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Judex non calculat (?) und Belastung zählt nicht

Die mit der (richtigen bzw. der Einhaltung) der Urteilsfrist des § 275 StPO zusammenhängenden Fragen beschäftigen den BGH häufig (vgl. z.B. hier). Es handelt sich bei der Verletzung/Überschreitung der Frist ja auch um einen i.d.R. einfach festzustellenden absoluten Revisionsgrund (§ 338 Nr. 7 StPO), bei dem m.E. zudem die Rechtsprechung des BGH auch verhältnismäßig streng ist. Das zeigt mal wieder der BGH, Beschl. v. 13.07.2011 – 2 StR 88/11.

Die Urteilsfrist lief in dem Verfahren am 01.12.2010 ab, das Urteil wurde erst am 06.12.2010 zur Akte gebracht. Die Verzögerung ist dann offenbar mit zusätzlicher Belastung durch die Vorbereitung der Hauptverhandlung in einer anderen Haftsache und einer falschen Berechnung der Frist begründet worden – ob auch letzteres ergibt sich nicht so ganz klar aus dem Beschluss. Jedenfalls hat dem BGH die Begründung für die Verspätung nicht genügt. Er führt dazu aus:

Das Landgericht hat nach 19-tägiger Hauptverhandlung am 29. September 2010 das angefochtene Urteil verkündet. Gemäß § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO betrug daher die Frist, in der die Urteilsurkunde zu den Akten zu  bringen war, neun Wochen; sie endete demnach am 1. Dezember 2010. Zur Akte gelangt ist die Urteilsurkunde jedoch erst am 6. Dezember 2010.

Gemäß § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO darf die Frist nur überschritten werden, wenn und solange das Gericht durch einen im Einzelfall nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstand an ihrer Einhaltung gehindert worden ist. Ein solcher Umstand ist hier nicht ersichtlich und ergibt sich insbesondere auch nicht aus der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden der Strafkammer. Danach war die Strafkammer während der Dauer der Hauptverhandlung und des Laufs der Absetzungsfrist, deren Ende aufgrund eines Berechnungsfehlers versehentlich auf den 8. Dezember 2010 notiert worden war, noch mit zwei anderen eilbedürftigen Haftsachen befasst. Die geltend gemachten Umstände rechtfertigen eine Fristüberschreitung jedoch nicht. Bereits bei Beginn der Absetzungsfrist waren die zusätzlichen Belastungen, die mit beiden seit Juli 2010 zur Vorbereitung einer Hauptverhandlung zu bearbeitenden weiteren Haftsachen verbunden waren, vorhersehbar, wobei in dem in Frage stehenden Zeitraum ohnehin nur in einem der beiden Verfahren parallel die Hauptverhandlung geführt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung liegen Belastungen durch anderweitige Hauptverhandlungen selbst dann außerhalb der zugelassenen Ausnahmen, wenn sie die Arbeitskraft der Richter infolge des Umfangs oder der Schwierigkeit des Verfahrens in besonderer Weise binden (vgl. BGH NJW 1988, 1094; NStZ 1992, 398; 2008, 55; Senat NStZ 2003, 564). Ebenso wenig kann eine falsche Berechnung der Urteilsabsetzungsfrist einen nicht voraussehbaren unabänderlichen Umstand im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO begründen (vgl. BGH NStZ-RR  1997, 204; 2011, 211). Die Aufhebung des Urteils wegen des Verfahrensmangels erstreckt sich nicht auf die nicht revidierenden Mitangeklagten Me. und Ma.“

Die „nicht revidierenden Mitangeklagten Me. und Ma.“ werden sich vermutlich ärgern, dass sie nicht auch Revision eingelegt haben.

Die Ortsabwesenheit des Richters

spielt eine nicht unerhebliche Rolle, wenn es um die rechtzeitige Unterzeichnung eines Urteils geht und damit um die Einhaltung der Fristen des § 275 StPO, dessen Verletzung zum absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO führt. Exemplarisch ist das der BGH, Beschl. v. 08.06.0211 – 3 StR 95/11 , der zeigt, worauf es ankommen kann bzw., worauf zu achten ist:

  1. Verhinderungsfall aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen?
  2. Bei Verhinderung aus tatsächlichen Gründen steht dem Vorsitzenden ein Beurteilungsspielraum zu, den der BGH nur überprüft, wenn die Entscheidung des Vorsitzenden, die Unterschrift des verhinderten Richters zu ersetzen, auf sachfremden Erwägungen beruht oder den eingeräumten Beurteilungsspielraum in unvertretbarer Weise überschreitet, so dass sie objektiv willkürlich erscheint. Das muss vorgetragen werden.
  3. Dann ggf. Prüfung der Entscheidung, was der BGH im o.a. Beschluss getan hat (Fristablauf war dort der 25.10.2010).

Dazu der BGH:

„Die nach dem Inhalt der dienstlichen Äußerungen zur Annahme eines Verhinderungsfalles führenden Erwägungen der Vorsitzenden waren indes nicht sachfremd.

Wie die Vorsitzende ausführt, ging ihr der von der weiteren Beisitzerin und Berichterstatterin verfasste Urteilsentwurf um die Mittagszeit des 21. Oktober 2010 zu. Sie nahm an, diesen spätestens am Vormittag des 25. Oktober 2010 ihrerseits unterzeichnen zu können. Noch zuvor setzte sie sich mit Richterin N. wegen deren Unterschriftsleistung fernmündlich in Verbindung. Dabei erfuhr sie, dass Richterin N. für den 25., 26. und 27. Oktober 2010 Sitzungen beim Amtsgericht S. anberaumt hatte. In der Absicht, den Entwurf vorab per Telefax zu übermitteln, kündigte die Vorsitzende an, sich wegen der weiteren Vorgehensweise nach eigener Durchsicht des Entwurfs wieder zu melden. In der Folge stellte sich indes die Notwendigkeit umfangreicher Änderungen heraus, an denen die Vorsitzende und die Berichterstatterin noch bis zum späteren Nachmittag des 26. Oktober 2010 arbeiteten. Eine erneute telefonische Unterredung mit Richterin N. um diese Zeit ergab, dass diese noch mit der erforderlichen Vorbereitung ihrer Sitzung am Folgetag befasst war. Da Richterin N. anschließend mangels eigenen Pkws mit der Bahn anzureisen und sodann das Urteil zunächst durchzusehen hätte, ging die Vorsitzende davon aus, dass sich die Unterschriftsleistung bis in die späten Abendstunden hinein verzögern würde. Sie hielt deshalb die Feststellung einer Verhinderung für vertretbar. Richterin N. hat hierzu ergänzend dargelegt, dass sie nicht vor 19.50 Uhr, unter Umständen aber auch erst gegen 20.50 Uhr beim Landgericht Verden hätte eintreffen können.

Danach hat die Vorsitzende die ihr möglichen Bemühungen unternommen, um eine Unterzeichnung des Urteils durch Richterin N. sicherzustellen. Dass es zu deren Unterschrift letztlich nicht kam, lag nicht an mangelnden organisatorischen Vorkehrungen, sondern daran, dass sich die Fertigstellung des Entwurfs unvorhergesehen bis zum späten Nachmittag des letzten Tages der Frist verzögerte. Soweit die Vorsitzende zu diesem Zeitpunkt schließlich deshalb von einem Verhinderungsfall ausging, weil Richterin N. zunächst noch mit anderen Dienstgeschäften befasst war und ihre Unterschrift voraussichtlich erst in den späten Abendstunden hätte leisten können, ist dies nach den oben dargestellten Maßstäben nicht zu beanstanden.“

„die Kammer steht grundsätzlich dazu, was sie sagt“ – kein Grund zur Ablehnung

Das Urt. des BGH v. 14.04.2011 – 4 StR 571/10 behandelt den m.E. eher selteneren Fall, dass die Staatsanwaltschaft das Gericht wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnt. Und zwar in Zusammenhang mit (gescheiterten) Verständigungsgesprächen, mit deren „Ergebnis“ die StA dann wohl nicht zufrienden war.

Der BGH behandelt in der Entscheidung drei Fragen, nämlich

  1. die mögliche Befangenheit der Schöffen,
  2. die mögliche Befangenheit der Kammer wegen der Angabe einer angemessenen Strafobergrenze und
  3. die mögliche Befangenheit der Kammer, wegen des Ausspruchs „die Kammer steht grundsätzlich dazu, was sie sagt“.

Alle drei Fälle führen nicht zum Erfolg der Befangenheitsrüge (§ 338 Nr. 3 StPO).

