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Blutentnahme – immer ohne Richter – Beweisverwertungsverbot

Die mit der Blutentnahme und einem Beweisverwertungsverbot bei Verletzung des sich aus § 81a Abs. 2 StPO ergebenden Richtervorbehalts zusammenhängenden Fragen beschäftigen die Rechtsprechung längst nicht mehr in dem Maße wie sie es eine in den vergangenen Jahren zunächst getan haben.

Aber man trifft immer wieder noch auf Entscheidungen, die sich mit der Problematik befassen. Dazu gehört AG Nördlingen, Urt. v.28.12.2011 – 5 OWi 605 Js 109117/11, das mir der Verteidiger übersandt hat. Das AG ist dort von einem Beweisverwertungsverbot ausgegangen. Begründung: Der Polizeibeamte sei pauschal davon ausgegangen, bei Verdacht von Alkohol- und Drogendelikten stets zur Anordnung einer Blutprobe berechtigt zu sein. Dies begründet die Besorgnis einer dauerhaften und ständigen Umgehung des Richtervorbehalts und führe zur Annahme eines Beweisverwertungsverbotes.

Der Ansatz wird im Übrigen auch in der Rechtsprechung der OLG vertreten, so z.B. das OLG Köln und das OLG Oldenburg.

Was macht eigentlich die Neuregelung des § 81a Abs. 2 StPO?

Ende des vergangenen Jahres ist als Reaktion des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung des BVerfG und des sich daraus ergebenden Rechtsprechungsmarathons der OLG zu § 81a Abs. 2 StPO – Richtervorbehalt bei der Blutentnahme – im Bundesrat von Niedersachsen ein Gesetzesentwurf zur Änderung der Vorschrift eingebracht worden. Der ist dann in die BT-Drucksache 17/4232 gemündet, die dem Bundestag zur Entscheidung vorliegt. Wenn man mal in den Materialien des Bundestages ein wenig sucht, stellt man schnell fest, dass bisher eine Beratung noch nicht erfolgt ist. Es gibt bislang lediglich eine Stellungnahme der Bundesregierung (Anlage 2 zu der BT-Drucksache), in der es heißt:

„Die Bundesregierung nimmt zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates wie folgt Stellung:
Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates, den Richtervorbehalt für die strafprozessuale Anordnung einer Blutentnahme einzuschränken, im weiteren Verfahren unter Beachtung rechtstaatlicher Anforderungen und der Sicherstellung einer effektiven Strafverfolgung näher prüfen.“

Die Prüfung scheint noch nicht abgeschlossen zu sein 🙂. Aktueller Stand im Bundestag: Noch nicht beraten.

Also: Weiter abwarten.

Ruhe nach dem Sturm – aber mal wieder was Neues zu § 81a Abs. 2 StPO

„Ruhe nach dem Sturm“, so könnte man den derzeitigen Stand der Rechtsprechung zu § 81a StPO, also zum Richtervorbehalt für die Anordnung der Entnahme eine Blutprobe bezeichnen.

Nachdem die Rechtsprechung sich mit der Problematik nach der Entscheidung des BVerfG vom 12.02.2007 in zahlreichen Entscheidungen hat befassen müssen, scheint jetzt einigermaßen Ruhe eingekehrt zu sein. Das gilt insbesondere, nachdem das BVerfG inzwischen ja nun zum vierten Mal zu der Problematik Stellung genommen und ein Beweisverwertungsverbot bei fehlendem richterlichen Eildienst verneint hat.

Gelegentlich weht aber noch mal ein laues Lüftchen durch den Rechtsprechungswald. Dazu zählt z.B. OLG Frankfurt, Beschl. v. 29.07.2011 – 2 Ss OWi 887/10. Das OLG hat zur Gefahr im Verzug Stellung genommen und ausgeführt, dass an einem Werktag zur Mittagszeit i.d.R.  ein Ermittlungsrichter zu erreichen ist. Daher sei ein Polizeibeamter gehalten vor einer selbständigen Anordnung einer Blutentnahme durch den Polizeibeamten selbst, zumindest telefonisch eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Ein Beweisverwertungsverbot hat das OLG dann aber – wie nicht anders zu erwarten – wegen mangelnder Willkür (= nicht eindeutige Rechtsprechung zur Vorfallszeit) verneint.

