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BGH: Die Urteilsgründe erfordern „gedankliche Vorarbeit, oder: „Ungenügend, Thema verfehlt.“

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Nachdem ich eben den 3. Strafsenat des BGh erwähnt habe, der m.E. für die Revisionen im sog. NSU-Verfahren zuständig ist, bietet sich als nächstes Posting/als nächste Entscheidung, über die ich berichten möchte der BGH, Beschl. v. 30.05.2018 – 3 StR 486/17 -, über den ja auch schon an anderen Stellen berichtet worden ist, an. Die Entscheidung zeigt sehr schön, dass der BGH mit den wohl teilweise ausufernden Ausführungen in landgerichtlichen Entscheidungen – gelinde ausgedrückt – „unzufrieden“ ist. Schließlich muss er/der Senat ja alles lesen. Daher ruft er immer wieder zur Mäßigung auf. So auch hier mit mehr als deutlichen Worten, wenn es heißt:

„Ergänzend bemerkt der Senat:

Zur Abfassung von Urteilsgründen hat der Bundesgerichtshof – wie vom Generalbundesanwalt und von einigen der Verteidiger zu Recht aufgeführt – bereits mehrfach entschieden, dass die Urteilsgründe nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben müssen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden; die Sachverhaltsschilderung soll kurz, klar und bestimmt sein und alles Unwesentliche fortlassen. Gleiches gilt entsprechend für die Beweiswürdigung, in der das Beweisergebnis nur so weit erörtert werden soll, wie es für die Entscheidung von Bedeutung ist, nicht aber eine Dokumentation der Beweisaufnahme vorgenommen werden soll. Ebenso wenig ist es angezeigt, zu jeder Feststellung, mag sie in Bezug auf den Tatvorwurf noch so unwesentlich sein, einen Beleg in den Urteilsgründen zu erbringen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2018 – 3 StR 586/17, juris; vom 4. Oktober 2017 – 3 StR 145/17, juris; vom 25. Juli 2017 – 3 StR 111/17, juris; jew. mwN).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung nötigt das angefochtene, knapp 1.300 Seiten lange Urteil zu dem Hinweis, dass mit dieser Rechtsprechung nicht bloß unverbindliche stilistische Maßgaben aufgestellt werden sollen, sondern dass es sich insoweit um die einzuhaltenden gesetzlichen Vorgaben des § 267 Abs. 1-3 StPO handelt. Die Urteilsgründe werden diesen nicht gerecht und offenbaren schwerwiegende handwerkliche Schwächen sowie grundsätzliche Verständnismängel, wenn – wie beispielsweise hier –

• in den Feststellungen zur Sache, die von Blatt 32 bis Blatt 414 der Urteilsgründe reichen, über mehr als 220 Seiten Mitschnitte von Telefongesprächen und Chatprotokolle ausführlich und teils wörtlich wiedergegeben werden;

• sich weitere 57 Seiten der Feststellungen zur Sache mit dem „Verfahrensgang“ befassen, ohne dass – mit Ausnahme weniger Ausführungen zu den Bemühungen einiger Angeklagter um einen Täter-Opfer-Ausgleich – ersichtlich wird, welche Konsequenzen sich daraus für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch ergeben könnten;

• in der „Beweiswürdigung“ die Einlassungen der Angeklagten auf mehr als 120 Seiten nicht nur inhaltlich, sondern auch hinsichtlich ihrer Entstehung umfassend – einschließlich der Nachfragen von Verfahrensbeteiligten – dokumentiert werden;

• diese Einlassungen alsdann in der Würdigung der „Beweisaufnahme im engeren Sinne“ zur Bandenstruktur, den Motiven der Bandendiebstähle sowie zu den Einzeltaten erneut wiedergegeben werden;

• die bereits in den Feststellungen dokumentierten Telefongespräche und Chatprotokolle nunmehr in der Beweiswürdigung ebenfalls erneut umfänglich zitiert werden;

• die ohnehin entbehrlichen Feststellungen zum Verfahrensgang auf 50 Seiten auch noch belegt werden;

• für jeden Halbsatz der übermäßig ausführlichen Feststellungen auch zu gänzlich unwichtigen Details ein Beweismittel benannt und dessen Inhalt wiedergegeben wird.

