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Klassischer Fehler IX: Einen Angeklagten kann man nicht von der Hauptverhandlung „freistellen“

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Ich habe länger überlegt. Ist es nun ein „klassischer Fehler“ oder nicht, was zur Aufhebung eines Urteils des LG Hamburg durch den BGH, Beschl. v. 06.05.2014 – 5 StR 160/14 geführt hat. Ich habe mich dann für die Antwort „Jein“ entschieden. Ein „klassischer Fehler“ ist sicherlich die dort vom BGH monierte und dann zur Grundlage der Aufhebung gemachte Verhandlung ohne die Angeklagte. Nicht ganz so klassisch ist m.E. die Begründung der Strafkammer, die dazu geführt hatte, dass die Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht anwesend war. Sie hatte die Angeklagte nämlich von der Hauptverhandlung „frei gestellt“. Das habe ich bisher so noch nicht gelesen. Der BGH wohl auch nicht, jedenfalls hat er kurz und zackig aufgehoben, und zwar mit folgenden Ausführungen:

„Die Revision hat mit der Verfahrensrüge Er-folg (§ 349 Abs. 4 StPO), wesentliche Teile der am 30. Juli 2013 begonnenen Hauptverhandlung seien zu Unrecht in Abwesenheit der Angeklagten durchgeführt worden (§ 230 Abs. 1, § 231 Abs. 2, § 338 Nr. 5 StPO).

Insofern hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 1. April 2014 dargelegt:

Die Verfahrensrüge … dringt im Hinblick auf das Geschehen am 21. Ok-tober2013 durch. Das Landgericht hat seine Entscheidung über die Verhandlung ohne die Angeklagte ersichtlich auf § 231 Abs. 2 StPO gestützt. Nach dieser Vorschrift hätte aber nur ohne die Angeklagte verhandelt werden dürfen, wenn sie der Fortsetzung der Hauptverhandlung eigenmächtig ferngeblieben wäre. Eine solche Eigenmächtigkeit hat die Strafkammer nicht dargelegt … Vielmehr hatte das Gericht der Angeklagten die weitere Teilnahme an der Hauptverhandlung ‚freigestellt‘. Die Voraussetzungen des § 231c StPO liegen nicht vor. Die Angeklagte war auch bei einem wesentlichen Teil der Hauptverhandlung – dem Schlussvortrag ihres Verteidigers (vgl. OLG Hamburg StV 1984, 111) – abwesend. Letztlich kann die Beanstandung nicht als ‚verwirkt‘ angesehen werden, da die Verteidigung das in Rede stehende Geschehen nicht provoziert hatte.“

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat mit der Bemerkung an, dass der genannte Teil der Hauptverhandlung in deren weiterem Verlauf auch nicht im Beisein der Angeklagten wiederholt worden ist. Der Verfahrensverstoß macht die Aufhebung des Urteils notwendig (§ 338 Nr. 5 StPO).“

„…sprechen Sie bitte lauter…“ – das schwierige Hören in der Hauptverhandlung

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Wer in der Hauptverhandlung anwesend ist, aber nichts versteht, weil zu leise gesprochen wird, der muss den Mund aufmachen, wenn er später darauf eine Verfahrensrüge stützen will – und natürlich – § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO – zur Begründung der Verfahresnrüge auch vortragen, dass er lauteres Sprechen angemahnt hat. So der BGH, Beschl. v. 19.06.2013 – 4 StR 26/13. Da war die Rüge der Nichtwahrnehmbarkeit von Erklärungen (§ 338 Nr. 5 StPO) erhoben worden. Die hat der BGH zurückgewiesen:

„…Soweit die Revisionen den Verstoß gegen § 338 Nr. 5 StPO darin sehen, dass die von Zeugen bei der Inaugenscheinnahme abgegebenen Erklärungen für die nicht an den Richtertisch getretenen Verfahrensbeteiligten in Einzelfällen nicht wahrnehmbar gewesen seien, ist die Rüge nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Abwesend im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO (vgl. Franke in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 338 Rn. 83) ist ein Verfahrensbeteiligter, der sich im Gerichtssaal aufhält und sich an der Hauptverhandlung beteiligt, erst dann, wenn er nach den konkreten Gegebenheiten während eines wesentlichen Teils der Hauptverhandlung außer Stande ist, auf die Verhandlung – sei es auch nur mit der Bitte, lauter zu sprechen oder das Mikrofon zu benutzen, – Einfluss zu nehmen. Dazu, dass dies in den gerügten Verhandlungssituationen der Fall war, verhält sich das Sachvorbringen der Beschwerdeführer nicht...“

Genaues Hinschauen kann sich lohnen und Rechtsmittel retten

Manchmal haben OLG-Beschlüsse ja auch etwas Gutes. Sie können nämlich daran erinnern, dass es sich lohnen kann, mal genauer hinzuschauen. Das gilt gerade für Fristen/Fristabläufe und Zustellungsfragen. Da können OLG-Richter richtige Künstler sein. Den Schluss kann man aus dem OLG Bamberg, Beschl. v. 18.04.2011 – 2 Ss Owi 243/11 ziehen.

Der Fall: In der Hauptverhandlung des Bußgeldverfahrens ist der Betroffene nicht anwesend. Für ihn tritt Rechtsanwalt N. in Untervollmacht für den Verteidiger R auf. Zwar verfügte der Unterbevollmächtigte über eine schriftliche Untervollmacht, allerdings lag dem AG eine gemäß § 73 Abs. 3 OWiG erforderliche, zur Vertretung berechtigende schriftliche Vollmacht für Rechtsanwalt R nicht vor. Sie wurde erst später an das Amtsgericht überrsandt. Der Einspruch des Betroffenen wird verworfen. Frage: Wann beginnt die Rechtsbeschwerdefrist?

Nun, das OLG sagt: Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde bzw. des Zulassungsantrags gegen ein Urteil in Abwesenheit des Betroffenen beginnt erst mit der Zustellung des Urteils, wenn in der Hauptverhandlung für den den abwesenden Betroffenen vertretenden Verteidiger nicht eine schriftliche Vertretungsvollmacht vorliegt. Hintergrund dieser Entscheidung ist § 79 Abs. 4 OWiG, der durch das 2. Justizmodernisierungsgesetz geändert worden ist. Während früher bei in Abwesenheit verkündeten Urteilen die Rechtsbeschwerdefrist für den Betroffen immer erst mit der Zustellung begonnen hat, ist das jetzt nur noch der Fall, wenn der Betroffene in der Hauptverhandlung nicht durch einen vertretungsberechtigten Verteidiger vertreten worden ist. Ansonsten beginnt die Rechtsbeschwerdefrist mit der Verkündung des Urteils. Hier lag keine Vollmacht vor, also späterer Fristbeginn…

Und: Hinsichtlich der Zustellung des Urteils ist darauf zu achten, dass diese, um wirksam zu sein, vom Richter angeordnet worden sein muss. Eine nur durch die Geschäftsstelle veranlasste Zustellung ist unwirksam und führt nicht zum Fristbeginn. War hier auch der Fall.

Solche Finessen 🙂 können Rechtsmittel retten.

Ich bin dann mal weg, oder: Einfach Tür zu, Bude zu und auf Wehrübung gehen, ist gefährlich

Der Beschuldigte war auf einer mehrwöchigen Wehrübung. In der Zeit waren Zustellungen in einem vom Beschuldigten selbst initiierten Rechtsmittelverfahren zu erwarten. Die haben den Beschuldigten nicht bzw. verspätet erreicht.

Zum Wiedereinsetzungsantrag sagt das OLG Hamm: Nein, bekommst Du nicht. Denn: Ein Beschuldigter muss alle zumutbaren Anstrengun­gen unter­nehmen, dass er von einer zu erwartenden Zustellung Kenntnis erlangt, wenn er dazu Anlass hat und dazu in der Lage ist. Und das hast Du nicht getan. Einfach Tür zu, Bude zu ist gefährlich.

OLG Hamm, Beschl. v. 11.05.2010 – 2 RVs 29/2010

Der geheime :-) Beschluss des BGH zu § 247 StPO – da ist er

Wir hatten hier über den Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 21. April 2010 – GSSt 1/09 berichtet. Jetzt liegt der Volltext vor. In der PM dazu heißt es:

„Der Große Senat für Strafsachen hatte auf eine Vorlage des 5. Strafsenats über die Frage zu entscheiden, ob die Abwesenheit des gemäß § 247 StPO für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen ausgeschlossenen Angeklagten während der anschließenden Verhandlung über die Entlassung des Zeugen eine Verletzung seines Anwesenheitsrechts bedeutet und einen absoluten Revisionsgrund darstellt. Die Rechtsprechung hatte dies bisher stets angenommen, so dass auf eine entsprechende Revisionsrüge das Urteil in der Regel aufgehoben werden musste. Demgegenüber wollte der 5. Strafsenat den Verfahrensvorgang der Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen noch als Teil der Vernehmung verstehen, so dass die während dieser Zeitspanne fortdauernde Abwesenheit des Angeklagten von dem Ausschlussgrund gedeckt wäre. Die Rechte des Angeklagten sah er durch einen relativen Revisionsgrund der Verletzung des Fragerechts hinreichend gesichert.

Der Große Senat für Strafsachen hat die bisherige Rechtsprechung bestätigt. Die Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen wird vom Begriff der Vernehmung i. S. v. § 247 StPO nicht erfasst. Diese restriktive Auslegung trägt vor allem der hohen Bedeutung des Anwesenheitsrechts des Angeklagten in der Hauptverhandlung sowie seinem Anspruch auf rechtliches Gehör und auf eine angemessene Verteidigung Rechnung. Seine Rechte können nur in eng begrenzten Ausnahmefällen eingeschränkt werden, in denen andere wichtige Belange dies notwendig erscheinen lassen. So sieht § 247 Satz 1 StPO aus Gründen der Wahrheitserforschung und § 247 Satz 2 StPO aus Gründen des Zeugen- und Opferschutzes die Möglichkeit vor, den Angeklagten für die Dauer der Vernehmung aus dem Sitzungssaal zu entfernen, wenn zu befürchten ist, dass der Zeuge sonst aus Angst nicht die Wahrheit sagen werde, oder für ihn aus gesundheitlichen Gründen Gefahren bestehen. Ein Ausschluss des Angeklagten von der Entlassungsverhandlung ist aber weder aus Gründen der Wahrheitserforschung erforderlich noch zum Schutz des Zeugen stets unerlässlich.

Die Verhandlung über die Entlassung eines in Abwesenheit des Angeklagten vernommenen Zeugen ist grundsätzlich ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung. Dauert der Ausschluss der Angeklagten in dieser Zeit fort, wird er gehindert, im unmittelbaren Anschluss an die Zeugenvernehmung Fragen und Anträge zu stellen und so seine Mitwirkungsrechte wahrzunehmen. Dies erfüllt die Voraussetzungen des absoluten Revisionsgrundes des § 338 Nr. 5 StPO. „