Was ein Verteidiger wissen muss…

zumindest wissen müsste – vgl. dazu, was ein Staatsanwalt nicht wissen muss, unser gestriges Posting – ist, dass die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt nach § 81a Abs. 2 StPO und dessen Geltendmachen in der Rechtsbeschwerde/Revision u.a. voraussetzt, dass der anwaltlich verteidigte Angeklagte bzw. Betroffene der Verwertung des auf Grund der richterlich nicht angeordneten Blutentnahme erhobenen Rauschmittelbefundes bereits in der ersten Instanz bis zu dem in § 257 StPO genannten Zeitpunkt widersprochen hat.

Diese verfahrensrechtliche Hürde, die auf der sog. Widerspruchslösung des BGH basiert, haben die OLG in den letzten Jahren aufgebaut und auf die wird auch immer wieder hingewiesen. Von daher erstaunt es, dass ein Verteidiger im OLG-Bezirk Jena das offenbar am 18.11.2010, als die Hauptverhandlung beim AG stattgefunden hat, (noch) nicht wusste. Jetzt weiß er es. Denn das OLG Jena, Beschl. v. 30.05.2011 -1 Ss Bs 23/11 hat seine Rechtsbeschwerde gegen das amtsgerichtliche Urteil, das den Betroffenen wegen einer Drogenfahrt verurteilt hatte (§ 24a Abs. 2 StVG), verworfen. Das war es dann :-(.

Doch kein Pflichtverteidiger bei Verletzung von § 81a Abs. 2 StPO?

Bislang hatte die Rechtsprechung – so weit ich den Überblick habe – weitgehend übereinstimmend bei den auf der Verletzung des Richtervorbehalts gründenden Beweisfragen nach § 140 Abs. 2 StPO wegen Schwierigkeit der Sachlage einen Pflichtverteidiger beigeordnet. In die andere Richtung geht jetzt LG Berlin, Beschl. v.27.04.2011 -511 Qs 44/11, in dem es „ergänzend“ heißt:

„Verstöße gegen § 81a StPO führen in der Regel nicht zu einer Unverwertbarkeit der Untersuchungsergebnisse (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 81a, Rdnr. 32 m.w.N.); bei ihrer Gewichtung ist der hypothetisch rechtmäßige Ermittlungsverlauf zu berücksichtigen (vgl. Meyer-Goßner aaO). Nach Aktenlage ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass der Ermittlungsrichter, wenn er vom Bereitschaftsstaatsanwalt erreicht worden wäre, keine Blutentnahme angeordnet hätte. Die Vernehmung des als Zeugen geladenen Bereitschaftsstaatsanwaltes in der für den 14. Juni 2011 anberaumten Hauptverhandlung wird mit hoher Wahrscheinlichkeit zu keinem anderen Ergebnis führen. Eine schwierige Rechtslage, die die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erforderlich machte, ist deshalb jedoch nicht gegeben.

Gleiches gilt für die vom Amtsgericht angeordnete Ladung eines Sachverständigen, der sich anhand des bereits bekannten Untersuchungsberichtes über die Feststellung der Blutalkoholkonzentration bei der Angeklagten äußern soll. Dieser Umstand stellt keine derart schwierige Verfahrenslage für die Angeklagte dar, dass ohne einen Pflichtverteidiger kein faires Verfahren mehr für sie gewährleistet wäre (vgl. KG Beschluss vom 22. September 2009 (3) 1 Ss 350/09 (130/09) m.w.N.).“

Na ja. Es war ja abzusehen, dass sich die Rechtsprechung nach den vier Entscheidungen des BVerfG zu § 81a Abs. 2 StPO wenden würde. Aber, ob das richtig ist, wage ich zu bezweifeln. Man kann m.E. nicht mit dem Ergebnis (= kein Beweisverwertungsverbot) die Frage der Bestellung eines Pflichtverteidigers begründen.