Angesichts der zur Verurteilung gelangten zwölf Einzeltaten und der allenfalls durchschnittlich schwierigen Beweislage – die Angeklagten haben die ihnen zur Last gelegten Taten ganz überwiegend gestanden und lediglich die Bandenabrede sowie die Tatmotivation (Unterstützung islamistischer bzw. jihadistischer Bestrebungen in Syrien) bestritten – lässt der Umfang der Feststellungen mit gut 400 Seiten sowie der „Beweiswürdigung“, die insgesamt mehr als 720 Seiten lang ist, nur den Schluss zu, dass die Urteilsverfasser nicht die notwendige gedankliche Vorarbeit verrichtet haben, eine wertende Auswahl zwischen Wesentlichem und Unwesentlichem zu treffen. Gerade darin liegt aber die unverzichtbare geistige Leistung, die von einem Richter zu verlangen ist (vgl. Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 29. Aufl., Rn. 270a). Im Übrigen zeigt sich in der dargelegten Vorgehensweise auch ein bedenklicher Umgang mit den Ressourcen der Justiz.“

Wenn es ein Schulaufsatz wäre, der beurteilt würde/wird, hätte man auch sagen können: „Ungenügend, Thema verfehlt.“ Nur, so ganz dann doch nicht. Denn:

„Das Urteil hat gleichwohl Bestand, weil es dem Senat letztlich doch noch möglich war, aus der Vielzahl überflüssiger Ausführungen diejenigen herauszufiltern, derer es zum Beleg der jeweiligen Schuld- und Rechtsfolgenaussprüche bedurfte.“

Das ist die Krux an diesen Geschichten/Beschlüssen. Den Worten folgen keine Taten/Aufhebungen, weil es immer „gerade eben noch“ reicht. Aber so deutlich wie hier habe ich es noch nie gelesen. Das spricht dafür, dass es „knapp“ war.

Wenn der BGH „angefressen ist“, oder: Kleiner Grundkurs zur Abfassung der Urteilsgründe

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Manchen Entscheidungen des BGH merkt man an, dass der Senat mehr oder weniger „angefressen“ war. Nicht dass der Senat dann unhöflich würde, aber man merkt: Das Urteil, das ihm da vorgelegen hat, hat ihm nicht gepasst. Sei es vom Inhalt her, sei es aber auch von der Form her. Das gibt es dann einen versteckten Rüffel oder auch eine versteckte Warnung.

So mal wieder im BGH, Beschl. v. 25.07.2017 – 3 StR 111/17. Da „bemerkt“ der Senat zur „Abfassung der Urteilsgründe“ nämlich:

Zur Abfassung der Urteilsgründe bemerkt der Senat:

Nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe die für erwie-sen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden; die Sachverhaltsschilderung soll ein geschlossenes Ganzes bilden und – unter Weglassung alles Unwesentlichen – kurz, klar und bestimmt sein (Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 29. Aufl., Rn. 271). Beruht die Überzeugung des Landgerichts auf einer Vielzahl von Indizien – wie hier zur Täterschaft des Angeklagten darauf, dass er im Besitz einer Vielzahl verfahrensrelevanter Dokumente war -, so ist es im Interesse der Verständlichkeit des Urteils dringend angezeigt, diese Indizien nicht in den Feststellungen, sondern ausschließlich im Rahmen der Beweiswürdigung abzuhan-deln. Dies vermeidet eine umfangreiche, das eigentliche Tatgeschehen in den Hintergrund drängende Darstellung von zuerst mehr oder minder belanglos erscheinenden Umständen und stellt zudem sicher, dass nur solche Tatsachen Erwähnung im Urteil finden, die in der Beweiswürdigung eine Rolle spielen (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2005 – 3 StR 238/05, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 14).

Die Beweiswürdigung wiederum soll keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten, sondern lediglich belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt worden sind. Es ist regelmäßig verfehlt, die Aussagen von Zeugen und Sachverständigen aus der Hauptverhandlung in ihren Einzelheiten mitzuteilen (BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 3 StR 179/15, juris Rn. 4 mwN). Es ist auch nicht nötig, für jede einzelne Feststellung einen Beleg in den Urteilsgründen zu erbringen, denn auch dies stellt sich lediglich als Beweisdokumentation, nicht aber als Beweiswürdigung dar (Meyer-Goßner/Appl aaO, Rn. 350 mwN). Dies gilt insbesondere, wenn sich – wie hier – zahlreiche Indizien aus Urkunden ergeben, die in der Hauptverhandlung verlesen wurden oder im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. Da es insoweit auf den Inbegriff der Hauptverhandlung ankommt, ist es zudem verfehlt, Blattzahlen dieser Urkunden aus der Gerichtsakte in den Urteilsgründen anzugeben, zumal dem Revisionsgericht eine Überprüfung des Akteninhalts insoweit ohnehin verwehrt ist.

Man hätte auch schreiben können: Schreibt nicht so viel. Und wenn ihr schreibt: Bitte nur das Wichtige.

Ist übrigens alles nicht neu, sondern das hat der BGH schon häufiger „bemerkt“. Liest aber wohl keiner.

