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Schöne Rechtsprechungszusammenstellung beim VG Gelsenkirchen

Der VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 12.08.2011 – 14 L 716/11– befasst sich mit Fragen zum Fahrtenbuch (§ 31a StVzO). Er enthält keine neuen Aussagen, wenn er feststellt, dass die unterbliebene Übersendung eines Anhörungsbogens im Ordnungswidrigkeitenverfahren für die Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage unerheblich ist, wenn der Fahrzeughalter im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens durch den Ermittlungsdienst der Behörde zu dem Verkehrsverstoß und dem möglichen Fahrer befragt wurde. Bei Verkehrsverstößen, die mit einem Firmenfahrzeug eines Kaufmanns im geschäftlichen Zusammenhang begangen worden sind, treffe die Geschäftsleitung eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Es falle in ihre Sphäre, organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle einer Verkehrszuwiderhandlung ohne Rücksicht auf die Erinnerung Einzelner festgestellt werden könne, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug benutzt hat.

Lesenswert aber wegen der Zusammenstellung der Rechtsprechung.

Fahrtenbuchauflage: Neun Monate bei einem „Einpunktdelikt“ muss man begründen

Die Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO) bietet immer wieder neuen Berichtsstoff. So ist jetzt hinzuweisen auf die Entscheidung des OVG Lüneburg v. 10.02.2011 – 12 LB 318/08. Danach ist eine neunmonatige Dauer bei einem „Einpunktdelikt“ zu begründen, sonst liegt ein Ermessensfehler vor, weil bei diesen geringen Verstößen eine Dauer von sechs Monaten die Regel ist.

Und was auch interessant ist: Die Ausgangsentscheidung des VG Stade war vom 31.05.2007 – das ist doch mal eine beschleunigte Erledigung :-).

Immer wieder: Fahrtenbuch

Die mit der sog. Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO) zusammenhängenden Fragen beschäftigen die VG immer wieder. So vor kurzem auch den VGH Baden-Württemberg in seinem Beschl. v. 30.11.2010 – 10 S 1860/10.

Danach ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung bei Verkehrsverstößen im Hinblick auf die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage der Eintritt der Verfolgungsverjährung. Dabei seien tatsächlich realisierbare, aber rechtlich unzulässige Ermittlungen für die Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung irrelevant; es dürfen von der Behörde also keine unzulässigen Ausforschungsbeweise verlangt werden. Nach der Verjährung erfolgende Fahrerbenennungen seien grundsätzlich unbeachtlich. Je gravierender der hinsichtlich des verantwortlichen Fahrers unaufklärbare Verkehrsverstoß sei und je geringer die Mitwirkung des Fahrzeughalters bei der Sachverhaltsaufklärung, desto geringere Anforderungen seien in der Folge an die Darlegung der Ermessenserwägungen für die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches zu stellen.

Über das Ziel hinaus…

geschossen ist eine Verwaltungsbehörde in Sachsen. Sie hatte eine Fahrtenbauchauflage (§ 31a StVZO) angeordnet, die den gesamten Fuhrpark eines Schwerlasttransportunternehmens erfasste und macht dafür jetzt Gebühren für alle Fahrzeuge geltend.

Das OVG Sachsen sagt in seinem Urt. v. 26.08.2010 – 3 A 176/10: Die Festsetzung von Gebühren für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage über 15 Fahrzeuge eines Schwerlasttransportunternehmens ist rechtswidrig, wenn bereits die Fahrtenbuchauflage als solche unverhältnismäßig gewesen ist. Davon ist auszugehen, wenn der gesamte Fuhrpark mit dieser Auflage belegt wird, obgleich lediglich in einem Fall von Geschwindigkeitsüberschreitung der Fahrer nicht ermittelt werden konnte.

Also: Über das Ziel hinausgeschossen, dann gibt es dafür nicht auch noch Gebühren.

Immer wieder gern genommen :-), das Fahrtenbuch

Einer der verkehrsrechtlichen Dauerbrenner ist sicherlich die Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO). Zu den Anordnungsvoraussetzungen hat sich jetzt noch einmal das VG Neustadt in seinem Urt. v. 15.06.2010 – 6 K 291/10 – gemeldet.

Dort hatte der Halter auf die Frage nach dem Fahrer nur mitgeteilt, dass es sich um einen Herrn XY aus Bukarest handele. Das hat dem Straßenverkehrsamt nicht gereicht, so dass eine Fahrtenbuchauflage erging. Mit seinem Rechtsmittel dagegen hatte der Halter beim VG Neustadt keinen Erfolg. Dieses hat unter Hinweis auf seinen Beschl. v. 06.08.2009 – 6 L 671/09.NW die Auflage als rechtmäßig angesehen. Da hatte das VG ausgeführt:

„…Bei der bloßen Angabe eines Namens und einer Stadt als Wohnort in Rumänien handelt es sich indessen nicht um derart konkrete und verlässliche Angaben, denen die Behörde hätte weiter nachgehen müssen. Vielmehr ist von einem Fahrzeughalter, der sein Fahrzeug an einen Dritten weitergibt, zu verlangen, dass er sich um überprüfbare Angaben zur Identität und Anschrift desjenigen bemüht, dem er sein Fahrzeug übergibt (OVG RP, Beschluss vom 20. Juni 2006 – 7 B 10654/06.OVG –). Nur dann, wenn er zuverlässige und konkrete Angaben über den Fahrer und dessen Anschrift zur Verfügung hat, kann seine Mitwirkung geeignet sein, zur Ermittlung des für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Fahrers beizutragen…“

(zum Fahrtenbuch und zum VG Neustadt – allerdings in Zusammenhang mit einer anderen Problematik – vgl. auch hier).