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Dauerbrenner: Begründung des Verwerfungsbeschlusses und Revisionshauptverhandlung

Zwei Dauerbrenner/Dauerprobleme behandelt der BGH, Beschl. v. 14.04.2001 – 3 StR 36/11: Nämlich die Frage der Begründung des Verwerfungsbeschlusses nach § 349 Abs. 2 StPO und die Frage der Erforderlichkeit einer Revisionshauptverhandlung. Dazu – kurz und knapp:

Entgegen der Auffassung des Verurteilten bestand insbesondere keine Pflicht, die angegriffene Senatsentscheidung weiter zu begründen (BVerfG, Be-schlüsse vom 22. Januar 1982 – 2 BvR 1506/81, NJW 1982, 925; vom 10. Oktober 2001 – 2 BvR 1620/01, NJW 2002, 814; vom 23. August 2005 – 2 BvR 1066/05, NJW 2006, 136; BGH, Beschluss vom 9. Mai 2007 – 2 StR 530/06 Rn. 5; Beschluss vom 4. Juni 2002 – 3 StR 146/02, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7). Mit Blick auf das weitere Vorbringen des Verurteilten weist der Senat im Übrigen erneut darauf hin, dass ein Anlass für die Anberaumung einer Revisionshauptverhandlung nicht gegeben war. Liegen die Voraussetzungen des § 349 Abs. 2 StPO vor, besteht ein Anspruch auf eine Revisionshauptverhandlung weder nach einfachem Recht noch nach Verfassungsrecht (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 – 2 BvR 746/07, StraFo 2007, 370; BGH, Beschluss vom 12. Januar 2010 – 4 StR 536/09 jeweils mwN).“

Anhörungsrüge – mal beim BGH erfolgreich

Liest man ja selten, deshalb war ich um so überraschter, als ich BGH, Beschl. v. 13.04.2011 – 2 StR 524/10 gelesen habe. Der BGH hatte die Revision des Angeklagten nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen und sich dabei viel Mühe gemacht – vgl. hier, leider aber übersehen, dass der GBA überhaupt keinen Verwerfungsantrag nach § 349 Abs. 2 StPO gestellt hatte, so dass nicht nach dieser Vorschrift verworfen werden durfte. Die dagegen gerichtete Anhörungsrüge (§ 356a StPO) hatte Erfolg.

Und ich hatte schon gedacht, das gäbe es beim BGH gar nicht. Na, da wird aber im Zweifel der Hiwi, der das verbockt hat, was zu hören bekommen. Aber: man soll ja nicht mit Steinen werfen, wenn man selbst im Glashaus sitzt :-).

Und jetzt: Weiter geht es mit „der“ Hochzeit 🙂 🙂

Der Sermon der Revisionsgerichte, oder: Was heißt „offensichtlich unbegründet“?

Ich habe gerade die Entscheidung des BGH vom 14.1007.2010 -1 StR 123/10 eingestellt und dazu berichtet. Angemerkt hatte ich dazu auch:

Die Ausführungen im Übrigen als Ergänzung zu einem OU-Beschluss. Wenn man dazu rund 5 Seiten schreibt, dann war/ist die Revision aber doch wohl nicht “offensichtlich unbegründet”.

Hintergrund dafür ist, dass der BGH die Revision als offensichtlich unbegründet verworfen hat, dann aber noch etwas 5 Seiten „Ergänzung“ anfügt. Mit Recht merkt ein Kommentator zu dem Post an, dass das eine Unsitte von Revisionsgerichten sei, die es früher zu RG-Zeiten nicht gegeben hat. Das stimmt leider. Zudem ist die Verfahrensweise, wenn nicht falsch, dann aber zumindest bedenklich. Denn wenn die Revision „offensichtlich unbegründet“ ist, dann muss ich m.E. nicht noch fünf Seiten zur Ergänzung anfügen. Denn, wenn ich die brauche, ist die Revision nicht „offensichtlich“ unbegründet.

Daher wäre es m.E. besser, die Revisionsgerichte würden in den Fällen einen „begründeten Beschluss“ machen. Im vorliegenden Fall geht es ja noch, dass der BGH die Ausführungen nur zur „Ergänzung“ anfügt, unschöner sind in meinen Augen die Fälle, in denen in der „Ergänzung“ bzw. dem „Zusatz“ im Einzelnen zu Revisionsvorbringen Stellung genommen wird.

Da fragt man sich dann wirklich: Tatsächlich „offensichtlich“ = auf der Hand liegend unbegründet, oder ist das nur eine Floskel?

Warum will der BGH die Kollegin Rueber nicht sehen?

Im Blog-Beitrag: Der BGH meint, ich soll zu Hause bleiben, fragt sich die Kollegin Rueber, warum der BGH sie nicht sehen will (verstehe ich auch nicht; das Erscheinen der Kollegin wäre bestimmt mal ein Lichtblick im vielleicht sonst tristen BGH-Alltag)? Auf den ersten Blick ist das sicherlich ein wenig überraschend, auf den zweiten erklärt es sich dann zwanglos mit den Besonderheiten des Revisionsverfahrens. Und zwar:

Da kein Fall des § 349 Abs. 1 – 4 StPO vorliegt, wird nach Abs. 5 durch Urteil entschieden. Ein Urteil setzt eine mündliche Hauptverhandlung voraus; zu der besteht aber im Revisionsverfahren nach § 350 Abs. 1 StPO, den das BVerfG schon geprüft und für verfassungsgemäß befunden hat, keine Anwesenheitpflicht. Die „Ausladung“ hat m.E. damit zu tun hat, dass der Senat die Revision der StA verwerfen will so ein Kommentar bei der Kollegin Rueber. Ich kann es nicht sicher sagen, halte es aber nicht für wahrscheinlich, dass es beim BGH einen solchen Usus gibt, denn dann könnte man ja aus der Ladung immer schon ersehen, ob die Revision Erfolg hat oder nicht. Im Übrigen wird im Revisionsverfahren der Verteidiger auch nicht zur HV geladen, sondern ihm wird nach § 350 Abs. 1 StPO der Termin auch nur „mitgeteilt“.

Ob die Kollegin zur „Fortbildung“ hinfährt, ist sicherlich eine Frage des Einzelfalls. Beim Freispruch wird es im Zweifel nicht um Rechtsfragen gehen 🙂