„Die Gestaltung der Urteilsgründe“ – die Not beim BGH muss groß sein..

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Es ist gerade einen Monat her, da hatte ich unter der Überschrift: Immer wieder sagt der BGH: Schreibt nicht so viel über den BGH, Beschl. v. 14.05.2013 – 3 StR 101/13 berichtet, der einen „Hilferuf“ des BGH für kürzere Urteile enthielt. Und der 3. Strafsenat schiebt dann im BGH, Beschl. v. 28.05.2013 – 3 StR 121/13 – gleich noch eine Anleitung zum Schreiben von Urteilsgründen hinterher

Die Gestaltung der Urteilsgründe gibt dem Senat – erneut – Anlass zu folgenden Bemerkungen:

Zur Darstellung der Vorstrafen ist es ausreichend, diejenigen Urteile aufzuführen, die das kriminelle Vorleben des Angeklagten prägen und für die Entscheidung von Bedeutung sind. Der wörtlichen Zitierung der Feststellungen in jenen Urteilen bedarf es dabei indes nicht (vgl. Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 28. Aufl. Rn. 268). Ebenso ist die Wiedergabe des vollständigen Bundeszentralregisteraus-zugs unter Einschluss unbedeutender jugendstrafrechtlicher Maßnahmen wegen ausländerrechtlicher Vergehen bei einer Verurteilung wegen einer Betäubungsmittelstraftat unnötig. Erst recht ist es verfehlt, den Registerauszug in faksimilierter Form im Urteil wiederzugeben und dadurch Lesbarkeit und Verständnis der Urteilsgründe zu erschweren.

Die Beweiswürdigung soll keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten, sondern lediglich belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt worden sind. Es ist regelmäßig untunlich, die Zeugenaussagen aus dem Ermittlungsverfahren und aus der Hauptverhandlung der Reihe nach und in ihren Einzelheiten mitzuteilen und den Inhalt der überwachten Telekommunikation wörtlich oder auch nur in einer ausführlichen Inhaltsangabe wiederzugeben (hier UA S. 8 bis 26). Dies gilt gleichermaßen, wenn diese Dokumentation in den tatsächlichen Feststellungen oder – gleichsam als Anhang dazu – der eigentlichen Beweiswürdigung vorangestellt wird. Ein solches Vorgehen kann die Besorgnis begründen, der Tatrichter sei davon ausgegangen, eine breite Darstellung der erhobenen Beweise könne die gebotene eigenverantwortliche Würdigung ersetzen und unter – hier wegen der weiteren Ausführungen UA S. 29 bis 44 allerdings nicht gegebenen – Umständen den Bestand des Urteils gefährden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 1998 – 4 StR 106/98, NStZ-RR 1998, 277 mwN).“

Die Not muss groß sein 🙂

Etwas mehr Sorgfalt bitte.., oder: § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO lässt grüßen

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Etwas mehr Sorgfalt bei Abfassung der Urteilsgründe wünscht man sich schon manchmal schon. Da wird der Angeklagte vom Landgericht wegen besonders schweren Raubes, räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit  gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine Revision hat zuimndest teilweise Erfolg, denn der BGH, Beschl. v. 02.05.2012 – 3 StR 37/12 – hebt das landgerichtliche Urteil teilweise auf. Begründung:

„1. Im Fall II. 1. der Urteilsgründe wird die Verurteilung wegen räuberischer Erpressung durch die Feststellungen nicht belegt. Danach „trafen die Angeklagten“ – neben dem Beschwerdeführer die Nichtrevidenten A. und R. G. – „auf den Geschädigten“. Dieser merkte, dass er verfolgt wurde und lief davon. Er wurde zu Boden gestoßen und A. G. versetzte ihm mehrere Faustschläge und Fußtritte. Sodann forderte R. G. von ihm Geld, worauf er diesem etwa 70 bis 100 Euro herausgab. „Die Angeklagten wussten jedoch, dass sie keinen Anspruch auf dieses Geld hatten.“ Sie kauften sodann von dem Geld Bier und Zigaretten, die sie gemeinsam konsumierten.

Damit sind lediglich die Anwesenheit des Angeklagten am Tatort und seine Mitwirkung am Beuteverzehr festgestellt. Ob er sich an der räuberischen Erpressung als Täter oder Gehilfe (zur Abgrenzung vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 27. März 2012 – 5 StR 114/12 mwN) beteiligt hat, ist dem Urteil auch im Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht zu entnehmen.