Der lag folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Weiterlesen

Deutsch sollte ein Schöffe schon sprechen können

Manchmal ist man dann ja doch erstaunt, was da so vom BGH kommt. So die gestrige Pressemitteilung über ein Urteil des 2. Strafsenats v. 26.01.2011 – 2 StR 338/10, die da lautet:

Verfahren unter Mitwirkung einer nicht deutsch sprechenden Schöffin muss neu verhandelt werden

Das Landgericht hat die Angeklagten G. und K. wegen besonders schweren Raubs jeweils zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, den Angeklagten A. wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf Bewährung verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts überfielen die Angeklagten G. und K. zusammen mit dem gesondert Verfolgten F. am 15. April 2009 den Penny-Markt in Köln-Sürth. Sie bedrohten die Kassiererinnen mit einem Gasrevolver und erbeuteten 1.445 €. Der Angeklagte A. wartete zusammen mit dem nicht revidierenden Mitangeklagten C. im Fluchtfahrzeug.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil auf die Revisionen der Angeklagten aufgehoben, da die Strafkammer mit einer der deutschen Sprache kaum mächtigen Schöffin nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen war (§ 338 Nr. 1 StPO). Die Heranziehung einer nicht sprachkundigen Schöffin verstößt gegen den Grundsatz, dass die Gerichtssprache deutsch ist (§ 184 S.1 GVG) und verletzt zudem den im Strafprozess geltenden Grundsatz der Unmittelbarkeit (§ 261 StPO). Eine sprachunkundige Schöffin ist – ebenso wie ein tauber oder blinder Richter – jedenfalls partiell unfähig, der Verhandlung selbst zu folgen. Das GVG hat die insoweit bisher bestehende Regelungslücke durch Einfügung des seit dem 30. Juli 2010 geltenden § 33 Nr. 5 GVG geschlossen. Danach sollen Personen ohne hinreichende Sprachkenntnis nicht zu Schöffen berufen werden und sind von der Schöffenliste zu streichen. Die Teilnahme einer für die Schöffin herangezogenen Dolmetscherin für die russische Sprache an allen Beratungen der Strafkammer begründet überdies einen Verstoß gegen das Beratungsgeheimnis des § 193 GVG.“

Sorry, aber das verstehe ich nun wirklich nicht. Kölner Karneval oder was? „Der deutschen Sprache kaum mächtig“, dann aber Schöffe. Und dann noch ein Dolmetscher bei der Beratung. Kölner Landrecht? 🙂 Auf die Urteilsgründe bin ich gespannt.

Au Backe :-), in die Falle wäre ich – glaube ich – auch getappt, oder: Hätten Sie es gewusst?

Ein im Grunde ganz einfacher Fall, der in der Praxis gar nicht selten sein dürfte, führt m.E. zu einer Falle, in die ein Gericht schnell tappt. Jedenfalls war das mein Eindruck, als ich die Entscheidung des BGH v. 13.04.2010 – 3 StR 24/10 gelesen habe.

Sachverhalt wie folgt: Der Vorsitzende der Strafkammer hat die Rechtsanwälte A. und S. zu Verteidigern des Angeklagten bestellt. In der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten und den Mitangeklagten A. hat das LG für die Schlussvorträge der Verteidiger Fortsetzungstermin auf den 09.06.2009 bestimmt. In diesem Termin blieb sowohl Rechtsanwalt A. als auch Rechtsanwalt S. aus. Stattdessen erschien Rechtsanwalt Sch. und erklärte, er komme als „Vertreter“ für den erkrankten Rechtsanwalt A., könne aber nicht als Verteidiger des Angeklagten auftreten, da er mit dem Verfahrensstoff nicht vertraut sei. Auf Anregung des Verteidigers des Mitangeklagten beschloss das LG hierauf die Abtrennung des Verfahrens gegen den Angeklagten und bestimmte insoweit Fortsetzungstermin auf den 22.06.2009. Der Hauptverhandlung gegen den Mitangeklagten wurde sodann mit dem Schlussvortrag des Verteidigers und der Verkündung des Urteils gegen diesen fortgesetzt. Gegen den Angeklagten wurde am 22.06.2009 fortgesetzt und das ihn verurteilende Urteil am 26. 6. 2009 verkündet.

Der BGH sagt: Die Verfahrensrüge (§ 338 Nr. 5 StPO) hat Erfolg, weil während der Verhandlung und Entscheidung über die Verfahrenstrennung (09.06.2009) entgegen § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO kein Verteidiger des Angeklagten anwesend war. Der Sch. war nicht Verteidiger und die Abtrennung des Verfahrens gegen den Angeklagten ist wesentliche Förmlichkeit der Hauptverhandlung. Hätte ich – glaube ich – auch übersehen. Was kann die Strafkammer tun? M.E. hat sie nur die Möglichkeit nicht in der HV abzutrennen.

Im Übrigen: Hut ab vor dem Revisionsverteidiger, der das „Loch“ entdeckt hat. Findet man auch nicht jeden Tag.