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Jugendgerichtsverfahren: Man sollte § 31 Abs. 2 JGG nicht übersehen

Kurz und knapp hat das OLG Koblenz in seinem Beschl. v. 25.11.2010 – 2 Ss 200/10 darauf hingewiesen, dass dann, wenn im Jugendgerichtverfahren gem. 31 Abs. 2 JGG ein anderes rechtskräftiges Urteil in die Entscheidung einbezogen wird, der der früheren Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt und die Strafzumessungsgründe des einbezogenen Urteils in der neuen Entscheidung mitgeteilt werden müssen. Hatte der Amtsrichter übersehen.

Na ja, kann ja mal passieren :-), auch wenn es dazu BGH-Rechtsprechung gibt.