2. Gleiches gilt für die Verurteilung wegen besonders schweren Raubes im Fall II. 3 der Urteilsgründe. Danach war der Angeklagte mit drei gesondert verfolgten Männern nachts in einem Auto unterwegs. Sie besprachen, dass sich in der Wohnung des E. Z. „mitnehmenswerte Gegenstände befin-den könnten, die entwendet werden sollten“. Als der Geschädigte später dem Angeklagten und den gesondert Verfolgten Zugang zu seiner Wohnung ermöglicht hatte, „entwendeten“ diese „aus der Wohnung … absprachegemäß steh-lenswerte Gegenstände“. Damit ist lediglich die Begehung eines Diebstahls festgestellt. Zwar hatte der gesondert verfolgte M. zuvor den Geschädigten auf der Straße mit einem Baseballschläger bedroht und ein Getränk von ihm verlangt. Ob diese Drohung durch M. schon dazu diente, den Tätern später den Zutritt zur Wohnung zu ermöglichen sowie den Widerstand des Geschädig-ten gegen die Wegnahme von Gegenständen zu unterbinden, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Erst recht fehlt es an der Feststellung, dass der Angeklagte die Bedrohung als final für einen Raub erkannte und als Willensbeugungselement im Hinblick auf die Wegnahme von Gegenständen aus der Wohnung billigte. Dass der Geschädigte während der Wegnahme der Gegenstände in der Küche seiner Wohnung eingesperrt und somit einvernehmlich Gewalt zur Ermöglichung der Tat gegen ihn angewendet worden war, konnte die Strafkammer gerade nicht feststellen.

Wenn man das so liest und sich überlegt, dass ein Referendar das als Urteilsentwurf abgegeben hätte. Na, der hätte was zu hören bekommen. § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO lässt grüßen…

Etwas mehr Sorgfalt – auch beim Urteilstenor

Wer achtet schon auf den Urteilstenor :-), obwohl gerade er ja mit besonderer Sorgfalt abgefasst werden sollte.

Jedenfalls hatte der Amtsrichter, der die dem Beschl. des OLG Jena, Beschl. v. 16.11.2011 – 1 Ss Bs 17/11 zugrunde liegende Entscheidung erlassen hatte, auf den Urteilstenor nicht viel Mühe und Sorgfalt verwendet. Ergebnis: Das OLG hat aufgehoben, und damit vemutlich auch die Verteidigerin – aus dem Beschluss ergibt sich nicht eindeutig, ob sie den Fehler gesehen und gerügt hatte -, überrascht. Begründung:

„Es ist schon nicht ersichtlich, wegen welchem Tatvorwurf eine Verurteilung der Betroffenen erfolgte. Im Urteilstenor wird lediglich ausgesprochen, dass die Betroffene wegen „fahrlässig begangener Ordnungswidrigkeit„ zu einer Geldbuße von 270,00 € verurteilt wird. Dies stellt einen durchgreifenden Rechtsfehler dar.

Da die Regelung des § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO auch für die Abfassung der Urteile in Bußgeldsachen gilt, muss die Urteilformel die rechtliche Bezeichnung der Tat enthalten (KK-Senge, OWiG, 3. Aufl., § 71 Rdnr. 97). Dazu „soll“, wenn vorhanden, die gesetzliche Überschrift des jeweiligen Straftatbestandes verwendet werden (§ 260 Abs. 4 Satz 2 StPO). Passt die gesetzliche Überschrift nicht oder fehlt eine gesetzliche Bezeichnung wie oft im Nebenstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, so genügt eine pauschale Kennzeichnung nicht, vielmehr ist der Tatbestand in geeigneter Weise begrifflich – nicht durch Beschreibung des tatsächlichen Tatverhaltens – präzise und für die Prozessbeteiligten und die Öffentlichkeit griffig und verständlich zu bezeichnen. Eine Bezeichnung durch die Paragraphen des Gesetzes sollte unterbleiben (KMR-Stuckenberg, StPO, § 260 Rdnr. 43).

Wenngleich Formel und Gründe des Urteils ein ganzes derart bilden, dass jene aus den Gründen ausgelegt und unter gewissen Voraussetzungen ergänzt werden kann, wenn Art und Umfang der getroffenen Entscheidung unklar ist, so muss doch zwischen Formel und Gründen scharf unterschieden werden. Grundsätzlich ist eine Entscheidung, die in der Formel keinen Ausdruck gefunden hat, nicht getroffen. Daher muss die Urteilsformel, als Grundlage für die Vollstreckung und die Eintragung der Verurteilung in das Bundeszentral- bzw. Verkehrszentralregister, aus sich selbst heraus verständlich sein (vgl. LR-Gollwitzer, StPO, 25. Aufl., § 260 Rdnr. 28 und 30; KMR-Stuckenberg, StPO, § 260 Rdnr. 28). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Liste der angewandten Vorschriften, denn diese sind kein Bestandteil des Urteilstenors (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 260 Rdnr. 51).“

Also: Noch mal neu.