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Die Wasserpistole als „gefährliches Werkzeug“

Die tatsächlichen Feststellungen und die Begründung des BGH, Beschl. v. 11.05.2011 2 StR 618/10 sprechen für sich. Da heißt es zu einer Verurteilung  wegen schwerer räuberischer Erpressung:

„1. Der Schuldspruch hält rechtlicher Prüfung insoweit nicht stand, als das Landgericht den Angeklagten im Fall II. 2. der Urteilsgründe der schweren räuberischen Erpressung nach § 255 i.V.m. § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB für schuldig befunden hat.

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts überfiel der Angeklagte am 12. April 2010 eine Sparkasse, nachdem er für die Tatausführung unmittelbar zuvor aus der Auslage eines Drogeriemarktes eine Wasserpistole entnommen hatte. Die grellbunte Spielzeugpistole, die auch in ihrer Form einer echten Waffe nicht ähnelte, verbarg er in seiner Jackentasche. Nach Betreten der Sparkasse begab sich der Angeklagte zu dem Filialleiter und erklärte ihm, dass es sich um einen Banküberfall handele und er so schnell wie möglich so viel Geld wie möglich haben wolle. Zugleich deutete er an, mit einer Schusswaffe bewaffnet zu sein, indem er seine Hand in die Jackentasche steckte und mit der darin befindlichen Wasserpistole eine zielende Bewegung machte. Der Filialleiter, der den in der Jackentasche verborgenen Gegenstand nicht sehen konnte, aber befürchtete, dass es sich um eine echte Waffe handelte, ging mit ihm zum Kassenraum. Dort befanden sich zwei weitere Bankangestellte, die in dem Angeklagten den Täter wiedererkannten, der sie bei einem früheren Überfall im Vorjahr bereits mit einer echt aussehenden Pistole bedroht hatte. Sie sahen, dass der Angeklagte mit einem in seiner Jackentasche verborgenen Gegenstand drohte, und gingen davon aus, dass er eine echte Schusswaffe mit sich führe. Daraufhin erhielt der Angeklagte Bargeld in Höhe von 2.490 € ausgehändigt. Weiterlesen

Auch wenn Mama Taxifahrerin ist, führt das nicht zur Strafverschärfung bei einem Taxiüberfall

Ist die Strafzumessung in der landgerichtlichen Entscheidung, die dem Beschl. des BGH v. 28.09.2010 – 4 StR 371/10 zugrunde gelegen hat, nun kurios, amüsant oder was? Jedenfalls ist sie falsch. Das LG hat den Angeklagten wegen  Überfalls auf eine Taxifahrerin der versuchten schweren räuberischen Erpressung schuldig gesprochen und bei der Strafzumessung berücksichtigt, dass die Mutter des Angeklagten selbst auch Taxifahrerin ist. Sicherlich löblich, dass die Strafkammer so offenbar ein wenig zum häuslichen Frieden beitragen will, aber: Der BGH sagt: Rechtsfehlerhaft und begründet das wie folgt:

„Der Strafausspruch hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Jugendkammer hat bei der Bemessung der verhängten Freiheitsstrafe innerhalb des nach § 23 Abs. 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens des § 250 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Angeklagten gewertet, dass „seine eigene Mutter Taxifahrerin ist und die Tat insoweit als besonders verwerflich erscheint“. Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft, weil sich aus dem Umstand, dass die Mutter des Angeklagten den gleichen Beruf ausübt wie das Tatopfer, keine gesteigerten Pflichten des Angeklagten für das verletzte Rechtsgut ergeben (vgl. MünchKommStGB/Franke § 46 Rn. 32). Die berufliche Stellung der Mutter wirkt sich daher auf das Maß der der Tat des Angeklagten innewohnenden Pflichtwidrigkeit nicht aus. Auch unter dem Gesichtspunkt der aus der Tat sprechenden Gesinnung kommt diesem Umstand keine die Tatschuld steigernde Bedeutung zu.“

Etwas anderes wäre es ggf. gewesen, wenn das LG nur berücksichtigt hätte, dass das Opfer Taxifahrer war und ggf. planmäßig an einen einsamen Ort gelockt worden ist. Das hat der BGH – zumindest bei § 316a StGB – als zulässig angesehen (vgl. BGH 4 StR 311/04 und 4 StR 53/04).

Sage mir, wie er aussieht, und ich sage dir, ob der „dickere Ast“ ein „Werkzeug“ ist

Nach § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB ist ein Raub ein „schwerer Raub, wenn er unter Verwendung eines Werkzeuges i.S. dieser Vorschrift begangen worden ist. Dazu hat das OLG Köln jetzt ausgeführt, dass allein die Feststellung „dickerer Ast“ im tatrichterlichen Urteil nicht ausreicht, um diese Qualifikation ausreichend zu belegen.  Die Eignung, ein Mittel zu sein, das bei entsprechender Verwendungsabsicht geeignet ist, möglichem Widerstand gewaltsam zu begegnen „kann bei einem „dickeren Ast“ nicht ohne weiteres und ohne nähere Beschreibung seiner Beschaffenheit unterstellt werden, sondern hängt vielmehr u.a. von dessen Länge, der Stärke und der Konsistenz (hart oder [erkennbar] morsch?) ab.“

Stimmt. Nachzulesen im Beschl. v. 15.12.2009 – 83 Ss 87/09.

Beim Stöbern gefunden: BGH zum qualifizierten Raub

Wenn man die Homepage des BGH häufig besucht, um nach neuen Entscheidungen Ausschau zu halten, hat man im straf(verfahrens)rechtlichen Teil den Eindruck, dass der BGH dort nur noch BtM-Verfahren und Missbrauchsfälle entscheidet. Delikte aus diesem Bereich stellen m.E. den Löwenanteil an den Entscheidungen/Vorwürfen.

Da ist dann eine Entscheidung zum Raub schon berichtenswert, zumal, wenn sie für BGHSt vorgesehen ist. So der Beschl. des BGH v. 08.04.2010 – 2 StR 17/10, mit dem die Rechtsprechung aus BGHSt 53, 234 fortgesetzt wird. Dort ging es darum, ob schwere Misshandlungen nach Vollendung einer Raubtat noch den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a StGB erfüllen können. Der BGH hat das nur für den Fall bejaht, dass die Misshandlungshandlungen noch weiterhin von Zueignungs- oder Bereicherungsabsicht getragen sind, insbesondere der Beutesicherung oder der Erlangung weiterer Beute dienen. Im Beschl. v. 08.04.2010 geht es um die Alternative des § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b, also um die qualifizierende Wirkung einer konkreten Lebensgefährdung des Raubopfers. Der 2. Strafsenat hat auch hier gesagt – folgerichtig –  die qualifizierende Wirkung nach Vollendung der Tat oder Scheitern ihres Versuchs sei ausgeschlossen, wenn die die Lebensgefahr verursachende Handlung nicht mit der Motivation der Beutesicherung vorgenommen werde; eben im Anschluss an BGHSt 53, 234.

Da bieten sich sicherlich Verteidigungsansätze, die angesichts der hohen Strafdrohung erhebliche Bedeutung haben können.