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Verbindung von Verfahren und Pflichtverteidigung: Achtung bei den Gebühren

Eine – in meinen Augen mal wieder fiskalisch geprägte – Entscheidung des OLG Oldenburg, Beschl. v. 27.12.2010 – 1 Ws 583/10 zwingt m.E. zum Umdenken bei der Erstreckung.

Das OLG Oldenburg will nämlich die Frage wohl bejahen, ob auch dann eine ausdrückliche Erstreckung nach § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG erforderlich ist, wenn erst verbunden wird und dann (später) die Pflichtverteidigerbestellung erfolgt. Die ganz h.M. sieht das anders und löst die Problematik über § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG. Das OLG Oldenburg will den Satz 3 nun auf alle Verbindungen anwenden, übersieht dabei aber m.E., dass dafür schon nach dem Wortlaut der Vorschrift überhaupt kein Raum mehr ist. Denn es liegt nur noch eine Angelegenheit vor.

Für die Verteidigungspraxis ist aus der Entscheidung der dringende Rat an den Verteidiger abzuleiten, jetzt in allen Verfahren, in denen verbunden wird, in Zusammenhang mit einer Pflichtverteidigerbestellung ausdrücklich die Erstreckung zu beantragen. Nur so lässt es sich vermeiden, dass Gebühren verloren gehen.

Erstreckung – Gebührenrecht am Hochreck, aber…

vom LG Aurich, Beschl. v. 04.01.2011 – 12 Qs 213/10 schön aufgedröselt und dargestellt. Das LG befindet sich mit seiner Entscheidung im Schoße der h.M. Denn: werden Verfahren verbunden, kommt es auf eine Erstreckung nach § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG nicht an, nicht, wenn mehrere Verfahren zunächst verbunden werden und dann die Beiordnung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger erfolgt ist. Dann gilt § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG.