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Drogenfahrt: Wie wird die Fahruntüchtigkeit festgestellt?

In BGH, Beschl. v. 21. 12. 2011 – 4 StR 477/11 hat der für Verkehrsstrafsachen zuständige 4. Strafsenat nun noch einmal bestätigt, dass bei der sog. Drogenfahrt i.S. der §§ 316, 315c StGB der Nachweis rauschmittelbedingter Fahruntüchtigkeit auch weiterhin nicht allein durch einen bestimmten Blutwirkstoffbefund geführt werden könne. Das ist schon seit Anfang der 90er Jahre Rechtsprechung des BGH gewesen. Zwischenzeitlich sah es m.E. so aus, als ob der BGH davon abrücken könnte. Das ist nun wohl nicht Fall.

Der 4. Strafsenat weist ausdrücklich darauf hin, dass es neben einem positiven Blutwirkstoffbefund noch weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen bedürfe, die im konkreten Einzelfall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des betreffenden Kraftfahrzeugführers soweit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig gewesen sei, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern (vgl. dazu z.B. BGH VRR 2008 313 = NZV 2008, 528, 529).

Ja, was denn nun: Richtig besetzt oder nicht – Echternacher Springprozession/Divergenz (?) beim BGH

Ich hatte ja gerade über den BGH, Beschl. v. 11.01.2011 – 2 StR 346/11 – berichtet (vgl. hier). Inzwischen bin ich dann auch noch auf den Beschluss des 4. Strafsenats des BGH v. 11.02.2011 – 4 StR 523/11 gestoßen (worden), in dem der 4. Strafsenat davon ausgeht, dass er ordnungsgemäß besetzt ist. Eine Divergenz zum 2. Strafsenat sieht er nicht, denn:

Ein Fall der Divergenz zu der Entscheidung des 2. Strafsenats vom 11. Januar 2012 – 2 StR 346/11 – liegt nicht vor, weil der 2. Strafsenat in einem späteren Urteil vom gleichen Tag – 2 StR 482/11 – diese Rechtsprechung aufgegeben hat.

Was man sich fragt: Welches ist denn nun die ältere Entscheidung und führt man beim BGH so genau Buch? Alle drei Entscheidungen sind an einem Tag ergangen. Und was ist ggf. mit § 132 Abs. 4 GVG?

Eins ist aber sicher: An den Entscheidungen 2 StR 364/11 und 4 StR 523/11 hat jeweils RiBGH Ernemann als Vorsitzender teilgenommen – 2 StR 482/11 ist noch nicht veröffentlicht. Auch nicht schön eine solches Hin und Her (wie war das noch mit der Echternacher Springprozession .-):

Brandstiftung: Ein bißchen Brennen reicht wohl nicht…

Beim BGH gab es Abweichungen zwischen dem 4. Strafsenat und dem 2. Strafsenat in der Frage, wann die Tatbestandsalternative des teilweisen Zerstörens eines der Wohnung von Menschen dienenden Gebäudes gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB  bei der Brandlegung in einem einheitlichen, teils gewerblich, teils zu Wohnzwecken genutzten Gebäude vollendet ist.

Der 4. Strafsenat wollte das erst annehmen, wenn ein zum Wohnen bestimmter selbständiger Teil des Gebäudes durch die Brandlegung für Wohnzwecke unbrauchbar geworden ist. Der 2. Strafsenat hatte das in 2 StR 266/07 anders gesehen und war davon ausgegangen,  dass bei einem gemischt genutzten Gebäude § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB bereits dann erfüllt sei, wenn der Brand sich nur auf gewerbliche Teile erstreckt und nicht auszuschließen ist, dass das Feuer auf den Wohnbereich übergreifen kann. Deshalb die Frage, in der der 4. Strafsenat darauf hingewiesen hat, dass der 2. Strafsenat diese Rechtsauffassung mit Urt. v. 17. 11. 2010 – 2 StR 399/10 wahrscheinlich bereits selbst aufgegeben hatte. Aber fragen musste man, so der BGH-Beschl. v. 15.02.2011 – 4 StR 659/10.

Inzwischen ist die Antwort auch schon da: Der 2. Strafsenat ist im Beschl. v. 06.04.2011 – 2 ARs 97/11 der Ansicht des 4. Strafsenats beigetreten. Kurz und zackig.

Sicherungsverwahrung: Die Strafsenate des BGH streiten sich

Über den Anfragebeschluss des 5. Strafsenats des BGH vom 09.11.2010 ist ja schon an verschiedenen Stellen berichtet worden. Der 5. Strafsenat will von der Rechtsauffassung des 4. Strafsenats betreffend die Umsetzung der Rechtsprechung des EGMR zur Sicherungsverwahrung abweichen. Nun hat sich der 3. Strafsenat der Auffassung des 4. Strafsenats – pro EGMR – angeschlossen (vgl. BGH, Beschl. v. 17.02.2011 – 3 ARs 35/10). Damit steht es nach meiner Zählung 2 : 1.

Anfängerfehler

In seinem Beschl. v. 22.06.2010 – 4 StR 211/10 hat der 4. Strafsenat m.E. auf einen Anfängerfehler hingewiesen, der dem LG unterlaufen ist. Im Beschl. heißt es:

Nach den Feststellungen wurde dem Angeklagten am 25. Juli 2009 gegen 3.52 Uhr eine Blutprobe entnommen, deren Auswertung eine Blutalkoholkonzentration von 1,38 ‰ ergab. Hiervon ausgehend hat das Landgericht eine Tatzeitblutalkoholkonzentration von 1,88 ‰ errechnet, auf Grund derer es unter Berücksichtigung der weiteren Ergebnisse der Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte für die Annahme einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten gesehen hat.

Da das Urteil jedoch keine Angaben zur Tatzeit enthält, ist dem Senat die Prüfung versagt, ob die vom Landgericht vorgenommene Rückrechnung den Anforderungen der ständigen Rechtsprechung entspricht, wonach neben dem stündlichen Abbauwert auch ein einmaliger Sicherheitszuschlag von 0,2 ‰ zu berücksichtigen ist (vgl. BGHSt 35, 308, 314; vgl. auch Fischer StGB 57. Aufl., § 20 Rdn. 13 m.w.N.“

Ergebnis: Aufhebung im Strafausspruch und Zurückverweisung