverbot = Dobrindt 2.0).  Die Änderungen sind dann ja nicht am 07.07.2017 in der letzten Sitzung des Bundesrates vor der Sommerpause beraten wordn, sondern hat man hat den entsprechenden Beratungspunkt von der Tagesordnung abgesetzt. (vgl. Mobilfunkparagraf III, oder: Dobrindtscher Irrsinn passiert nicht den Bundesrat – Entwarnung?).

Nun gibt es eine neue Vorlage. Und das muss man dem Hause Dobrindt ja lassen: Schnell sind sie, allerdings nicht viel besser. Denn in der entsprechenden Vorlage zur „53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ vom 12.07.2017 (BR-Drucksache 556/17) wird nun folgende Formulierung des § 23 Abs. 1a StVO vorgeschlagen:

„(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation,  Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn
1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
2. entweder
a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-,Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendungzum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.

Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme,tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mitVideofunktion oder Audiorekorder. Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät,insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden. Verfügt das Gerätim Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitendeInformationen benutzt werden. Absatz 1c und § 1b des Straßenverkehrsgesetzesbleiben unberührt.

(1b) Absatz 1a Satz 1 bis 3 gilt nicht für

1. ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahrzeuges vorbehaltlich der Nummer 3 nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist,
2. den bestimmungsgemäßen Betrieb einer atemalkoholgesteuerten Wegfahrsperre, soweit ein für den Betrieb bestimmtes Handteil aufgenommen und gehaltenwerden muss,
3. stehende Linienbusse an Haltestellen (Zeichen 224).

Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne.

Absatz 1a Satz 1 NumNummer 2 Buchstabe b gilt nicht für

1. die Benutzung eines Bildschirms oder einer Sichtfeldprojektion zur Bewältigung der Fahraufgabe des Rückwärtsfahrens oder Einparkens, soweit das Fahrzeugnur mit Schrittgeschwindigkeit bewegt wird, oder 2. die Benutzung elektronischer Geräte, die vorgeschriebene Spiegel ersetzen oderergänzen.“

b) Der bisherige Absatz 1b wird Absatz 1c.“

Vergleicht man die beiden Versionen aus der BR-Drucks. 424/17 und 556/17 kann man folgende Änderungen feststellen:

  1. Eingearbeitet ist in die neue Fassung des § 23 Abs 1a Nr. 1 StVO-E ein Änderungsantrag, den das Land Niedersachsen in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht hatte, was m.E. nichts „Dolles“ ist, sondern nur eine sprachliche Klarstellung.
  2. Entfallen ist allerdings der „Irrsinn“ mit der Sekunde in § 23 Abs. 1a Nr. 2 b StVO -E-alt. da hießt es jetzt nur noch: „ur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-,Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendungzum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.“ In der Begründung wird die Parallele zum“kurzen“  Blick in den Rückspiegel gezogen. Da ist eine Änderung, wird aber m.E. auch zu Problemen in der Praxis führen.
  3. Und: In § 52 StVO-E wird in einem neuen Absatz 4 bestimmt, dass die Neuregelung für Funkgeräte, die ja auch von der Begriffsbeschreibung erfasst werden, erst ab dem 01.07.2020 anzuwenden ist. Damit ist die Kuh an der Stelle zunächst mal vom Eis, denn sonst: Viel Vergnügen und große Freude bei der Polizei und Rettungsdiensten.
  4. Alles andere m.E.: Wie gehabt.

Wie geht es weiter: Ich vermute, dass man – so schnell wie man einen neuen Entwurf vorgelegt hat – die Sache in der nächsten Plenar-Sitzung des Bundesrates am 22.09.2017 durchziehen wird. Gerade noch rechtzeitig vor der Bundestagswahl. Ich glaube allerdings nicht, dass man damit dann noch punkten kann 🙂 .