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Die Akteneinsichtswelle – kommt sie allmählich bei den OLG an…?

Der Dauerbrenner „Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung, ja und wenn ja, wie“ – allmählich kommt er bei den OLG an. Jedenfalls hatte sich jetzt das OLG Celle mit einer Akteneinsichtsfrage auseinanderzusetzen. Diese betraf allerdings noch nicht die Frage nach der Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung bzw. das insoweit bestehende „Unterproblem“, auf welche Art und Weise Akteneinsicht zu gewähren ist. Dem OLG Celle, Beschl. v.13.01.2012 . 322 SsRs 420/11 lag ein Verfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zugrunde, in dem dem Betroffenen nicht Einsicht in die von dem Verkehrsverstoß gefertigte Videoaufzeichnung gewährt worden war (man fragt sich, warum eigentlich nicht). Die Verteidigerin hat das nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG als Versagung rechtlichen Gehörs gerügt und hatte damit – erwartungsgemäß – Erfolg. Dazu kurz und trocken das OLG:

Das Amtsgericht hat das Akteneinsichtsrecht und damit den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt. Gegenstand des Akteneinsichtsrechts nach § 147 Abs. 1 StPO sind die dem Gericht vorliegenden oder ihm im Falle der Anklage gemäß § 199 Abs. 2 Satz 2 StPO vorzulegenden Akten. Das sind die von der Staatsanwaltschaft bzw. der Bußgeldbehörde nach objektiven Kriterien (vgl. § 160 Abs. 2 StPO) als entscheidungserheblich dem Gericht zu präsentierenden Unterlagen. Dazu gehört das gesamte vom ersten Zugriff an gesammelte Beweismaterial, einschließlich etwaiger Bild- und Tonaufnahmen, die gerade in dem gegen den Angeklagten gerichteten Ermittlungsverfahren angefallen sind (zuletzt BGH, Urteil vom 18.6.2009, 3 StR 89/09). Hierzu zählt namentlich eine Videoaufzeichnung des Betroffenen bzw. des von ihm geführten Fahrzeugs zum Nachweis eines Geschwindigkeitsverstoßes.

Nun, nichts knallig Neues, aber immerhin zeigt der Beschluss den Stellenwert des Akteneinsichtsrechts. Darauf kann man aufbauen.

Der konkrete Verstoß gegen die Richtlinien zur Verkehrsüberwachung ist Einzelfall

Das OLG Stuttgart hat sich gerade in seinem Beschl. v. 03.02.2011 – 2 Ss 8/11 mit den Auswirkungen des Verstoßes gegen die Richtlinien zur Verkehrsüberwachung befasst.  In einem weiteren Beschl. des OLG Stuttgart v. 25.03.2011 – 2 Ss 153/11 behandelt das OLG einen „Nebenkriegsschauplatz“.

Der Betroffene hatte dort im Zulassungsverfahren zur Rechtsbeschwerde (§ 80 OWiG) die Wertung des AG angegriffen, das davon ausgegangen war, dass eine konkrete Bushaltestelle eine gefährliche Stelle i.S. von Nr. 4.2 Abs. 5 S. 6 der baden-württembergischen VwV VkSA vom 19.12.2006 darstellt. Das OLG sagt:

„Es ist eine Frage des Einzelfalls, ob eine bestimmte Stelle (hier: Bushaltestelle) eine gefährliche Stelle im Sinne von Richtlinien zur Verkehrsüberwachung darstellt.“

Indem das OLG davon ausgeht, dass es sich insoweit um eine Frage des Einzelfalls handelt, schied eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Nachprüfung der amtsgerichtlichen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts aus (§ 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG).