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Der ungetreue Gerichtsvollzieher

Noch sind offenbar in der Rechtsprechung nicht alle Fragen geklärt, auch wenn man das manchmal glaubt. So hat der 4. Strafsenat des BGH sich in seinem Beschl. v.07.01.2011 – 4 StR 409/10 mit der Frage auseinander gesetzt, ob der Gerichtsvollzieher in dieser Eigenschaft Täter einer Untreue in Betracht kommt. Er hat das mit folgendem Leitsatz bejaht:

„Den Gerichtsvollzieher trifft kraft seiner gesetzlichen Stellung als Vollstreckungsorgan im Rahmen des ihm erteilten Vollstreckungsauftrags eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger“.

Untreuetatbestand ist verfassungsgemäß – so das BVerfG

Das BVerfG meldet gerade mit einer PM seine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des Untreuetatbestandes des § 266 StGB. Das Verfassungsgericht sieht ihn als bestimmt genug an. In der PM heißt es dazu:

Verfassungsrechtliche Bedenken, die die Weite eines Straftatbestandes bei isolierter Betrachtung auslösen müsste, können durch eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung entkräftet werden. Die Rechtsprechung ist daher gehalten, verbleibende Unklarheiten über den Anwendungsbereich einer Norm durch Präzisierung und Konkretisierung im Wege der Auslegung nach Möglichkeit auszuräumen (Präzisierungsgebot). Aufgrund des in Art. 103 Abs. 2 GG zum Ausdruck kommenden strengen Gesetzesvorbehalts ist die Kontrolldichte des Bundesverfassungsgerichts bezüglich der Rechtsanwendung durch die Fachgerichte im Bereich des materiellen Strafrechts erhöht.
Der Untreuetatbestand ist mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG noch zu vereinbaren. Zwar hat das Regelungskonzept des Gesetzgebers – im Interesse eines wirksamen und umfassenden Vermögensschutzes – zu einer sehr weit gefassten und verhältnismäßig unscharfen Strafvorschrift geführt. § 266 Abs. 1 StGB lässt jedoch das zu schützende Rechtsgut ebenso klar erkennen wie die besonderen Gefahren, vor denen der Gesetzgeber dieses mit Hilfe des Tatbestandes bewahren will. Der Untreuetatbestand lässt eine konkretisierende Auslegung zu, die die Rechtsprechung in langjähriger Praxis umgesetzt und die sich in ihrer tatbestandsbegrenzenden Funktion grundsätzlich als tragfähig erwiesen hat.

Wegen weiterer Einzelheiten hier die vollständige Entscheidung.

In den konkreten Fällen hat Karlsruhe zwei Verfassungsbeschwerden verworfen und einer stattgegeben wegen eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 2 GG. Dazu heißt es in der PM:

„Die Entscheidungen des Landgerichts und des Bundesgerichtshofs verletzen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG, weil sie einen Vermögensschaden angenommen haben, obwohl keine den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechende, wirtschaftlich nachvollziehbare Feststellungen zu dem Nachteil getroffen wurden, der durch die pflichtwidrige Kreditvergabe der Beschwerdeführer verursacht worden sein könnte. Dass nach der Bewertung des Bundesgerichtshofs die als Vorstandsmitglieder verantwortlichen Beschwerdeführer ein allzu weites Risiko eingegangen sind, indem sie die Kreditgewährung für das Gesamtkonzept pflichtwidrig unter Vernachlässigung anerkannter deutlicher Risiken und Negierung vielfältiger Warnungen fortsetzten, ersetzt nicht die Feststellung eines konkreten Schadens. „

Der juristische Blätterwald wird über diese Entscheidung sicherlich laut rauschen; Studenten und Referendare im Examensstadium werden sich auch mit der Entscheidung vertraut machen müssen.

Wenn schon Untreu(e) [eines Rechtsanwalts], dann aber möglichst mehrmals am selben Tag…

In dem der Entscheidung des BGH v. 19.05.2010 – 4  StR 182/10 zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein Rechtsanwalt Untreue gegenüber Mandanten in 110 (!!) Fällen begangen, indem er von einem Fremdgeldkonto Geld zum persönlichen Gebrauch abgehoben hatte. An mehreren Tagen war das mehrmals geschehen. Das LG hatte auch für diese Fälle Realkonkurrenz angenommen.

Der BGH füht dazu aus: Hebt ein Rechtsanwalt von einem Fremdgeldkonto an einem Tag mehrere Male Geld zum persönlichen Verbrauch ab oder veranlasst er an einem Tag mehrere Überweisungen von diesem Konto zu seinen Gunsten, stehen diese Untreuetaten jeweils in natürlicher Handlungseinheit. Denn in diesem Fall besteht ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang, dass das gesamte Handeln des Täters auch für einen Dritten objektiv als einheitliches zusammengehöriges Tun und auf einer einzigen Willensentschließung beruhend erscheint (§§ 52, 266 StGB).

Damit entfielen die jeweiligen Einzelstrafen. Ausgegangen ist das Verfahren für den RA aber wie das Horneberger Schießen: Der Erfolg hinsichtlich der Strafhöhe war „Null“, da der BGH wegen der Vielzahl der Fälle und der maßvollen Strafe ausschließen konnte, dass der Rechtsfehler Auswirkungen zu Lasten des Angeklagten hatte.

Notare aufgepasst…

Der BGH hat jetzt im Beschl. v. 07.04.2010 – 2 StR 153/09 entschieden:

Ein Notar, der schon vor der Beurkundung Kenntnis von einem von den Kaufvertragsparteien zum Nachteil des finanzierenden Geldinstituts geplanten Betrug erlangt hat und trotzdem hinterlegte Gelder auszahlt, verstößt gegen § 54d Nr. 1 BeurkG und handelt pflichtwidrig im Sinne des § 266 StGB.“